Der Revisionsrekurs ist schon deshalb zulässig, weil die Vorinstanzen die bereits eingetretene selbständige Verfahrensfähigkeit der im Mai 1995 geborenen D***** ebenso wenig wie die Bestimmung des § 146c ABGB beachteten. Im Übrigen bedarf es einer Auseinandersetzung damit, ob bzw unter welchen Voraussetzungen § 176 Abs 1 ABGB Grundlage dafür sein kann, einem obsorgeberechtigten Elternteil den Auftrag zu einer psychotherapeutischen Behandlung des Kindes zu erteilen.Der Revisionsrekurs ist schon deshalb zulässig, weil die Vorinstanzen die bereits eingetretene selbständige Verfahrensfähigkeit der im Mai 1995 geborenen D***** ebenso wenig wie die Bestimmung des Paragraph 146 c, ABGB beachteten. Im Übrigen bedarf es einer Auseinandersetzung damit, ob bzw unter welchen Voraussetzungen Paragraph 176, Absatz eins, ABGB Grundlage dafür sein kann, einem obsorgeberechtigten Elternteil den Auftrag zu einer psychotherapeutischen Behandlung des Kindes zu erteilen.
In Entsprechung des Beschlusses des Senats vom 22. März 2011 stellte das Erstgericht eine Rekursentscheidung samt Rechtsmittelbelehrung an D***** zu. D***** beteiligte sich am Revisionsrekursverfahren nicht.
Die Mutter beantragt in der ihr freigestellten Revisionsrekursbeantwortung, den Revisionsrekurs zurückzuweisen; hilfsweise, ihm nicht Folge zu geben.
Der Revisionsrekurs ist berechtigt.
1. Das Erstgericht nahm die dem Vater auferlegte Verpflichtung, für eine psychotherapeutische Behandlung der Kinder Sorge zu tragen, in den Spruch seiner Entscheidung auf. Diesem erkennbar auf § 176 Abs 1 ABGB gestützten Auftrag des Erstgerichts kommt nicht bloß der Charakter einer Mitteilung über den Inhalt der den obsorgeberechtigten Vater treffenden Pflichten zu; nur im letzteren Fall läge kein mit Rechtsmitteln bekämpfbarer Beschluss des Erstgerichts vor (RIS-Justiz RS0106917; 2 Ob 254/09f).1. Das Erstgericht nahm die dem Vater auferlegte Verpflichtung, für eine psychotherapeutische Behandlung der Kinder Sorge zu tragen, in den Spruch seiner Entscheidung auf. Diesem erkennbar auf Paragraph 176, Absatz eins, ABGB gestützten Auftrag des Erstgerichts kommt nicht bloß der Charakter einer Mitteilung über den Inhalt der den obsorgeberechtigten Vater treffenden Pflichten zu; nur im letzteren Fall läge kein mit Rechtsmitteln bekämpfbarer Beschluss des Erstgerichts vor (RIS-Justiz RS0106917; 2 Ob 254/09f).
2. Wie bereits im Beschluss des Senats vom 22. März 2011 ausgeführt, ist die am 25. Mai 1995 geborene D***** iSd § 104 Abs 1 AußStrG im Verfahren über Pflege und Erziehung oder über das Recht auf persönlichen Verkehr selbständig verfahrensfähig.2. Wie bereits im Beschluss des Senats vom 22. März 2011 ausgeführt, ist die am 25. Mai 1995 geborene D***** iSd Paragraph 104, Absatz eins, AußStrG im Verfahren über Pflege und Erziehung oder über das Recht auf persönlichen Verkehr selbständig verfahrensfähig.
2.1 Die eigene Verfahrensfähigkeit mündiger Minderjähriger ist auf den persönlichen Bereich im Pflegschaftsverfahren - vor allem auf Obsorge- und Besuchsrechtsregelungen - beschränkt (7 Ob 209/05v). Der dem obsorgeberechtigten Vater erteilte Auftrag gründet sich auf § 176 Abs 1 ABGB (s 1.) und betrifft daher diesen Bereich.2.1 Die eigene Verfahrensfähigkeit mündiger Minderjähriger ist auf den persönlichen Bereich im Pflegschaftsverfahren - vor allem auf Obsorge- und Besuchsrechtsregelungen - beschränkt (7 Ob 209/05v). Der dem obsorgeberechtigten Vater erteilte Auftrag gründet sich auf Paragraph 176, Absatz eins, ABGB (s 1.) und betrifft daher diesen Bereich.
2.2 Überdies bezieht sich der Auftrag auf eine psychotherapeutische Behandlung, die nach herrschender Auffassung entweder unmittelbar (Haidenthaller, Die Einwilligung Minderjähriger in medizinische Behandlungen, RdM 2001, 163, [164]; Stormann in Schwimann3 I § 146c ABGB Rz 2) oder zumindest analog (Barth in Klang³ § 146c ABGB Rz 5 mH auf die Materialien; Stabentheiner in Rummel3, 1. ErgBd § 146c ABGB Rz 2; Weitzenböck in Schwimann, ABGB-TaKomm § 146c Rz 3) dem § 146c Abs 1 ABGB zu unterstellen ist.2.2 Überdies bezieht sich der Auftrag auf eine psychotherapeutische Behandlung, die nach herrschender Auffassung entweder unmittelbar (Haidenthaller, Die Einwilligung Minderjähriger in medizinische Behandlungen, RdM 2001, 163, [164]; Stormann in Schwimann3 römisch eins Paragraph 146 c, ABGB Rz 2) oder zumindest analog (Barth in Klang³ Paragraph 146 c, ABGB Rz 5 mH auf die Materialien; Stabentheiner in Rummel3, 1. ErgBd Paragraph 146 c, ABGB Rz 2; Weitzenböck in Schwimann, ABGB-TaKomm Paragraph 146 c, Rz 3) dem Paragraph 146 c, Absatz eins, ABGB zu unterstellen ist.
2.3 Das einsichts- und urteilsfähige Kind kann - abgesehen von hier nicht vorliegender Gefahr im Verzug (Abs 3) - eine Einwilligung in eine Behandlung gemäß § 146c Abs 1 ABGB nur selbst erteilen. Zweifel an der Einsichts- und Urteilsfähigkeit (vgl dazu Barth in Klang³ § 146c ABGB Rz 22) der mittlerweile 16-jährigen D***** bestehen nach der Aktenlage nicht. Ein Auftrag an den obsorgeberechtigten Vater, sein einsichts- und urteilsfähiges Kind einer Behandlung zu unterziehen, die dessen Einwilligung bedarf, die aber - hier aktenkundig - nicht erteilt wird, kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil ein Therapeut ohne eine entsprechende Einwilligung eine Behandlung nicht vornehmen darf und der erteilte Auftrag daher nach dem derzeitigen Verfahrensstand sinnlos wäre.2.3 Das einsichts- und urteilsfähige Kind kann - abgesehen von hier nicht vorliegender Gefahr im Verzug (Absatz 3,) - eine Einwilligung in eine Behandlung gemäß Paragraph 146 c, Absatz eins, ABGB nur selbst erteilen. Zweifel an der Einsichts- und Urteilsfähigkeit vergleiche dazu Barth in Klang³ Paragraph 146 c, ABGB Rz 22) der mittlerweile 16-jährigen D***** bestehen nach der Aktenlage nicht. Ein Auftrag an den obsorgeberechtigten Vater, sein einsichts- und urteilsfähiges Kind einer Behandlung zu unterziehen, die dessen Einwilligung bedarf, die aber - hier aktenkundig - nicht erteilt wird, kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil ein Therapeut ohne eine entsprechende Einwilligung eine Behandlung nicht vornehmen darf und der erteilte Auftrag daher nach dem derzeitigen Verfahrensstand sinnlos wäre.
3. Aber auch in Ansehung der mj I***** ist der Revisionsrekurs berechtigt:
3.1 Gesetzliche Grundlagen
3.1.1 Unter der Überschrift „Entziehung oder Einschränkung der Obsorge“ regelt § 176 Abs 1 ABGB idF des KindRÄG 2001 (BGBl I 2000/135):3.1.1 Unter der Überschrift „Entziehung oder Einschränkung der Obsorge“ regelt Paragraph 176, Absatz eins, ABGB in der Fassung des KindRÄG 2001 (BGBl römisch eins 2000/135):
„Gefährden die Eltern durch ihr Verhalten das Wohl des minderjährigen Kindes, so hat das Gericht, von wem immer es angerufen wird, die zur Sicherung des Wohles des Kindes nötigen Verfügungen zu treffen. Besonders darf das Gericht die Obsorge für das Kind ganz oder teilweise, auch gesetzlich vorgesehene Einwilligungs- und Zustimmungsrechte, entziehen. Im Einzelfall kann das Gericht auch eine gesetzlich erforderliche Einwilligung oder Zustimmung ersetzen, wenn keine gerechtfertigten Gründe für die Weigerung vorliegen.“
Abs 2 legt entsprechende Antrags- bzw Anregungsrechte fest. Abs 3 bestimmt, dass die gänzliche oder teilweise Entziehung der Pflege und Erziehung oder der Verwaltung des Vermögens des Kindes die Entziehung der gesetzlichen Vertretung in dem jeweiligen Bereich mit einschließt; die gesetzliche Vertretung in diesen Bereichen kann für sich allein entzogen werden, wenn die Eltern oder der betreffende Elternteil ihre übrigen Pflichten erfüllen.Absatz 2, legt entsprechende Antrags- bzw Anregungsrechte fest. Absatz 3, bestimmt, dass die gänzliche oder teilweise Entziehung der Pflege und Erziehung oder der Verwaltung des Vermögens des Kindes die Entziehung der gesetzlichen Vertretung in dem jeweiligen Bereich mit einschließt; die gesetzliche Vertretung in diesen Bereichen kann für sich allein entzogen werden, wenn die Eltern oder der betreffende Elternteil ihre übrigen Pflichten erfüllen.
3.1.2 In den §§ 176b und 137a ABGB kommt der Grundsatz der „Familienautonomie“ gegenüber Eingriffen des Staats zum Ausdruck: Danach darf durch eine Verfügung nach § 176 ABGB das Gericht die Obsorge nur so weit beschränken, als dies zur Sicherung des Wohls des Kindes nötig ist (Entziehung der Obsorge als ultima ratio - vgl Thunhart in Klang3 §§ 176, 176b ABGB Rz 4 f; Weitzenböck in Schwimann3 I § 176b ABGB Rz 1 f; RIS-Justiz RS0048736).3.1.2 In den Paragraphen 176 b und 137 a ABGB kommt der Grundsatz der „Familienautonomie“ gegenüber Eingriffen des Staats zum Ausdruck: Danach darf durch eine Verfügung nach Paragraph 176, ABGB das Gericht die Obsorge nur so weit beschränken, als dies zur Sicherung des Wohls des Kindes nötig ist (Entziehung der Obsorge als ultima ratio - vergleiche Thunhart in Klang3 Paragraphen 176, 176 b, ABGB Rz 4 f; Weitzenböck in Schwimann3 römisch eins Paragraph 176 b, ABGB Rz 1 f; RIS-Justiz RS0048736).
3.1.3 Bereits § 176 Abs 1 ABGB idF BGBl I 1977/403 sah vor, dass das Gericht die zur Sicherung des Wohles des Kindes nötigen Verfügungen zu treffen hat. Die Materialien zu dem ursprünglichen Gesetzesvorschlag - der in dem hier interessierenden Punkt von den Änderungen im Justizausschuss nicht betroffen war - halten dazu fest (ErlRV 60 BlgNR 14. GP 34), dass diese sehr bewegliche Entscheidungsmöglichkeit noch durch eine weitere Vorsorge (gemeint: die „nötigen Verfügungen“) ergänzt wird. Dass hier nur mit einer Generalklausel gearbeitet werden könne, werde jedem Einsichtigen klar sein. Das Leben verlange wegen seiner Vielgestaltigkeit eine allgemeine Lösung.3.1.3 Bereits Paragraph 176, Absatz eins, ABGB in der Fassung BGBl I 1977/403 sah vor, dass das Gericht die zur Sicherung des Wohles des Kindes nötigen Verfügungen zu treffen hat. Die Materialien zu dem ursprünglichen Gesetzesvorschlag - der in dem hier interessierenden Punkt von den Änderungen im Justizausschuss nicht betroffen war - halten dazu fest (ErlRV 60 BlgNR 14. Gesetzgebungsperiode 34, ), dass diese sehr bewegliche Entscheidungsmöglichkeit noch durch eine weitere Vorsorge (gemeint: die „nötigen Verfügungen“) ergänzt wird. Dass hier nur mit einer Generalklausel gearbeitet werden könne, werde jedem Einsichtigen klar sein. Das Leben verlange wegen seiner Vielgestaltigkeit eine allgemeine Lösung.
3.1.4 § 176 Abs 1 ABGB idF des KindRÄG 2001 übernahm im Wesentlichen die Regelung über die zur Sicherung des Wohls des Kindes nötigen Verfügungen. Die Materialien zum KindRÄG 2001 (ErlRV 296 BlgNR 21. GP 64) verweisen darauf, dass klargestellt werde, dass „das Gericht die zur Sicherung des Wohles des Kindes nötigen Verfügungen zu treffen hat, von denen einige beispielhaft genannt werden. ...“3.1.4 Paragraph 176, Absatz eins, ABGB in der Fassung des KindRÄG 2001 übernahm im Wesentlichen die Regelung über die zur Sicherung des Wohls des Kindes nötigen Verfügungen. Die Materialien zum KindRÄG 2001 (ErlRV 296 BlgNR 21. Gesetzgebungsperiode 64, ) verweisen darauf, dass klargestellt werde, dass „das Gericht die zur Sicherung des Wohles des Kindes nötigen Verfügungen zu treffen hat, von denen einige beispielhaft genannt werden. ...“
3.2 Mit dem klaren Gesetzeswortlaut des § 176 Abs 1 ABGB in Einklang ist bei Gefährdung des Kindeswohls die Obsorge für das Kind gänzlich oder teilweise zu entziehen. Ferner können gesetzliche Einwilligungs- und Zustimmungsrechte, wenn keine gerechtfertigten Gründe für die Weigerung vorliegen, ersetzt werden. Schließlich hat nach der Rechtsprechung - vom Gesetzgeber durch die Einführung des § 107 Abs 2 AußStrG ausdrücklich gebilligt - das Gericht bei akuter Gefährdung des Kindes auch vorläufige Maßnahmen zu ergreifen (vgl dazu und zum Verhältnis solcher Maßnahmen zur Kompetenz des Jugendwohlfahrtsträgers nach § 215 Abs 1 ABGB Thunhart in Klang³ §§ 176, 176b ABGB Rz 57 ff).3.2 Mit dem klaren Gesetzeswortlaut des Paragraph 176, Absatz eins, ABGB in Einklang ist bei Gefährdung des Kindeswohls die Obsorge für das Kind gänzlich oder teilweise zu entziehen. Ferner können gesetzliche Einwilligungs- und Zustimmungsrechte, wenn keine gerechtfertigten Gründe für die Weigerung vorliegen, ersetzt werden. Schließlich hat nach der Rechtsprechung - vom Gesetzgeber durch die Einführung des Paragraph 107, Absatz 2, AußStrG ausdrücklich gebilligt - das Gericht bei akuter Gefährdung des Kindes auch vorläufige Maßnahmen zu ergreifen vergleiche dazu und zum Verhältnis solcher Maßnahmen zur Kompetenz des Jugendwohlfahrtsträgers nach Paragraph 215, Absatz eins, ABGB Thunhart in Klang³ Paragraphen 176, 176 b, ABGB Rz 57 ff).
3.2.1 Eine (teilweise) Entziehung der Obsorge wollte das Erstgericht mit seinem Auftrag erkennbar nicht verfügen. Auch eine vorläufige Maßnahme wurde nicht angeordnet.
3.2.2 Zwar kann die Einwilligung der Eltern in eine Heilbehandlung - worunter aus den zu 2.2 dargelegten Gründen auch eine psychotherapeutische Behandlung zu zählen ist - unter bestimmten Umständen ersetzt werden. Das gilt aber nur für die Zustimmung eines Elternteils. Verweigern hingegen beide Elternteile (oder wie im Anlassfall der allein obsorgeberechtigte Elternteil) die Behandlung, so reicht es nicht aus, wenn das Gericht die Zustimmung ersetzt: Das Gericht kann den Behandlungsvertrag nicht selbst für das Kind schließen (Thunhart in Klang³ §§ 176, 176b ABGB Rz 52 f; s auch 6 Ob 215/05v iFamZ 2006/5 - keine Ersetzung einer Rechtshandlung des gesetzlichen Vertreters; zur Klarstellung durch das KindRÄG 2001 BGBl I 2000/135, dass die Pflege und Erziehung sowie die Vermögensverwaltung auch die gesetzliche Vertretung in diesen Bereichen umfasst s ErlRV 296 BlgNR 21. GP 51). Vielmehr müsste das Gericht - wenn das Unterbleiben der Behandlung eine Gefährdung des Kindes bewirken würde - in diesem Umfang die Obsorge entziehen (Weitzenböck in Schwimann³ I § 176 ABGB Rz 42 mwN; Thunhart in Klang³ §§ 176, 176b ABGB Rz 53).3.2.2 Zwar kann die Einwilligung der Eltern in eine Heilbehandlung - worunter aus den zu 2.2 dargelegten Gründen auch eine psychotherapeutische Behandlung zu zählen ist - unter bestimmten Umständen ersetzt werden. Das gilt aber nur für die Zustimmung eines Elternteils. Verweigern hingegen beide Elternteile (oder wie im Anlassfall der allein obsorgeberechtigte Elternteil) die Behandlung, so reicht es nicht aus, wenn das Gericht die Zustimmung ersetzt: Das Gericht kann den Behandlungsvertrag nicht selbst für das Kind schließen (Thunhart in Klang³ Paragraphen 176, 176 b, ABGB Rz 52 f; s auch 6 Ob 215/05v iFamZ 2006/5 - keine Ersetzung einer Rechtshandlung des gesetzlichen Vertreters; zur Klarstellung durch das KindRÄG 2001 BGBl I 2000/135, dass die Pflege und Erziehung sowie die Vermögensverwaltung auch die gesetzliche Vertretung in diesen Bereichen umfasst s ErlRV 296 BlgNR 21. Gesetzgebungsperiode 51, ). Vielmehr müsste das Gericht - wenn das Unterbleiben der Behandlung eine Gefährdung des Kindes bewirken würde - in diesem Umfang die Obsorge entziehen (Weitzenböck in Schwimann³ römisch eins Paragraph 176, ABGB Rz 42 mwN; Thunhart in Klang³ Paragraphen 176, 176 b, ABGB Rz 53).
3.3 Zu prüfen bleibt daher, ob der vom Erstgericht erteilte Auftrag - von den Vorinstanzen erkennbar so verstanden - unter die in § 176 Abs 1 ABGB angesprochenen „nötigen Verfügungen“ subsumiert werden kann.3.3 Zu prüfen bleibt daher, ob der vom Erstgericht erteilte Auftrag - von den Vorinstanzen erkennbar so verstanden - unter die in Paragraph 176, Absatz eins, ABGB angesprochenen „nötigen Verfügungen“ subsumiert werden kann.
3.3.1 Nach herrschender Auffassung bietet § 176 Abs 1 ABGB eine Rechtsgrundlage dafür, dem Obsorgeberechtigten konkrete Aufträge oder Auflagen zu erteilen (Stabentheiner in Rummel³, 1. Ergbd § 176 ABGB Rz 7 mwN; Thunhart in Klang³ §§ 176, 176b ABGB Rz 54, 56; Deixler-Hübner in ABGB-ON 1.00 § 176 Rz 14 jeweils mit Nachweisen aus der Rechtsprechung). In älteren Entscheidungen wurde etwa der Auftrag an die Mutter, sich mit dem Kind in regelmäßigen Abständen einer fachärztlichen Untersuchung zu unterziehen (7 Ob 792/79 EFSlg 35.985) ebenso als zulässige „Auflage“ beurteilt wie die Bindung der Zulässigkeit der Übersiedlung des Kindes in das Ausland an die Zustimmung des Pflegschaftsgerichts (7 Ob 615/78 = RIS-Justiz RS0047906) oder die Abnahme des Reisepasses (5 Ob 595/84 EFSlg 45.901). Als zulässig erachtet wurde in der zweitinstanzlichen Rechtsprechung beispielsweise der Auftrag, eine Erziehungsberatung in Anspruch zu nehmen (LGZ Wien 45 R 129/98y EFSlg 87.027) bzw dafür zu sorgen, dass das Kind einen Kindergarten besucht (LGZ Wien 43 R 146/05x EFSlg 110.869).3.3.1 Nach herrschender Auffassung bietet Paragraph 176, Absatz eins, ABGB eine Rechtsgrundlage dafür, dem Obsorgeberechtigten konkrete Aufträge oder Auflagen zu erteilen (Stabentheiner in Rummel³, 1. Ergbd Paragraph 176, ABGB Rz 7 mwN; Thunhart in Klang³ Paragraphen 176, 176 b, ABGB Rz 54, 56; Deixler-Hübner in ABGB-ON 1.00 Paragraph 176, Rz 14 jeweils mit Nachweisen aus der Rechtsprechung). In älteren Entscheidungen wurde etwa der Auftrag an die Mutter, sich mit dem Kind in regelmäßigen Abständen einer fachärztlichen Untersuchung zu unterziehen (7 Ob 792/79 EFSlg 35.985) ebenso als zulässige „Auflage“ beurteilt wie die Bindung der Zulässigkeit der Übersiedlung des Kindes in das Ausland an die Zustimmung des Pflegschaftsgerichts (7 Ob 615/78 = RIS-Justiz RS0047906) oder die Abnahme des Reisepasses (5 Ob 595/84 EFSlg 45.901). Als zulässig erachtet wurde in der zweitinstanzlichen Rechtsprechung beispielsweise der Auftrag, eine Erziehungsberatung in Anspruch zu nehmen (LGZ Wien 45 R 129/98y EFSlg 87.027) bzw dafür zu sorgen, dass das Kind einen Kindergarten besucht (LGZ Wien 43 R 146/05x EFSlg 110.869).
3.3.2 Die in anderen Entscheidungen vertretene Auffassung, dass die aus der Obsorge erfließenden Befugnisse unter den Voraussetzungen des § 176 Abs 1 ABGB zum Wohl des Kindes in Teilbereichen eingeschränkt werden können und in diesem Umfang ein Sachwalter bestellt werden kann (Sachwalterbestellung jeweils des Jugendwohlfahrtsträgers für Angelegenheiten des Schulbesuchs sowie der ärztlichen und therapeutischen Betreuung - 1 Ob 57/97g; für alle Fragen der religiösen Kindererziehung sowie für die Zustimmung zu allen mit Bluttransfusionen verbundenen medizinischen Behandlungen - 1 Ob 601/95) lassen sich nicht mehr auf die heutige Rechtslage übertragen, weil nach Aufhebung des § 145b ABGB aF, des § 176a ABGB und der Beseitigung des Instituts der Vormundschaft durch das KindRÄG 2001 kein „Sachwalter“ oder Vormund zu bestellen, sondern schlicht nach den §§ 187 ff ABGB eine andere Person mit diesem (Teil-)Bereich der Obsorge zu betrauen ist (Hopf/Weitzenböck, Schwerpunkte des Kindschaftsrechtsänderungsgesetzes 2001, ÖJZ 2001, 530 [534 f]; Weitzenböck in Schwimann3 I § 176 ABGB Rz 39).3.3.2 Die in anderen Entscheidungen vertretene Auffassung, dass die aus der Obsorge erfließenden Befugnisse unter den Voraussetzungen des Paragraph 176, Absatz eins, ABGB zum Wohl des Kindes in Teilbereichen eingeschränkt werden können und in diesem Umfang ein Sachwalter bestellt werden kann (Sachwalterbestellung jeweils des Jugendwohlfahrtsträgers für Angelegenheiten des Schulbesuchs sowie der ärztlichen und therapeutischen Betreuung - 1 Ob 57/97g; für alle Fragen der religiösen Kindererziehung sowie für die Zustimmung zu allen mit Bluttransfusionen verbundenen medizinischen Behandlungen - 1 Ob 601/95) lassen sich nicht mehr auf die heutige Rechtslage übertragen, weil nach Aufhebung des Paragraph 145 b, ABGB aF, des Paragraph 176 a, ABGB und der Beseitigung des Instituts der Vormundschaft durch das KindRÄG 2001 kein „Sachwalter“ oder Vormund zu bestellen, sondern schlicht nach den Paragraphen 187, ff ABGB eine andere Person mit diesem (Teil-)Bereich der Obsorge zu betrauen ist (Hopf/Weitzenböck, Schwerpunkte des Kindschaftsrechtsänderungsgesetzes 2001, ÖJZ 2001, 530 [534 f]; Weitzenböck in Schwimann3 römisch eins Paragraph 176, ABGB Rz 39).
3.3.3 Nach Abschaffung der Erziehungsaufsicht durch den Gesetzgeber mit dem KindRÄG 1989, BGBl 1989/162 und dem JWG 1989, BGBl 1989/161, kann die Zulässigkeit der Anordnung von „Aufsichtsmaßnahmen“ auch nicht auf § 176 Abs 1 ABGB gestützt werden. Für eine präventiv angeordnete Aufsicht über den Obsorgeberechtigten fehlen gesetzliche Voraussetzungen (6 Ob 639/95 RZ 1996/65).3.3.3 Nach Abschaffung der Erziehungsaufsicht durch den Gesetzgeber mit dem KindRÄG 1989, BGBl 1989/162 und dem JWG 1989, BGBl 1989/161, kann die Zulässigkeit der Anordnung von „Aufsichtsmaßnahmen“ auch nicht auf Paragraph 176, Absatz eins, ABGB gestützt werden. Für eine präventiv angeordnete Aufsicht über den Obsorgeberechtigten fehlen gesetzliche Voraussetzungen (6 Ob 639/95 RZ 1996/65).
3.3.4 Verbote und Aufträge an den Obsorgeberechtigten greifen grundsätzlich in das elterliche Obsorgerecht ein (Weitzenböck in Schwimann3 I § 176 ABGB Rz 44; Barth in Klang³ § 137a ABGB Rz 5). Das gilt auch dann, wenn das Gericht - wie hier - nicht die Obsorge selbst gänzlich oder teilweise entzieht, aber dem Obsorgeberechtigten inhaltliche Vorschriften darüber macht, wie die Obsorge auszuüben ist.3.3.4 Verbote und Aufträge an den Obsorgeberechtigten greifen grundsätzlich in das elterliche Obsorgerecht ein (Weitzenböck in Schwimann3 römisch eins Paragraph 176, ABGB Rz 44; Barth in Klang³ Paragraph 137 a, ABGB Rz 5). Das gilt auch dann, wenn das Gericht - wie hier - nicht die Obsorge selbst gänzlich oder teilweise entzieht, aber dem Obsorgeberechtigten inhaltliche Vorschriften darüber macht, wie die Obsorge auszuüben ist.
3.3.5 Im Anlassfall liegt ein Eingriff in das Obsorgerecht des Vaters darin, dass das Gericht diesem nicht nur eine psychotherapeutische Behandlung der Kinder auftrug, sondern die vom Vater bereits freiwillig ergriffenen entsprechenden Maßnahmen (Betreuung durch einen Pädagogen mit psychotherapeutischer Ausbildung) erkennbar für nicht ausreichend erachtete und dadurch auch zumindest indirekt in die Auswahlentscheidung des Vaters, welche Person mit welcher Qualifikation er mit der Behandlung betrauen will, eingriff.
3.3.6 Diese Vorgangsweise steht nicht nur in einem gewissen Spannungsverhältnis mit der Überschrift des § 176 („Entziehung oder Einschränkung der Obsorge“), sondern vor allem damit, dass dem Obsorgeberechtigten im Rahmen seines Obsorgerechts die Art und Weise, wie er dieses Recht ausübt, im Hinblick auf Art 8 EMRK solange selbst zu überlassen ist, als nicht wegen einer sonst gegebenen Gefährdung des Kindes Maßnahmen des Gerichts erforderlich werden. Ein konkreter Auftrag („Auflage“), mag er auch noch so zielführend erscheinen, schreibt vor, wie die Obsorge auszuüben ist. Die Entscheidung aber, auf welche Art der Obsorgeberechtigte das Wohl des Kindes sicherstellen möchte, muss grundsätzlich ihm selbst überlassen bleiben (Thunhart in Klang3 §§ 176, 176b ABGB Rz 55). Welche Pflege und Erziehung dem Wohl des Kindes am besten entspricht, ist nicht ohne Weiteres objektivierbar und hängt maßgeblich von individuellen Wertvorstellungen ab (Thunhart, Können Eltern gegen ihren Willen zur Zusammenarbeit mit außergerichtlichen Institutionen gezwungen werden? iFamZ 2011, 139 [142]).3.3.6 Diese Vorgangsweise steht nicht nur in einem gewissen Spannungsverhältnis mit der Überschrift des Paragraph 176, („Entziehung oder Einschränkung der Obsorge“), sondern vor allem damit, dass dem Obsorgeberechtigten im Rahmen seines Obsorgerechts die Art und Weise, wie er dieses Recht ausübt, im Hinblick auf Artikel 8, EMRK solange selbst zu überlassen ist, als nicht wegen einer sonst gegebenen Gefährdung des Kindes Maßnahmen des Gerichts erforderlich werden. Ein konkreter Auftrag („Auflage“), mag er auch noch so zielführend erscheinen, schreibt vor, wie die Obsorge auszuüben ist. Die Entscheidung aber, auf welche Art der Obsorgeberechtigte das Wohl des Kindes sicherstellen möchte, muss grundsätzlich ihm selbst überlassen bleiben (Thunhart in Klang3 Paragraphen 176, 176 b, ABGB Rz 55). Welche Pflege und Erziehung dem Wohl des Kindes am besten entspricht, ist nicht ohne Weiteres objektivierbar und hängt maßgeblich von individuellen Wertvorstellungen ab (Thunhart, Können Eltern gegen ihren Willen zur Zusammenarbeit mit außergerichtlichen Institutionen gezwungen werden? iFamZ 2011, 139 [142]).
3.3.7 Ohne Gefährdung des Kindeswohls und eine dadurch bedingte Notwendigkeit der Änderung eines bestehenden Zustandes kommt eine Verfügung nach § 176 Abs 1 ABGB - und zwar unabhängig davon, ob sie eine (Teil-)Entziehung der Obsorge oder eine „Auflage“ mit inhaltlichen Vorgaben über die Ausübung des Obsorgerechts ausspricht - jedenfalls nicht in Betracht (6 Ob 639/95 RZ 1996/65; 8 Ob 2282/96p EFSlg 81.139; RIS-Justiz RS0085168; anders nur für den damit nicht vergleichbaren Fall der Ersetzung der Einwilligung oder Zustimmung gemäß § 176 Abs 1 Satz 3 ABGB - vgl 2 Ob 195/07a iFamZ 2008/67 [Thoma-Twaroch]), auch wenn sie gemessen an den Wertvorstellungen des Gerichts und/oder eines bestellten Sachverständigen zweckmäßig bzw sinnvoll wäre. Eine „Obervormundschaft“ (vgl Weitzenböck in Schwimann3 I § 176 ABGB Rz 42) des Pflegschaftsgerichts sieht das Gesetz nicht vor. Mit der hier zu beurteilenden Problemstellung vergleichbar unterliegt nun nach dem Konzept des Sachwalterrechts-Änderungsgesetzes 2006 (SWRÄG 2006; BGBl I 2006/92) auch die Tätigkeit des Sachwalters zwar gerichtlicher Überwachung, für eine allgemeine „Weisungsbefugnis“ des Gerichts gegenüber dem Sachwalter besteht jedoch im Rahmen der Personensorge keine Rechtsgrundlage (3 Ob 81/11z mwN). Das gilt umso mehr für die elterlichen Rechte, die in den Schutzbereich des Art 8 EMRK fallen.3.3.7 Ohne Gefährdung des Kindeswohls und eine dadurch bedingte Notwendigkeit der Änderung eines bestehenden Zustandes kommt eine Verfügung nach Paragraph 176, Absatz eins, ABGB - und zwar unabhängig davon, ob sie eine (Teil-)Entziehung der Obsorge oder eine „Auflage“ mit inhaltlichen Vorgaben über die Ausübung des Obsorgerechts ausspricht - jedenfalls nicht in Betracht (6 Ob 639/95 RZ 1996/65; 8 Ob 2282/96p EFSlg 81.139; RIS-Justiz RS0085168; anders nur für den damit nicht vergleichbaren Fall der Ersetzung der Einwilligung oder Zustimmung gemäß Paragraph 176, Absatz eins, Satz 3 ABGB - vergleiche 2 Ob 195/07a iFamZ 2008/67 [Thoma-Twaroch]), auch wenn sie gemessen an den Wertvorstellungen des Gerichts und/oder eines bestellten Sachverständigen zweckmäßig bzw sinnvoll wäre. Eine „Obervormundschaft“ vergleiche Weitzenböck in Schwimann3 römisch eins Paragraph 176, ABGB Rz 42) des Pflegschaftsgerichts sieht das Gesetz nicht vor. Mit der hier zu beurteilenden Problemstellung vergleichbar unterliegt nun nach dem Konzept des Sachwalterrechts-Änderungsgesetzes 2006 (SWRÄG 2006; BGBl I 2006/92) auch die Tätigkeit des Sachwalters zwar gerichtlicher Überwachung, für eine allgemeine „Weisungsbefugnis“ des Gerichts gegenüber dem Sachwalter besteht jedoch im Rahmen der Personensorge keine Rechtsgrundlage (3 Ob 81/11z mwN). Das gilt umso mehr für die elterlichen Rechte, die in den Schutzbereich des Artikel 8, EMRK fallen.
3.3.8 Eine offenkundige Gefährdung des Kindeswohls, die eine Änderung des bestehenden Zustandes erfordert (vgl RIS-Justiz RS0085168), kann zwar nicht nur in Beziehung auf die physische Gesundheit (zB Verwahrlosung; Gefahr körperlicher Schädigung durch unterlassene Heilbehandlung oder Gewaltausübung durch wen immer - RIS-Justiz RS0106311), sondern auch in Beziehung auf eine massive Beeinträchtigung des psychischen Wohls des Kindes (8 Ob 2282/96p EFSlg 81.139 mwN) verwirklicht sein. Bloße Beziehungsschwierigkeiten des Kindes zum obsorgeberechtigten Elternteil (RIS-Justiz RS0006981) rechtfertigen jedoch ebenso wie die typischen, mit einer Trennung verbundenen familiären Konflikte jedenfalls dann keine Maßnahmen des Pflegschaftsgerichts, wenn nicht feststeht, dass andernfalls eine irrevisible, das Kindeswohl massiv beeinträchtigende psychische Störung mit Krankheitswert zu befürchten ist. Es ist nicht in Abrede zu stellen, dass nach derzeitigen psychologischen Erkenntnissen etwa eine psychotherapeutische Behandlung von „Scheidungskindern“, die durch die elterlichen Konflikte belastet sind, oftmals empfehlenswert ist. Nicht alles jedoch, was an Erziehungs- oder Behandlungsmaßnahmen nach dem jeweiligen - im Übrigen keineswegs als gesichert oder unstrittig zu bezeichnenden - Wissensstand optimal wäre, kann obsorgeberechtigten Eltern nach § 176 Abs 1 ABGB aufgetragen werden. Das ergibt sich aus dem zu 3.3.6 dargelegten Grundsatz der Erziehungsautonomie der Eltern, in die nur bei tatsächlicher derzeitiger oder in Zukunft zu erwartender Gefährdung der physischen oder psychischen Gesundheit des Kindes durch Verfügungen nach § 176 Abs 1 Satz 1 und 2 ABGB (für den Fall der Gefahr im Verzug vgl die in § 215 Abs 1 ABGB vorgesehenen Maßnahmen des Jugendwohlfahrtsträgers) eingegriffen werden darf. Die - keineswegs immer leicht zu beantwortende - Frage, ob durch eine bestimmte Situation bereits eine Gefährdung des Kindes gegeben ist, kann nicht allgemeingültig beurteilt werden, sondern hängt von einer Vielzahl von Faktoren ab, die nach den konkreten Umständen des Einzelfalls erst durch ihre Gewichtung erkennen lassen, ob eine Gefahr für das Kind objektiviert ist oder ob etwa bloße Erziehungsdefizite vorliegen, die für die Entwicklung des Kindes zwar nicht förderlich sind, aber noch kein Ausmaß erreichen, das ein Eingreifen erforderlich machen würde.3.3.8 Eine offenkundige Gefährdung des Kindeswohls, die eine Änderung des bestehenden Zustandes erfordert vergleiche RIS-Justiz RS0085168), kann zwar nicht nur in Beziehung auf die physische Gesundheit (zB Verwahrlosung; Gefahr körperlicher Schädigung durch unterlassene Heilbehandlung oder Gewaltausübung durch wen immer - RIS-Justiz RS0106311), sondern auch in Beziehung auf eine massive Beeinträchtigung des psychischen Wohls des Kindes (8 Ob 2282/96p EFSlg 81.139 mwN) verwirklicht sein. Bloße Beziehungsschwierigkeiten des Kindes zum obsorgeberechtigten Elternteil (RIS-Justiz RS0006981) rechtfertigen jedoch ebenso wie die typischen, mit einer Trennung verbundenen familiären Konflikte jedenfalls dann keine Maßnahmen des Pflegschaftsgerichts, wenn nicht feststeht, dass andernfalls eine irrevisible, das Kindeswohl massiv beeinträchtigende psychische Störung mit Krankheitswert zu befürchten ist. Es ist nicht in Abrede zu stellen, dass nach derzeitigen psychologischen Erkenntnissen etwa eine psychotherapeutische Behandlung von „Scheidungskindern“, die durch die elterlichen Konflikte belastet sind, oftmals empfehlenswert ist. Nicht alles jedoch, was an Erziehungs- oder Behandlungsmaßnahmen nach dem jeweiligen - im Übrigen keineswegs als gesichert oder unstrittig zu bezeichnenden - Wissensstand optimal wäre, kann obsorgeberechtigten Eltern nach Paragraph 176, Absatz eins, ABGB aufgetragen werden. Das ergibt sich aus dem zu 3.3.6 dargelegten Grundsatz der Erziehungsautonomie der Eltern, in die nur bei tatsächlicher derzeitiger oder in Zukunft zu erwartender Gefährdung der physischen oder psychischen Gesundheit des Kindes durch Verfügungen nach Paragraph 176, Absatz eins, Satz 1 und 2 ABGB (für den Fall der Gefahr im Verzug vergleiche die in Paragraph 215, Absatz eins, ABGB vorgesehenen Maßnahmen des Jugendwohlfahrtsträgers) eingegriffen werden darf. Die - keineswegs immer leicht zu beantwortende - Frage, ob durch eine bestimmte Situation bereits eine Gefährdung des Kindes gegeben ist, kann nicht allgemeingültig beurteilt werden, sondern hängt von einer Vielzahl von Faktoren ab, die nach den konkreten Umständen des Einzelfalls erst durch ihre Gewichtung erkennen lassen, ob eine Gefahr für das Kind objektiviert ist oder ob etwa bloße Erziehungsdefizite vorliegen, die für die Entwicklung des Kindes zwar nicht förderlich sind, aber noch kein Ausmaß erreichen, das ein Eingreifen erforderlich machen würde.
3.3.9 Liegen keine Indizien für eine Gefährdung des Kindeswohls vor, sondern scheint dem Gericht lediglich ein bestimmtes Verhalten des Obsorgeberechtigten zweckmäßig, kann es - im Sinne einer durchaus wünschenswerten Kooperation zwischen Pflegschaftsgericht und Eltern - unverbindliche Empfehlungen oder Hinweise auf Therapieangebote geben, nicht aber mit einem verbindlichen Auftrag etwa eine bestimmte Behandlung oder eine bestimmte Erziehungsmaßnahme auftragen. Unter diesem Gesichtspunkt ist jedenfalls nach derzeit geltender Rechtslage die Zulässigkeit eines verbindlichen Auftrags an den Obsorgeberechtigten, eine Erziehungsberatung in Anspruch zu nehmen (LGZ Wien EFSlg 87.027) oder dafür zu sorgen, dass das Kind einen Kindergarten besucht (LGZ Wien EFSlg 110.869), in Zweifel zu ziehen (zur Erziehungsberatung ebenso Thunhart, iFamZ 2011, 142).
3.4 Überträgt man die zu 3.3 dargelegten Grundsätze auf den vorliegenden Fall, ist der dem Vater erteilte Auftrag auch in Ansehung der mj I***** ersatzlos aufzuheben, ohne dass es eines näheren Eingehens auf seine grundsätzliche Zulässigkeit ohne gleichzeitige Teilentziehung der Obsorge bedürfte (die Zulässigkeit eines Auftrags zur medizinischen Behandlung und seine Durchsetzbarkeit mit Zwangsmitteln bejahend Thunhart, iFamZ 2011, 141; dagegen spricht allerdings, dass bei einer unmittelbar erforderlichen medizinischen Behandlung ein „Abwarten“, ob sich der Obsorgeberechtigte dem Auftrag fügt, problematisch ist, weil eine Durchsetzung des Auftrags jedenfalls nicht in der Form möglich ist, dass das Gericht selbst den Behandlungsvertrag schließt - vgl 3.2.2):3.4 Überträgt man die zu 3.3 dargelegten Grundsätze auf den vorliegenden Fall, ist der dem Vater erteilte Auftrag auch in Ansehung der mj I***** ersatzlos aufzuheben, ohne dass es eines näheren Eingehens auf seine grundsätzliche Zulässigkeit ohne gleichzeitige Teilentziehung der Obsorge bedürfte (die Zulässigkeit eines Auftrags zur medizinischen Behandlung und seine Durchsetzbarkeit mit Zwangsmitteln bejahend Thunhart, iFamZ 2011, 141; dagegen spricht allerdings, dass bei einer unmittelbar erforderlichen medizinischen Behandlung ein „Abwarten“, ob sich der Obsorgeberechtigte dem Auftrag fügt, problematisch ist, weil eine Durchsetzung des Auftrags jedenfalls nicht in der Form möglich ist, dass das Gericht selbst den Behandlungsvertrag schließt - vergleiche 3.2.2):
3.4.1 Die erstgerichtlichen Feststellungen gehen zwar von nach wie vor bestehenden Spannungen zwischen den Eltern aus, lassen aber im Übrigen nur erkennen, dass zur Aufarbeitung der Konflikte der Kinder mit den Eltern eine Psychotherapie „essentiell“ wäre, was das Erstgericht - wie sich aus seiner rechtlichen Beurteilung ergibt - unter Bezugnahme auf die Ergebnisse der eingeholten Gutachten lediglich als „sinnvoll“ verstand.
3.4.2 Auch sonstige Anhaltspunkte dafür, dass eine psychotherapeutische Behandlung der mj I***** wegen einer bereits bestehenden (oder drohenden zukünftigen) Gefährdung ihrer psychischen Gesundheit unabdingbar ist, bestehen nach der derzeitigen Aktenlage unter Berücksichtigung des vom Erstgericht sehr sorgfältig geführten Beweisverfahrens im Hinblick auf die Angaben des Kinderbeistands, des Diplomsozialarbeiters, der Lehrerin, der Kinderärztin und des Pädagogen, der I***** psychotherapeutisch betreute und des Verhaltens des Vaters, der Erziehungsberatung in Anspruch nahm und für eine psychotherapeutische Behandlung beider Kinder bei einem Pädagogen Sorge trug, nicht. So geht aus einem Bericht des Diplomsozialarbeiters - der die Situation in der Vergangenheit zunächst als massiv belastend für die Kinder beurteilte - hervor, dass nunmehr beide Kinder entspannt wirken; der Einfluss der väterlichen Cousine sei positiv. Nach Erstattung des familienpsychologischen Gutachtens vom 26. November 2009, das I***** zwar als „im Ausdruck gehemmt“, beschreibt, ihr jedoch eine emotional gute Beziehung zur Mutter attestiert und - bezogen auf I***** - ohne nähere Begründung zum Schluss gelangt, auch bei ihr sei „wie bereits in sämtlichen Befunden und Vorgutachten seit 2005 gefordert“ eine längerfristige Psychotherapie indiziert, ließ der Vater in Entsprechung einer von ihm freiwillig übernommenen Verpflichtung I***** bei einem Pädagogen mit psychotherapeutischer Ausbildung behandeln.
3.4.3 Die nicht näher begründete, letztlich im Wesentlichen mit der tatsächlich äußerst konfliktbeladenen Situation 2005 (!) bejahte Notwendigkeit einer Behandlung I*****s im familienpsychologischen Sachverständigengutachten ist schon mangels Aktualität der Stellungnahme nicht geeignet, eine Gefährdung I*****s nahe zu legen.
3.4.4 Aktenkundig ist ferner, dass derzeit auch die Ausübung des Besuchsrechts durch die Mutter ohne größere Schwierigkeiten funktioniert; der Vater ist nach der Erziehungsberatung nun auch bemüht, I***** einen Zugang zur Mutter zu ermöglichen (vgl Beschluss des Erstgerichts vom 22. November 2008 - Band II ON S 152). Lediglich der von der Mutter beantragten Ausweitung des Besuchsrechts steht er skeptisch gegenüber. Es ist daher nicht ersichtlich, inwiefern derzeit das psychische Wohl I*****s ohne - weitere - psychotherapeutische Behandlung ernstlich gefährdet sein sollte.3.4.4 Aktenkundig ist ferner, dass derzeit auch die Ausübung des Besuchsrechts durch die Mutter ohne größere Schwierigkeiten funktioniert; der Vater ist nach der Erziehungsberatung nun auch bemüht, I***** einen Zugang zur Mutter zu ermöglichen vergleiche Beschluss des Erstgerichts vom 22. November 2008 - Band römisch zwei ON S 152). Lediglich der von der Mutter beantragten Ausweitung des Besuchsrechts steht er skeptisch gegenüber. Es ist daher nicht ersichtlich, inwiefern derzeit das psychische Wohl I*****s ohne - weitere - psychotherapeutische Behandlung ernstlich gefährdet sein sollte.
3.5 Daraus folgt zusammengefasst, dass Punkt 5 des erstgerichtlichen Beschlusses insgesamt ersatzlos zu beheben ist, ohne dass es auf die im Revisionsrekurs thematisierte Kostenproblematik in Ansehung der dem obsorgeberechtigten Vater aufgetragenen psychotherapeutischen Behandlung ankäme.
4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 107 Abs 3 AußStrG.4. Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 107, Absatz 3, AußStrG.