Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

30.01.1967

Geschäftszahl

0016/66

Rechtssatz

Kein wesentlicher Verfahrensmangel iSd Paragraph 42, Absatz 2, litc Ziffer 3, VwG 1965 wenn die Behörde es unterlassen hat sich mit Einwendungen zu befassen, die sich auf die Frage der Gewährung der Bauerleichterung in Anbetracht der besonderen örtlichen Gegebenheiten bezogen haben ("örtliche Zulässigkeit" iSd Paragraph 3, Absatz 3, des Salzburger Bauerleichterungsgesetzes 1959) gehandelt hat die die belangte Behörde zu prüfen hatte.