Bundesrecht konsolidiert

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Bundes-Verfassungsgesetz Art. 130

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundes-Verfassungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 1/1930 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945

Typ

BVG

§/Artikel/Anlage

Art. 130

Inkrafttretensdatum

19.12.1945

Außerkrafttretensdatum

24.12.1946

Abkürzung

B-VG

Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)

Text

Artikel 130.
  1. Absatz einsDer Verwaltungsgerichtshof erkennt in Verwaltungsstrafsachen über Rechtswidrigkeit eines Straferkenntnisses auf Beschwerde des Bestraften, über Rechtswidrigkeit eines Einstellungsbescheides auf Beschwerde des Privatanklägers.
  2. Absatz 2Außerdem erkennt er auf Beschwerde des Bestraften auch über die Höhe der in einem Straferkenntnis ausgesprochenen Strafe, wenn es sich um eine Freiheitsstrafe von mehr als einer Woche, um eine Geldstrafe von mehr als 200 S, um die Strafe des Verfalles von Gegenständen in diesem Wert oder um die Strafe der Entziehung einer Berechtigung handelt.
  3. Absatz 3Die Beschwerden können in allen diesen Fällen erst nach Erschöpfung des Instanzenzuges erhoben werden.

Anmerkung

Übergangsvorschriften zu Art. 130 enthält Art. II § 22 BVG, BGBl.
Nr. 393/1929.

Schlagworte

Verwaltungsgerichtshofbeschwerde, Bestrafter, Strafbescheid,
Verfallsstrafe, Strafhöhe, Gesetzwidrigkeit

Zuletzt aktualisiert am

10.01.2020

Gesetzesnummer

10000138

Dokumentnummer

NOR12002809

Alte Dokumentnummer

N1193018942R

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1930/1/A130/NOR12002809

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