Verwaltungsgerichtshof
30.01.1967
0016/66
Bei einer Entscheidung nach Paragraphen 3 und 9 des Salzburger Bauerleichterungsgesetzes 1959 handelt es sich um eine Bauerleichterung, die über den Rahmen der im Paragraph eins, des Gesetzes vorgesehenen allgemeinen Bestimmungen hinausgeht. eine Eingrenzung, aus der entnommen werden könnte, daß Vorschriften, die subjektiv-öffentliche Rechte begründen, grundsätzlich nicht "erleichterungsfähig" seien, ist dem Gesetz nicht zu entnehmen. Eine Regelung über die Bauerleichterung hinsichtlich der Zwischenräume zwischen den Häusern oder Gebäudegruppen findet sich etwa im Paragraph 8, Absatz 8, des Gesetzes. Damit ist schon dargetan daß Bauerleichterungen auf Kosten subjektiv-öffentlicher Rechte der Anrainer nicht grundsätzlich unzulässig sind.