Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Bundes-Verfassungsgesetz
Typ
BVG
§/Artikel/Anlage
Art. 130
Inkrafttretensdatum
01.07.1976
Außerkrafttretensdatum
31.12.1990
Abkürzung
B-VG
Index
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
Text
Artikel 130. (1) Der Verwaltungsgerichtshof erkennt über Beschwerden, womit
Rechtswidrigkeit von Bescheiden der Verwaltungsbehörden,
Rechtswidrigkeit der Ausübung unmittelbarer behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gegen eine bestimmte Person oder
Verletzung der Entscheidungspflicht der Verwaltungsbehörden
behauptet wird. Der Verwaltungsgerichtshof erkennt außerdem über Beschwerden gegen Weisungen gemäß Artikel 81a Abs. 4.behauptet wird. Der Verwaltungsgerichtshof erkennt außerdem über Beschwerden gegen Weisungen gemäß Artikel 81a Absatz 4,
(2)Absatz 2Rechtswidrigkeit liegt nicht vor, soweit die Gesetzgebung von einer bindenden Regelung des Verhaltens der Verwaltungsbehörde absieht und die Bestimmung dieses Verhaltens der Behörde selbst überläßt, die Behörde aber von diesem freien Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht hat.
Schlagworte
Gesetzwidrigkeit, Säumnisbeschwerde, Bescheidbeschwerde, unmittelbare
behördliche Befehls- und Zwangsgewalt, Befehlsgewalt, sofortiger
Polizeizwang, verfahrensfreier Verwaltungsakt, Weisungsbeschwerde,
Maßnahmebeschwerde, Bundesgesetz, Landesgesetz, Ermessenseinräumung,
Ermessensentscheidung, freies Ermessen
Gesetzesnummer
10000138
Dokumentnummer
NOR12008239
Alte Dokumentnummer
N1197514007R