(1)Absatz einsDer Fünfersenat ist durch vier weitere Mitglieder (§ 11 Abs. 3) zu verstärken (verstärkter Senat), wenn er mit Beschluß ausspricht,Der Fünfersenat ist durch vier weitere Mitglieder (Paragraph 11, Absatz 3,) zu verstärken (verstärkter Senat), wenn er mit Beschluß ausspricht,
daß die Entscheidung ein Abgehen von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bedeuten würde;
daß die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.