Bundesrecht konsolidiert

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Bundes-Verfassungsgesetz Art. 130

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundes-Verfassungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 1/1930

Typ

BVG

§/Artikel/Anlage

Art. 130

Inkrafttretensdatum

03.01.1930

Außerkrafttretensdatum

30.06.1934

Abkürzung

B-VG

Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)

Text

Artikel 130. (1) Der Verwaltungsgerichtshof erkennt in Verwaltungsstrafsachen über Rechtswidrigkeit eines Straferkenntnisses auf Beschwerde des Bestraften, über Rechtswidrigkeit eines Einstellungsbescheides auf Beschwerde des Privatanklägers.

  1. Absatz 2Außerdem erkennt er auf Beschwerde des Bestraften auch über die Höhe der in einem Straferkenntnis ausgesprochenen Strafe, wenn es sich um eine Freiheitsstrafe von mehr als einer Woche, um eine Geldstrafe von mehr als 200 S, um die Strafe des Verfalles von Gegenständen in diesem Wert oder um die Strafe der Entziehung einer Berechtigung handelt.
  2. Absatz 3Die Beschwerden können in allen diesen Fällen erst nach Erschöpfung des Instanzenzuges erhoben werden.

Anmerkung

Übergangsvorschriften zu Art. 130 enthält Art. II § 22 BVG, BGBl.
Nr. 393/1929.

Schlagworte

Verwaltungsgerichtshofbeschwerde, Bestrafter, Strafbescheid, Verfallsstrafe, Strafhöhe, Gesetzwidrigkeit

Gesetzesnummer

10000138

Dokumentnummer

NOR12002521

Alte Dokumentnummer

N1193012502S

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1930/1/A130/NOR12002521

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