Rechtssatz für 7Ob792/79 3Ob3/11d

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0048559

Geschäftszahl

7Ob792/79; 3Ob3/11d

Entscheidungsdatum

06.07.2011

Norm

ABGB §170 C
ABGB §176 B
  1. ABGB § 170 heute
  2. ABGB § 170 gültig ab 01.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2013
  3. ABGB § 170 gültig von 01.07.1989 bis 01.07.1989 aufgehoben durch BGBl. Nr. 162/1989
  1. ABGB § 176 heute
  2. ABGB § 176 gültig ab 01.07.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2017
  3. ABGB § 176 gültig von 01.02.2013 bis 30.06.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2013
  4. ABGB § 176 gültig von 01.07.2001 bis 31.01.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2000
  5. ABGB § 176 gültig von 01.07.1989 bis 30.06.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 162/1989

Rechtssatz

Anlässlich der Entscheidung über Pflege und Erziehung kann der Auftrag erteilt werden, dass der Gesundheitszustand des Kindes und des Erziehungsberechtigten laufend zu überprüfen ist.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 792/79
    Entscheidungstext OGH 10.04.1980 7 Ob 792/79
    Veröff: EFSlg 35985
  • 3 Ob 3/11d
    Entscheidungstext OGH 06.07.2011 3 Ob 3/11d
    Vgl; Beisatz: Auf eine psychotherapeutische Behandlung des einsichts- und urteilsfähigen Kindes ist § 146c ABGB zumindest analog anzuwenden. Ohne Einwilligung des Kindes kann dem Obsorgeberechtigten eine Behandlung nicht gemäß § 176 Abs 1 ABGB aufgetragen werden. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0048559

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

12.08.2011

Dokumentnummer

JJR_19800410_OGH0002_0070OB00792_7900000_001

Rechtssatz für 1Ob623/95 8Ob2282/96p 3...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0102065

Geschäftszahl

1Ob623/95; 8Ob2282/96p; 3Ob3/11d

Entscheidungsdatum

06.07.2011

Norm

ABGB §146 Abs1
ABGB §178a
  1. ABGB § 146 heute
  2. ABGB § 146 gültig ab 01.07.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2017
  3. ABGB § 146 gültig von 01.02.2013 bis 30.06.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2013
  4. ABGB § 146 gültig von 01.07.2001 bis 31.01.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2000
  5. ABGB § 146 gültig von 28.04.1979 bis 30.06.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 168/1979
  1. ABGB § 178a gültig von 01.01.1978 bis 31.01.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 403/1977

Rechtssatz

Unter Gesundheit ist auch das psychische Wohl des Kindes zu verstehen.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 623/95
    Entscheidungstext OGH 30.01.1996 1 Ob 623/95
    Veröff: SZ 69/20
  • 8 Ob 2282/96p
    Entscheidungstext OGH 24.10.1996 8 Ob 2282/96p
  • 3 Ob 3/11d
    Entscheidungstext OGH 06.07.2011 3 Ob 3/11d
    Auch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0102065

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

20.08.2020

Dokumentnummer

JJR_19960130_OGH0002_0010OB00623_9500000_004

Rechtssatz für 1Ob2078/96m 7Ob47/06x 6...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0106311

Geschäftszahl

1Ob2078/96m; 7Ob47/06x; 6Ob48/10t; 3Ob3/11d

Entscheidungsdatum

06.07.2011

Norm

ABGB §146a
ABGB §176 B
  1. ABGB § 146a gültig von 01.07.1989 bis 31.01.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 162/1989
  1. ABGB § 176 heute
  2. ABGB § 176 gültig ab 01.07.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2017
  3. ABGB § 176 gültig von 01.02.2013 bis 30.06.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2013
  4. ABGB § 176 gültig von 01.07.2001 bis 31.01.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2000
  5. ABGB § 176 gültig von 01.07.1989 bis 30.06.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 162/1989

Rechtssatz

Eine Gefährdung des Kindeswohls kann auch dann vorliegen, wenn der Erziehungsberechtigte nicht selbst Gewalt gegen sein Kind ausübt, sondern diese Gewaltausübung durch einen Dritten - etwa den Ehegatten oder Lebensgefährten - duldet. Der Schutz des Kindes erfordert die Anlegung eines solchen strengen Maßstabs.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 2078/96m
    Entscheidungstext OGH 26.07.1996 1 Ob 2078/96m
  • 7 Ob 47/06x
    Entscheidungstext OGH 21.06.2006 7 Ob 47/06x
  • 6 Ob 48/10t
    Entscheidungstext OGH 19.03.2010 6 Ob 48/10t
  • 3 Ob 3/11d
    Entscheidungstext OGH 06.07.2011 3 Ob 3/11d
    Vgl

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0106311

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

12.08.2011

Dokumentnummer

JJR_19960726_OGH0002_0010OB02078_96M0000_005

Rechtssatz für 6Ob215/05v 3Ob3/11d

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0120371

Geschäftszahl

6Ob215/05v; 3Ob3/11d

Entscheidungsdatum

06.07.2011

Norm

ABGB §154
ABGB §154a
ABGB §176
  1. ABGB § 154 heute
  2. ABGB § 154 gültig ab 01.01.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 180/2023
  3. ABGB § 154 gültig von 01.07.2018 bis 31.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2017
  4. ABGB § 154 gültig von 01.02.2013 bis 30.06.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2013
  5. ABGB § 154 gültig von 01.07.2001 bis 31.01.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2000
  6. ABGB § 154 gültig von 01.01.1978 bis 30.06.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 403/1977
  1. ABGB § 154a heute
  2. ABGB § 154a gültig ab 01.01.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 180/2023
  3. ABGB § 154a gültig von 01.01.1978 bis 31.01.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 403/1977
  1. ABGB § 176 heute
  2. ABGB § 176 gültig ab 01.07.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2017
  3. ABGB § 176 gültig von 01.02.2013 bis 30.06.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2013
  4. ABGB § 176 gültig von 01.07.2001 bis 31.01.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2000
  5. ABGB § 176 gültig von 01.07.1989 bis 30.06.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 162/1989

Rechtssatz

Das Gericht kann nur die Zustimmung des anderen, nicht handelnden Elternteils, nicht aber auch die Handlung des gesetzlichen Vertreters selbst ersetzen.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 215/05v
    Entscheidungstext OGH 01.12.2005 6 Ob 215/05v
    Beisatz: Hier: Zustimmung des Jugendwohlfahrtsträgers als gesetzlicher Vertreter zum Abschluss des Pflegevertrags. (T1)
  • 3 Ob 3/11d
    Entscheidungstext OGH 06.07.2011 3 Ob 3/11d
    Auch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2005:RS0120371

Im RIS seit

31.12.2005

Zuletzt aktualisiert am

12.08.2011

Dokumentnummer

JJR_20051201_OGH0002_0060OB00215_05V0000_002

Rechtssatz für 3Ob81/11z 3Ob3/11d

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0126964

Geschäftszahl

3Ob81/11z; 3Ob3/11d

Entscheidungsdatum

06.07.2011

Norm

ABGB §282 A
ABGB §282 C
  1. ABGB § 282 heute
  2. ABGB § 282 gültig ab 01.07.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2017
  3. ABGB § 282 gültig von 01.07.2007 bis 30.06.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/2006
  4. ABGB § 282 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 43/2005
  5. ABGB § 282 gültig von 01.07.2001 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2000
  6. ABGB § 282 gültig von 01.07.1984 bis 30.06.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 136/1983
  1. ABGB § 282 heute
  2. ABGB § 282 gültig ab 01.07.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2017
  3. ABGB § 282 gültig von 01.07.2007 bis 30.06.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/2006
  4. ABGB § 282 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 43/2005
  5. ABGB § 282 gültig von 01.07.2001 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2000
  6. ABGB § 282 gültig von 01.07.1984 bis 30.06.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 136/1983

Rechtssatz

Widerspricht die Tätigkeit des Sachwalters, die gerichtlicher Überwachung unterliegt, dem Wohl der betroffenen Person, hat das Gericht jemand anderen mit der Sachwalterschaft zu betrauen. Für eine „Weisungsbefugnis“ des Gerichts gegenüber dem Sachwalter besteht im Rahmen der Personensorge keine Rechtsgrundlage.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 81/11z
    Entscheidungstext OGH 11.05.2011 3 Ob 81/11z
  • 3 Ob 3/11d
    Entscheidungstext OGH 06.07.2011 3 Ob 3/11d
    Vgl; nur: Für eine „Weisungsbefugnis“ des Gerichts gegenüber dem Sachwalter besteht im Rahmen der Personensorge keine Rechtsgrundlage. (T1); Beisatz: Das gilt umso mehr für die elterlichen Rechte. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2011:RS0126964

Im RIS seit

02.08.2011

Zuletzt aktualisiert am

12.08.2011

Dokumentnummer

JJR_20110511_OGH0002_0030OB00081_11Z0000_001

Rechtssatz für 1Ob602/91 2Ob565/93 5Ob...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0006981

Geschäftszahl

1Ob602/91; 2Ob565/93; 5Ob513/95; 5Ob56/02z; 3Ob3/11d; 7Ob159/11z

Entscheidungsdatum

12.10.2011

Norm

ABGB §176 B
AußStrG §12
  1. ABGB § 176 heute
  2. ABGB § 176 gültig ab 01.07.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2017
  3. ABGB § 176 gültig von 01.02.2013 bis 30.06.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2013
  4. ABGB § 176 gültig von 01.07.2001 bis 31.01.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2000
  5. ABGB § 176 gültig von 01.07.1989 bis 30.06.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 162/1989

Rechtssatz

Bloßen Beziehungsschwierigkeiten des Kindes zur Mutter, von denen nicht feststeht, dass sie irreversiblen Charakter angenommen hätten, allein kommt kein solches Gewicht zu, dass im Rahmen eines Verfahrens nach Paragraph 176, ABGB eine vorläufige Anordnung erforderlich wäre.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 602/91
    Entscheidungstext OGH 09.10.1991 1 Ob 602/91
  • 2 Ob 565/93
    Entscheidungstext OGH 16.09.1993 2 Ob 565/93
  • 5 Ob 513/95
    Entscheidungstext OGH 16.05.1995 5 Ob 513/95
    Vgl auch
  • 5 Ob 56/02z
    Entscheidungstext OGH 12.03.2002 5 Ob 56/02z
  • 3 Ob 3/11d
    Entscheidungstext OGH 06.07.2011 3 Ob 3/11d
  • 7 Ob 159/11z
    Entscheidungstext OGH 12.10.2011 7 Ob 159/11z
    Vgl; Beisatz: Bloße Beziehungsschwierigkeiten des Kindes zum obsorgeberechtigten Elternteil ebenso wie die typischen, mit einer Trennung verbundenen familiären Konflikte rechtfertigen jedenfalls dann keine Maßnahmen des Pflegschaftsgerichts, wenn nicht feststeht, dass andernfalls eine irreversible, das Kindeswohl massiv beeinträchtigende psychische Störung mit Krankheitswert zu befürchten ist. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0006981

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

06.12.2011

Dokumentnummer

JJR_19911009_OGH0002_0010OB00602_9100000_001

Rechtssatz für 6Ob639/95 3Ob3/11d 3Ob4...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0085167

Geschäftszahl

6Ob639/95; 3Ob3/11d; 3Ob41/12v

Entscheidungsdatum

15.05.2012

Norm

ABGB §176 B
  1. ABGB § 176 heute
  2. ABGB § 176 gültig ab 01.07.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2017
  3. ABGB § 176 gültig von 01.02.2013 bis 30.06.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2013
  4. ABGB § 176 gültig von 01.07.2001 bis 31.01.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2000
  5. ABGB § 176 gültig von 01.07.1989 bis 30.06.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 162/1989

Rechtssatz

Die Einschränkung der Obsorge durch die Anordnung einer Erziehungsaufsicht ist nicht zulässig.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 639/95
    Entscheidungstext OGH 07.12.1995 6 Ob 639/95
  • 3 Ob 3/11d
    Entscheidungstext OGH 06.07.2011 3 Ob 3/11d
  • 3 Ob 41/12v
    Entscheidungstext OGH 15.05.2012 3 Ob 41/12v
    Vgl auch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0085167

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

05.07.2012

Dokumentnummer

JJR_19951207_OGH0002_0060OB00639_9500000_001

Rechtssatz für 7Ob615/78 3Ob3/11d 2Ob1...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0047906

Geschäftszahl

7Ob615/78; 3Ob3/11d; 2Ob153/12g

Entscheidungsdatum

20.11.2012

Norm

ABGB §144
ABGB §146b
ABGB §176 Abs1 B
StGG Art4
  1. ABGB § 144 heute
  2. ABGB § 144 gültig ab 01.01.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 180/2023
  3. ABGB § 144 gültig von 01.01.2015 bis 31.12.2023 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 145/2022
  4. ABGB § 144 gültig von 01.02.2013 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2013
  5. ABGB § 144 gültig von 01.07.2001 bis 31.01.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2000
  6. ABGB § 144 gültig von 01.07.1989 bis 30.06.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 162/1989
  1. ABGB § 146b gültig von 01.01.1978 bis 31.01.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 403/1977
  1. ABGB § 176 heute
  2. ABGB § 176 gültig ab 01.07.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2017
  3. ABGB § 176 gültig von 01.02.2013 bis 30.06.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2013
  4. ABGB § 176 gültig von 01.07.2001 bis 31.01.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2000
  5. ABGB § 176 gültig von 01.07.1989 bis 30.06.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 162/1989
  1. StGG Art. 4 heute
  2. StGG Art. 4 gültig ab 10.11.1920 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 1/1920

Rechtssatz

Zuerkennung der rein persönlichen Rechte und Pflichten aus dem Elternteilverhältnis an einen Elternteil mit der Auflage, dass eine Übersiedlung des Kindes nur mit Genehmigung des Pflegschaftsgerichtes erfolgen darf.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 615/78
    Entscheidungstext OGH 07.09.1978 7 Ob 615/78
  • 3 Ob 3/11d
    Entscheidungstext OGH 06.07.2011 3 Ob 3/11d
    Vgl; Beisatz: Auf eine psychotherapeutische Behandlung des einsichts- und urteilsfähigen Kindes ist § 146c ABGB zumindest analog anzuwenden. Ohne Einwilligung des Kindes kann dem Obsorgeberechtigten eine Behandlung nicht gemäß § 176 Abs 1 ABGB aufgetragen werden. (T1)
  • 2 Ob 153/12g
    Entscheidungstext OGH 20.11.2012 2 Ob 153/12g
    Vgl

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0047906

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

18.08.2020

Dokumentnummer

JJR_19780907_OGH0002_0070OB00615_7800000_001

Rechtssatz für 5Ob595/84 3Ob3/11d 2Ob1...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0007011

Geschäftszahl

5Ob595/84; 3Ob3/11d; 2Ob153/12g

Entscheidungsdatum

20.11.2012

Norm

ABGB §177 Abs2 B
AußStrG §12
  1. ABGB § 177 heute
  2. ABGB § 177 gültig ab 01.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2013
  3. ABGB § 177 gültig von 01.07.2001 bis 31.01.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2000
  4. ABGB § 177 gültig von 01.07.1989 bis 30.06.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 162/1989

Rechtssatz

Im Zuge der Entscheidung über die Zuteilung der Elternrechte kann das Pflegschaftsgericht die vorläufige Abnahme und Hinterlegung des Reisepasses des Vaters, in dem der Minderjährige miteingetragen ist, anordnen um eine drohende Ausreise zu verhindern.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 595/84
    Entscheidungstext OGH 13.11.1984 5 Ob 595/84
  • 3 Ob 3/11d
    Entscheidungstext OGH 06.07.2011 3 Ob 3/11d
    Vgl; Beisatz: Auf eine psychotherapeutische Behandlung des einsichts- und urteilsfähigen Kindes ist § 146c ABGB zumindest analog anzuwenden. Ohne Einwilligung des Kindes kann dem Obsorgeberechtigten eine Behandlung nicht gemäß § 176 Abs 1 ABGB aufgetragen werden. (T1)
  • 2 Ob 153/12g
    Entscheidungstext OGH 20.11.2012 2 Ob 153/12g
    Vgl

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0007011

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

20.03.2013

Dokumentnummer

JJR_19841113_OGH0002_0050OB00595_8400000_001

Rechtssatz für 1Ob601/95 1Ob57/97g 3Ob...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0103664

Geschäftszahl

1Ob601/95; 1Ob57/97g; 3Ob3/11d; 2Ob153/12g

Entscheidungsdatum

20.11.2012

Norm

ABGB §144
ABGB §176 B
  1. ABGB § 144 heute
  2. ABGB § 144 gültig ab 01.01.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 180/2023
  3. ABGB § 144 gültig von 01.01.2015 bis 31.12.2023 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 145/2022
  4. ABGB § 144 gültig von 01.02.2013 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2013
  5. ABGB § 144 gültig von 01.07.2001 bis 31.01.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2000
  6. ABGB § 144 gültig von 01.07.1989 bis 30.06.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 162/1989
  1. ABGB § 176 heute
  2. ABGB § 176 gültig ab 01.07.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2017
  3. ABGB § 176 gültig von 01.02.2013 bis 30.06.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2013
  4. ABGB § 176 gültig von 01.07.2001 bis 31.01.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2000
  5. ABGB § 176 gültig von 01.07.1989 bis 30.06.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 162/1989

Rechtssatz

Die aus der Obsorge erfließenden Befugnisse des Elternteils können schon bei deren Zuteilung an ihn, aber auch beim Wechsel der Obsorge zu ihm, unter den Voraussetzungen des Paragraph 176, Absatz eins, ABGB zum Wohl des Kindes eingeschränkt und kann in diesem Umfang ein Sachwalter bestellt werden.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 601/95
    Entscheidungstext OGH 04.06.1996 1 Ob 601/95
  • 1 Ob 57/97g
    Entscheidungstext OGH 24.06.1997 1 Ob 57/97g
    Beisatz: § 176 ABGB bildet nicht nur die Grundlage für die Entziehung der Obsorge, sondern auch für jede sonst zur Sicherung des Kindeswohls notwendige Verfügung. (Hier: Einschränkung der Obsorge in den Teilbereichen des Schulbesuchs sowie der ärztlichen und therapeutischen Betreuung.) (T1)
  • 3 Ob 3/11d
    Entscheidungstext OGH 06.07.2011 3 Ob 3/11d
    Vgl; Beisatz: Dieser RS lässt sich nicht mehr auf die heutige Rechtslage übertragen, weil nach Aufhebung des § 145b ABGB aF, des § 176a ABGB und der Beseitigung des Instituts der Vormundschaft durch das KindRÄG 2001 kein „Sachwalter“ oder Vormund zu bestellen, sondern schlicht nach den §§ 187 ff ABGB eine andere Person mit diesem (Teil‑)Bereich der Obsorge zu betrauen ist. (T2)
  • 2 Ob 153/12g
    Entscheidungstext OGH 20.11.2012 2 Ob 153/12g
    Vgl aber; Beis wie T2; Beisatz: Die an die Stelle des Sachwalters tretende nach den §§ 187 ff ABGB zu bestimmende „andere Person“ kann nicht mit dem Vater ident sein. (T3)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0103664

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

31.07.2020

Dokumentnummer

JJR_19960604_OGH0002_0010OB00601_9500000_001

Rechtssatz für 3Ob3/11d 10Ob35/18x

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0127206

Geschäftszahl

3Ob3/11d; 10Ob35/18x

Entscheidungsdatum

23.05.2018

Norm

ABGB §146c
ABGB §176 Abs1 C
ABGB idF KindNamRÄG 2013 §181 Abs1
  1. ABGB § 146c gültig von 01.07.2001 bis 31.01.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2000
  1. ABGB § 176 heute
  2. ABGB § 176 gültig ab 01.07.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2017
  3. ABGB § 176 gültig von 01.02.2013 bis 30.06.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2013
  4. ABGB § 176 gültig von 01.07.2001 bis 31.01.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2000
  5. ABGB § 176 gültig von 01.07.1989 bis 30.06.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 162/1989

Rechtssatz

Auf eine psychotherapeutische Behandlung des einsichts- und urteilsfähigen Kindes ist Paragraph 146 c, ABGB zumindest analog anzuwenden. Ohne Einwilligung des Kindes kann dem Obsorgeberechtigten eine Behandlung nicht gemäß Paragraph 176, Absatz eins, ABGB aufgetragen werden.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 3/11d
    Entscheidungstext OGH 06.07.2011 3 Ob 3/11d
  • 10 Ob 35/18x
    Entscheidungstext OGH 23.05.2018 10 Ob 35/18x
    Auch; Beisatz: Nunmehr § 181 Abs 1 ABGB idF KindNamRÄG 2013. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2011:RS0127206

Im RIS seit

16.11.2011

Zuletzt aktualisiert am

11.07.2018

Dokumentnummer

JJR_20110706_OGH0002_0030OB00003_11D0000_001

Rechtssatz für 3Ob3/11d 5Ob41/11g 3Ob4...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0127207

Geschäftszahl

3Ob3/11d; 5Ob41/11g; 3Ob41/12v; 3Ob166/15f; 3Ob141/17g; 3Ob142/17d; 1Ob179/17f; 8Ob152/17m; 8Ob107/22a

Entscheidungsdatum

24.10.2022

Norm

ABGB §137a
ABGB §176 Abs1 C
ABGB §176b
ABGB idF KindNamRÄG 2013 §181 Abs1
AußStrG 2005 §107 Abs3
  1. ABGB § 137a gültig von 01.01.1978 bis 31.01.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 403/1977
  1. ABGB § 176 heute
  2. ABGB § 176 gültig ab 01.07.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2017
  3. ABGB § 176 gültig von 01.02.2013 bis 30.06.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2013
  4. ABGB § 176 gültig von 01.07.2001 bis 31.01.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2000
  5. ABGB § 176 gültig von 01.07.1989 bis 30.06.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 162/1989
  1. ABGB § 176b gültig von 01.07.2001 bis 31.01.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2000
  2. ABGB § 176b gültig von 01.07.1989 bis 30.06.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 162/1989

Rechtssatz

Ohne Gefährdung des Kindeswohls und eine dadurch bedingte Notwendigkeit der Änderung eines bestehenden Zustandes kommt eine Verfügung nach Paragraph 176, Absatz eins, ABGB - und zwar unabhängig davon, ob sie eine (Teil)Entziehung der Obsorge oder eine "Auflage" mit inhaltlichen Vorgaben für die Ausübung des Obsorgerechts ausspricht, jedenfalls nicht in Betracht, auch wenn sie zweckmäßig bzw sinnvoll wäre.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 3/11d
    Entscheidungstext OGH 06.07.2011 3 Ob 3/11d
  • 5 Ob 41/11g
    Entscheidungstext OGH 14.09.2011 5 Ob 41/11g
    Vgl auch; Beisatz: Siehe auch RS0127236, RS0127247 und RS0127248. (T1)
  • 3 Ob 41/12v
    Entscheidungstext OGH 15.05.2012 3 Ob 41/12v
  • 3 Ob 166/15f
    Entscheidungstext OGH 17.09.2015 3 Ob 166/15f
    Auch; Beisatz: Hier: § 181 Abs 1 ABGB idF KindNamRÄG 2013. (T2)
  • 3 Ob 141/17g
    Entscheidungstext OGH 30.08.2017 3 Ob 141/17g
    Auch; Beis wie T2
  • 3 Ob 142/17d
    Entscheidungstext OGH 30.08.2017 3 Ob 142/17d
    Auch
  • 1 Ob 179/17f
    Entscheidungstext OGH 15.12.2017 1 Ob 179/17f
    Beis wie T2; Beisatz: Hier: Soll die Durchführung eines Hausbesuchs im Haushalt eines Elternteils nur zur Abklärung einer solchen Gefährdung erforderlich sein, kommt mangels Gefährdung des Kindeswohls und einer dadurch bedingten Notwendigkeit der Änderung eines bestehenden Zustands eine Verfügung nach § 181 Abs 1 ABGB nicht in Betracht. (T3)
  • 8 Ob 152/17m
    Entscheidungstext OGH 26.01.2018 8 Ob 152/17m
    Aber; Beisatz: Die nachträgliche Änderung einer bestehenden Obsorgeregelung setzt zwar anders als eine Sicherungsverfügung nach § 181 ABGB keine Gefährdung des Kindeswohls voraus. Die Änderung der Verhältnisse muss aber derart gewichtig sein, dass das zu berücksichtigende Postulat der Erziehungskontinuität in den Hintergrund tritt. (T4)
  • 8 Ob 107/22a
    Entscheidungstext OGH 24.10.2022 8 Ob 107/22a
    Beis wie T3; Beisatz: Hier: Die Verletzung von Mitwirkungspflichten gegenüber dem Kinder- und Jugendhilfeträger kann kein Tätigwerden des Pflegschaftsgerichts rechtfertigen, wenn keine Gefährdung des Kindeswohls vorliegt. (T5)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2011:RS0127207

Im RIS seit

16.11.2011

Zuletzt aktualisiert am

28.12.2022

Dokumentnummer

JJR_20110706_OGH0002_0030OB00003_11D0000_002

Rechtssatz für 1Ob2401/96m; 4Ob306/00d; ...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0106917

Geschäftszahl

1Ob2401/96m; 4Ob306/00d; 7Ob42/02f; 3Ob139/02s (3Ob140/02p); 2Ob273/02i; 3Ob45/06y; 1Ob151/05w; 8Ob168/06y; 5Ob238/07x; 3Ob20/08z; 4Ob73/08a; 1Ob216/08h; 9ObA14/09p; 2Ob254/09f; 3Ob3/11d; 5Ob41/11g; 2Bkd1/12; 2Ob68/14k; 3Ob163/14p; 7Ob202/15d; 2Ob77/18i; 4Ob137/18b; 3Ob139/18i; 3Ob136/18y; 2Ob46/18f (2Ob100/18x); 2Ob14/21d; 2Ob144/22y; 4Ob217/22y; 8Ob98/24f; 9Ob24/25g

Entscheidungsdatum

19.03.2025

Norm

ZPO §514 A
ZPO §514 C1
ZPO §514 C3
  1. ZPO § 514 heute
  2. ZPO § 514 gültig ab 01.05.1983 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 135/1983
  1. ZPO § 514 heute
  2. ZPO § 514 gültig ab 01.05.1983 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 135/1983
  1. ZPO § 514 heute
  2. ZPO § 514 gültig ab 01.05.1983 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 135/1983

Rechtssatz

Voraussetzung der Rekurszulässigkeit ist, dass die angefochtene Entscheidung tatsächlich den Charakter eines Beschlusses hat, also einer Willenserklärung des Gerichts, mit der es unter Einhaltung der verfahrensrechtlichen Formen entweder eine verfahrensrechtliche Entscheidung oder in den vom Gesetz zugelassenen Fällen eine Entscheidung über ein Rechtsschutzbegehren trifft. Fehlt einer Erklärung des Gerichts der Charakter einer Entscheidung, dann ist diese Enuntiation nicht mit Rekurs bekämpfbar, mag hiefür auch verfehlt die ausdrückliche Bezeichnung als Beschluss gewählt worden sein.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 2401/96m
    Entscheidungstext OGH 25.02.1997 1 Ob 2401/96m
  • 4 Ob 306/00d
    Entscheidungstext OGH 28.11.2000 4 Ob 306/00d
    Auch
  • 7 Ob 42/02f
    Entscheidungstext OGH 12.06.2002 7 Ob 42/02f
  • 3 Ob 139/02s
    Entscheidungstext OGH 27.06.2002 3 Ob 139/02s
    Vgl auch; Beisatz: Die Anzeige einer strafbaren Handlung an die Staatsanwaltschaft durch ein Gericht, wozu es nach § 84 Abs 1 StPO verpflichtet ist, wenn sie seinen gesetzlichen Wirkungsbereich betrifft, hat keinen Entscheidungscharakter. (T1)
  • 2 Ob 273/02i
    Entscheidungstext OGH 21.11.2002 2 Ob 273/02i
    Vgl auch; Veröff: SZ 2002/155
  • 3 Ob 45/06y
    Entscheidungstext OGH 29.03.2006 3 Ob 45/06y
    Auch
  • 1 Ob 151/05w
    Entscheidungstext OGH 07.03.2006 1 Ob 151/05w
    Beisatz: Ein derartiger „Beschluss", womit sich das Gericht die Entscheidung über einen Antrag (zum Teil) vorbehält, ist deshalb mangels Beschwer unanfechtbar. (T2)
  • 8 Ob 168/06y
    Entscheidungstext OGH 31.01.2007 8 Ob 168/06y
    Beisatz: Hier: An eine Behörde gerichtete amtswegige (§ 173 Abs 5 KO) Anfrage im Konkurseröffnungsverfahren. (T3)
  • 5 Ob 238/07x
    Entscheidungstext OGH 22.01.2008 5 Ob 238/07x
    Auch; Beisatz: Hier: Schriftliche Mitteilung des Prozessgerichts an die Parteien über eine telefonische Bekanntgabe des zuständigen Pflegschaftsgerichts, dass dieses die Übermittlung des Pflegschaftsaktes an das Prozessgericht abgelehnt und lediglich die Übermittlung zur allfälligen Akteneinsicht an das zuständige Rechtshilfebezirksgericht angeboten habe. (T4)
  • 3 Ob 20/08z
    Entscheidungstext OGH 27.02.2008 3 Ob 20/08z
    Auch; Beisatz: Hier: Mitteilung des Erstgerichts anlässlich der beschlussmäßigen Zurückweisung des Antrags auf Abänderung der gesetzlichen Versteigerungsbedingungen, dass seiner Ansicht nach die Voraussetzungen für eine amtswegige Abänderung der gesetzlichen Versteigerungsbedingungen nicht vorlägen. (T5)
  • 4 Ob 73/08a
    Entscheidungstext OGH 10.06.2008 4 Ob 73/08a
    Beisatz: Ob ein anfechtbarer Beschluss oder eine bloße Mitteilung des Gerichts vorliegt, ist durch Auslegung des strittigen Ausspruchs zu ermitteln. Von Bedeutung ist dabei nicht nur dessen Bezeichnung, sondern auch die Rechtsgrundlage. Erfordert sie - bei richtigem Verständnis - keinen anfechtbaren Beschluss, so ist im Zweifel nicht anzunehmen, dass das Gericht einen solchen Beschluss fassen wollte. (T6)
    Beisatz: Hier: „Beschluss" über das Unterbleiben einer Abhandlung nach § 153 Abs 1 AußStrG 2005. (T7)
    Veröff: SZ 2008/79
  • 1 Ob 216/08h
    Entscheidungstext OGH 25.11.2008 1 Ob 216/08h
    Vgl auch; Beis wie T2
  • 9 ObA 14/09p
    Entscheidungstext OGH 24.02.2009 9 ObA 14/09p
    Vgl auch; Beisatz: Hier: Auftrag an den Kläger mitzuteilen, ob das Verfahren gegen die Beklagte OEG trotz deren Auflösung fortgeführt werde. (T8)
  • 2 Ob 254/09f
    Entscheidungstext OGH 28.01.2010 2 Ob 254/09f
    Auch; Beisatz: Hier: Übermittlung eines Schreibens der Familienberatung und der Stellungnahme der Kinder- und Jugendanwaltschaft an den Kindesvater zur Kenntnis und der Bemerkung, dass sich das Gericht den darin enthaltenen Empfehlungen anschließt - kein mit Rechtsmittel bekämpfbarer Beschluss. (T9)
  • 3 Ob 3/11d
    Entscheidungstext OGH 06.07.2011 3 Ob 3/11d
    Vgl; Beisatz: Hier: Bekämpfbarer Beschluss, wenn die dem Vater auferlegte Verpflichtung, für eine psychotherapeutische Behandlung der Kinder Sorge zu tragen, in den Spruch der Entscheidung aufgenommen wurde. (T10)
  • 5 Ob 41/11g
    Entscheidungstext OGH 14.09.2011 5 Ob 41/11g
    Vgl; Beis ähnlich wie T9; Vgl auch Beis wie T10
  • 2 Bkd 1/12
    Entscheidungstext OGH 13.04.2012 2 Bkd 1/12
    Vgl auch; Beisatz: Hier: Mitteilung des Präsidenten des Disziplinarrats einer Rechtsanwaltskammer. (T11)
  • 2 Ob 68/14k
    Entscheidungstext OGH 09.07.2014 2 Ob 68/14k
    Vgl; Beis wie T6; Beisatz: Hier: Durch die hier erteilte Weisung ( § 281 Abs 4 ABGB) wurde in den Wirkungsbereich der Sachwalterin eingegriffen, weshalb ihre Beschwer zu bejahen ist. (T12); Veröff: SZ 2014/64
  • 3 Ob 163/14p
    Entscheidungstext OGH 18.09.2014 3 Ob 163/14p
    Auch; Beisatz: Hier: Beantwortung einer Anfrage mit einem Schreiben dahin, dass eine Aktenübersendung zwecks Akteneinsicht an ein bulgarisches Gericht nicht möglich sei. (T13)
  • 7 Ob 202/15d
    Entscheidungstext OGH 16.12.2015 7 Ob 202/15d
  • 2 Ob 77/18i
    Entscheidungstext OGH 16.05.2018 2 Ob 77/18i
    Beis wie T6; Beisatz: Keinen Beschlusscharakter hat die im Zusammenhang mit der Einantwortung geäußerte Mitteilung, dass kein Erbteilungsübereinkommen geschlossen wurde. (T14)
  • 4 Ob 137/18b
    Entscheidungstext OGH 17.07.2018 4 Ob 137/18b
    Auch
  • 3 Ob 139/18i
    Entscheidungstext OGH 14.08.2018 3 Ob 139/18i
    Beisatz: Hier: Zurückstellung des Akts an das Erstgericht zur Durchführung von Erhebungen gemäß § 526 Abs 1 ZPO. (T15)
  • 3 Ob 136/18y
    Entscheidungstext OGH 14.08.2018 3 Ob 136/18y
  • 2 Ob 46/18f
    Entscheidungstext OGH 29.01.2019 2 Ob 46/18f
    nur: Voraussetzung der Rekurszulässigkeit ist, dass die angefochtene Entscheidung tatsächlich den Charakter eines Beschlusses hat, also einer Willenserklärung des Gerichts, mit der es eine verfahrensrechtliche Entscheidung oder eine Entscheidung über ein Rechtsschutzbegehren trifft. (T16)
    nur: Fehlt einer Erklärung des Gerichts der Charakter einer Entscheidung, dann ist diese Enuntiation nicht mit Rekurs bekämpfbar, mag hiefür auch verfehlt die ausdrückliche Bezeichnung als Beschluss gewählt worden sein. (T17)
    Beisatz: Hier allgemein Rechtsmittelzulässigkeit. (T18)
  • 2 Ob 14/21d
    Entscheidungstext OGH 25.03.2021 2 Ob 14/21d
    Beisatz: Hier: Erstgericht nahm Nachtragsabhandlung „zur Kenntnis“. (T19)
  • 2 Ob 144/22y
    Entscheidungstext OGH 27.09.2022 2 Ob 144/22y
    Beisatz: Hier: „Beschluss“ aus Anlass des Antrittsberichts der einstweiligen Erwachsenenvertreterin. (T20)
  • 4 Ob 217/22y
    Entscheidungstext OGH 20.12.2022 4 Ob 217/22y
    Beis wie T6; Beisatz: Hier: Die Verfügung den Sicherungsantrag dem Präsidium zur Zuweisung an eine andere Gerichtsabteilung nach dem Rotationsprinzip der Geschäftsverteilung zu übermitteln, hat keinen Entscheidungscharakter. (T21)
  • 8 Ob 98/24f
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung aus anderen Gründen 26.09.2024 8 Ob 98/24f
  • 9 Ob 24/25g
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung aus anderen Gründen 19.03.2025 9 Ob 24/25g
    vgl

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0106917

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

23.04.2025

Dokumentnummer

JJR_19970225_OGH0002_0010OB02401_96M0000_002

Rechtssatz für 7Ob585/90; 1Ob602/91; ...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0048736

Geschäftszahl

7Ob585/90; 1Ob602/91; 1Ob579/92; 9Ob1536/95; 3Ob3/11d; 5Ob41/11g; 5Ob17/17m; 8Ob80/17y; 1Ob179/17f; 4Ob83/18m; 5Ob122/19f; 3Ob74/20h; 1Ob118/20i; 3Ob67/21f; 1Ob214/21h; 7Ob67/22m; 1Ob151/22w; 7Ob36/23d; 7Ob144/24p; 2Ob191/25i; 3Ob2/26d; 3Ob65/26v

Entscheidungsdatum

28.05.2026

Norm

ABGB §176b
ABGB §181 Abs1
ABGB idF KindNamRÄG 2013 §176 Abs2
AußStrG 2005 §107 Abs3
  1. ABGB § 176b gültig von 01.07.2001 bis 31.01.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2000
  2. ABGB § 176b gültig von 01.07.1989 bis 30.06.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 162/1989
  1. ABGB § 181 heute
  2. ABGB § 181 gültig ab 26.04.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2017
  3. ABGB § 181 gültig von 01.02.2013 bis 25.04.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2013
  4. ABGB § 181 gültig von 01.01.2010 bis 31.01.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  5. ABGB § 181 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2009
  6. ABGB § 181 gültig von 01.07.1989 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 162/1989

Rechtssatz

In dieser Regelung drückt sich der Grundsatz der Familienautonomie aus. Sie stellt einen ganz allgemeinen Grundsatz des Kindschaftsrechtes dar. Sie ist aber im Zusammenhang mit Paragraph 176, Absatz 2, zweiter Satz ABGB zu lesen.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 585/90
    Entscheidungstext OGH 07.06.1990 7 Ob 585/90
  • 1 Ob 602/91
    Entscheidungstext OGH 09.10.1991 1 Ob 602/91
    nur: In dieser Regelung drückt sich der Grundsatz der Familienautonomie aus. (T1)
    Beisatz: Die Beschränkung der Obsorge ist letztes Mittel. Das Gericht darf nur aus schwerwiegenden Gründen davon Gebrauch machen. (T2)
  • 1 Ob 579/92
    Entscheidungstext OGH 09.06.1992 1 Ob 579/92
    nur T1
  • 9 Ob 1536/95
    Entscheidungstext OGH 10.05.1995 9 Ob 1536/95
    Auch; Beis wie T2
  • 3 Ob 3/11d
    Entscheidungstext OGH 06.07.2011 3 Ob 3/11d
    nur T1
  • 5 Ob 41/11g
    Entscheidungstext OGH 14.09.2011 5 Ob 41/11g
    Vgl auch
  • 5 Ob 17/17m
    Entscheidungstext OGH 04.05.2017 5 Ob 17/17m
    Auch; Beisatz: Bei der Anordnung von Maßnahmen im Sinn des § 181 Abs 1 ABGB hat das Pflegschaftsgericht jedenfalls den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (§ 182 ABGB) und der Familienautonomie zu berücksichtigen. (T3)
  • 8 Ob 80/17y
    Entscheidungstext OGH 24.08.2017 8 Ob 80/17y
    Auch; Beis wie T3
  • 1 Ob 179/17f
    Entscheidungstext OGH 15.12.2017 1 Ob 179/17f
    nur T1; Beis wie T3; Beisatz: Hier: Soll die Durchführung eines Hausbesuchs im Haushalt eines Elternteils nur zur Abklärung einer solchen Gefährdung erforderlich sein, kommt mangels Gefährdung des Kindeswohls und einer dadurch bedingten Notwendigkeit der Änderung eines bestehenden Zustands eine Verfügung nach § 181 Abs 1 ABGB nicht in Betracht. (T4)
  • 4 Ob 83/18m
    Entscheidungstext OGH 17.07.2018 4 Ob 83/18m
    Auch; nur T1; Beis wie T2
  • 5 Ob 122/19f
    Entscheidungstext OGH 24.09.2019 5 Ob 122/19f
    Beis wie T3
  • 3 Ob 74/20h
    Entscheidungstext OGH 26.06.2020 3 Ob 74/20h
    Vgl; Beis wie T2; Beis wie T3
  • 1 Ob 118/20i
    Entscheidungstext OGH 22.07.2020 1 Ob 118/20i
    Vgl; Beis wie T3
  • 3 Ob 67/21f
    Entscheidungstext OGH 24.06.2021 3 Ob 67/21f
    Beisatz: Das Gericht darf die Obsorge nur insoweit beschränken, als dies zur Sicherung des Wohls des Kindes erforderlich ist. (T5)
  • 1 Ob 214/21h
    Entscheidungstext OGH 14.12.2021 1 Ob 214/21h
    Beis wie T3
  • 7 Ob 67/22m
    Entscheidungstext OGH 29.06.2022 7 Ob 67/22m
  • 1 Ob 151/22w
    Entscheidungstext OGH 14.09.2022 1 Ob 151/22w
    Beis wie T3; Beisatz: Hier: Einmaliger Vorfall. (T6)
  • 7 Ob 36/23d
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 24.05.2023 7 Ob 36/23d
    Beisatz wie T3; Beisatz wie T5
    Beisatz: Hier: Aufhebung der Entscheidung mangels Einbeziehung aktueller Entwicklungen, da durch die Verbringung der Kinder ins Ausland allenfalls eine Kindeswohlgefährdung geschaffen wurde (Verfahren gemäß § 211 ABGB). (T7)
  • 7 Ob 144/24p
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 23.10.2024 7 Ob 144/24p
    Beisatz wie T3
  • 2 Ob 191/25i
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 18.12.2025 2 Ob 191/25i
    Beisatz wie T3; Beisatz wie T5
  • 3 Ob 2/26d
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 23.02.2026 3 Ob 2/26d
    Beisatz wie T3
    Beisatz: Nur dann, wenn bei einer im Interesse des Kindes gebotenen Beschränkung der Obsorge zunächst die jeweils gelindesten Mittel angewendet werden, wird der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz gewahrt. (T8)
  • 3 Ob 65/26v
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 28.05.2026 3 Ob 65/26v
    Beisatz wie T3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0048736

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

09.07.2026

Dokumentnummer

JJR_19900607_OGH0002_0070OB00585_9000000_001

Rechtssatz für 6Ob639/95; 8Ob2282/96p; ...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0085168

Geschäftszahl

6Ob639/95; 8Ob2282/96p; 7Ob10/98s; 8Ob304/00i; 5Ob56/02z; 9Ob21/03h; 1Ob60/05p; 7Ob22/06w; 2Ob195/07a; 1Ob40/08a; 6Ob48/10t; 6Ob165/10y; 2Ob177/10h; 3Ob3/11d; 10Ob68/11i; 5Ob41/11g; 9Ob71/11y; 5Ob258/11v; 5Ob152/12g; 8Ob123/12i; 3Ob240/12h; 4Ob165/13p; 5Ob33/15m; 1Ob45/16y; 1Ob99/16i; 7Ob170/17a; 7Ob27/18y; 8Ob17/18k; 7Ob213/18a; 9Ob32/25h; 2Ob69/26z; 8Ob46/26m

Entscheidungsdatum

24.06.2026

Norm

ABGB §176 B
ABGB §215 Abs1
ABGB idF KindNamRÄG 2013 §181
ABGB idF KindNamRÄG 2013 §185 Abs1
ABGB idF KindNamRÄG 2013 §185 Abs2
  1. ABGB § 176 heute
  2. ABGB § 176 gültig ab 01.07.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2017
  3. ABGB § 176 gültig von 01.02.2013 bis 30.06.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2013
  4. ABGB § 176 gültig von 01.07.2001 bis 31.01.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2000
  5. ABGB § 176 gültig von 01.07.1989 bis 30.06.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 162/1989
  1. ABGB § 215 heute
  2. ABGB § 215 gültig ab 01.07.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2017
  3. ABGB § 215 gültig von 01.02.2013 bis 30.06.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2013
  4. ABGB § 215 gültig von 01.06.2009 bis 31.01.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2009
  5. ABGB § 215 gültig von 01.07.2001 bis 31.05.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2000
  6. ABGB § 215 gültig von 01.05.1997 bis 30.06.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 759/1996
  7. ABGB § 215 gültig von 01.07.1989 bis 30.04.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 162/1989

Rechtssatz

Sowohl Maßnahmen des Gerichtes nach Paragraph 176, ABGB als auch solche des Jugendwohlfahrtsträgers nach Paragraph 215, Absatz eins, zweiter Satz ABGB setzen eine offenkundige Gefährdung des Kindeswohles und die Notwendigkeit der Änderung des bestehenden Zustandes voraus.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 639/95
    Entscheidungstext OGH 07.12.1995 6 Ob 639/95
  • 8 Ob 2282/96p
    Entscheidungstext OGH 24.10.1996 8 Ob 2282/96p
    nur: Sowohl Maßnahmen des Gerichtes nach § 176 ABGB setzen eine offenkundige Gefährdung des Kindeswohles und die Notwendigkeit der Änderung des bestehenden Zustandes voraus. (T1)
    Beisatz: Für eine rein präventiv angeordnete Aufsicht über den Obsorgeberechtigten fehlen die gesetzlichen Voraussetzungen. (T2) Beisatz: Hier: Die Befürchtung, die obsorgeberechtigte Mutter werde im Falle neuerlicher Einmischung in das Besuchsrecht des außerehelichen Vaters einen Schulwechsel vornehmen, genügt nicht. (T3)
  • 7 Ob 10/98s
    Entscheidungstext OGH 10.02.1998 7 Ob 10/98s
    Auch; nur: Maßnahmen des Gerichtes nach § 176 ABGB setzen eine offenkundige Gefährdung des Kindeswohles und die Notwendigkeit der Änderung des bestehenden Zustandes voraus. (T4)
  • 8 Ob 304/00i
    Entscheidungstext OGH 11.01.2001 8 Ob 304/00i
    nur T4
  • 5 Ob 56/02z
    Entscheidungstext OGH 12.03.2002 5 Ob 56/02z
    Auch; nur T4
  • 9 Ob 21/03h
    Entscheidungstext OGH 02.04.2003 9 Ob 21/03h
    Beisatz: Die Änderung der Obsorgeverhältnisse darf nur als äußerste Notmaßnahme angeordnet werden. (T5)
  • 1 Ob 60/05p
    Entscheidungstext OGH 10.05.2005 1 Ob 60/05p
  • 7 Ob 22/06w
    Entscheidungstext OGH 29.03.2006 7 Ob 22/06w
    Auch; Beis wie T5
  • 2 Ob 195/07a
    Entscheidungstext OGH 14.02.2008 2 Ob 195/07a
    Vgl; Veröff: SZ 2008/24
  • 1 Ob 40/08a
    Entscheidungstext OGH 03.04.2008 1 Ob 40/08a
    Vgl auch; Beisatz: Auch das Verhalten des betreuenden Elternteils im Zusammenhang mit der Ausübung des Besuchsrechts kann dem Kindeswohl abträglich sein, wenn dieses Verhalten das Recht des Kindes auf persönlichen Verkehr mit dem nicht betreuenden Elternteil gefährdet. (T6)
  • 6 Ob 48/10t
    Entscheidungstext OGH 19.03.2010 6 Ob 48/10t
    Vgl; Beisatz: Voraussetzung der Entziehung von Elternrechten ist eine konkrete Gefährdung des Kindeswohls. (T7)
  • 6 Ob 165/10y
    Entscheidungstext OGH 22.09.2010 6 Ob 165/10y
    Vgl; Beis wie T5
  • 2 Ob 177/10h
    Entscheidungstext OGH 02.12.2010 2 Ob 177/10h
    Veröff: SZ 2010/152
  • 3 Ob 3/11d
    Entscheidungstext OGH 06.07.2011 3 Ob 3/11d
    Beisatz: Auf eine psychotherapeutische Behandlung des einsichts- und urteilsfähigen Kindes ist § 146c ABGB zumindest analog anzuwenden. Ohne Einwilligung des Kindes kann dem Obsorgeberechtigten eine Behandlung nicht gemäß § 176 Abs 1 ABGB aufgetragen werden. (T8)
  • 10 Ob 68/11i
    Entscheidungstext OGH 30.08.2011 10 Ob 68/11i
    Auch
  • 5 Ob 41/11g
    Entscheidungstext OGH 14.09.2011 5 Ob 41/11g
    Vgl; Bem: Siehe auch RS0127236, RS0127247 und RS0127248. (T9)
  • 9 Ob 71/11y
    Entscheidungstext OGH 27.02.2012 9 Ob 71/11y
    Auch; Beis wie T5
  • 5 Ob 258/11v
    Entscheidungstext OGH 17.01.2012 5 Ob 258/11v
    Auch; Beis wie T5
  • 5 Ob 152/12g
    Entscheidungstext OGH 23.10.2012 5 Ob 152/12g
    Auch; Auch Beis wie T5; Auch Beis wie T7
  • 8 Ob 123/12i
    Entscheidungstext OGH 27.11.2012 8 Ob 123/12i
    Auch
  • 3 Ob 240/12h
    Entscheidungstext OGH 20.02.2013 3 Ob 240/12h
    Auch; Beis wie T5
  • 4 Ob 165/13p
    Entscheidungstext OGH 17.12.2013 4 Ob 165/13p
    Vgl auch; Beis ähnlich wie T5
  • 5 Ob 33/15m
    Entscheidungstext OGH 28.04.2015 5 Ob 33/15m
    Auch
  • 1 Ob 45/16y
    Entscheidungstext OGH 21.06.2016 1 Ob 45/16y
    Auch
  • 1 Ob 99/16i
    Entscheidungstext OGH 30.08.2016 1 Ob 99/16i
    Vgl auch; Beis wie T5
  • 7 Ob 170/17a
    Entscheidungstext OGH 29.11.2017 7 Ob 170/17a
    Auch
  • 7 Ob 27/18y
    Entscheidungstext OGH 21.03.2018 7 Ob 27/18y
    Auch
  • 8 Ob 17/18k
    Entscheidungstext OGH 24.10.2018 8 Ob 17/18k
  • 7 Ob 213/18a
    Entscheidungstext OGH 19.12.2018 7 Ob 213/18a
    Auch; Beis wie T5; Beisatz: Hier: § 185 Abs 1 und 2 ABGB. (T10)
  • 9 Ob 32/25h
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 29.04.2025 9 Ob 32/25h
    Beisatz: Hier: Obsorgeentziehung aufgrund der Gefährdung des Kindeswohls, der eingeschränkten Erziehungsfähigkeit der Mutter sowie ihrer mangelnden Kooperationsfähigkeit und -bereitschaft nicht korrekturbedürftig. (T11)
  • 2 Ob 69/26z
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 23.06.2026 2 Ob 69/26z
    Beisatz nur wie T7
  • 8 Ob 46/26m
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 24.06.2026 8 Ob 46/26m

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0085168

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

17.08.2026

Dokumentnummer

JJR_19951207_OGH0002_0060OB00639_9500000_002

Entscheidungstext 3Ob3/11d

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Fundstelle

Zak 2011/653 S 352 - Zak 2011,352 = EF-Z 2011/131 S 219 - EF-Z 2011,219 = JBl 2011,700 = iFamZ 2011/227 S 310 (Thoma-Twaroch) - iFamZ 2011,310 (Thoma-Twaroch) = RZ 2012/1 S 19 - RZ 2012,19 = RdM‑LS 2011/69 = RZ 2012,95 EÜ51, 52 - RZ 2012 EÜ51 - RZ 2012 EÜ52 = EFSlg 130.601 = EFSlg 130.638 = EFSlg 130.640 = EFSlg 130.641 = EFSlg 130.642 = EFSlg 130.645 = EFSlg 130.650 = EFSlg 130.651 = EFSlg 130.667 = EFSlg 130.913 = EFSlg 130.914 = EFSlg 130.915 = EFSlg 130.926 = EFSlg 133.288 = Kerschner, RdM 2013/138 S 214 - Kerschner, RdM 2013,214

Geschäftszahl

3Ob3/11d

Entscheidungsdatum

06.07.2011

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Prückner als Vorsitzenden sowie den Hofrat Hon.-Prof. Dr. Neumayr, die Hofrätin Dr. Lovrek und die Hofräte Dr. Jensik und Dr. Roch als weitere Richter in der Pflegschaftssache der mj D***** B*****, geboren am 25. Mai 1995 und der mj I***** B*****, geboren am 25. Jänner 2000, wegen Besuchsrechts der Mutter Z***** B*****, vertreten durch Mag. Georg Strommer, Rechtsanwalt in Wien, und wegen Auftrags an den Vater gemäß Paragraph 176, ABGB, über den außerordentlichen Revisionsrekurs des obsorgeberechtigten Vaters D***** B*****, vertreten durch Dr. Michael Günther, Rechtsanwalt in Wien, gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 16. November 2010, GZ 48 R 264/10v-208, womit über Rekurs des Vaters der Beschluss des Bezirksgerichts Liesing vom 5. Juli 2010, GZ 8 Ps 142/10s-200, in seinem Punkt 5. bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Revisionsrekurs wird Folge gegeben.

Die Beschlüsse der Vorinstanzen werden im Umfang der dem Vater auferlegten Verpflichtung, für eine geeignete Psychotherapie für beide Kinder Sorge zu tragen und dem Gericht darüber bis 15. September 2010 Bericht zu erstatten, ersatzlos aufgehoben.

Kosten für die Revisionsrekursbeantwortung werden nicht zugesprochen.

Text

Begründung:

Die Ehe der Eltern der am 25. Mai 1995 geborenen D***** und der am 25. Jänner 2000 geborenen I***** wurde 2006 aus dem Alleinverschulden des Vaters geschieden.

In dem seit Juni 2005 anhängigen Pflegschaftsverfahren stellten zunächst beide Eltern den Antrag auf Alleinobsorge.

Mit Beschluss vom 2. Februar 2007 (Band römisch eins ON S85) entzog das Erstgericht der Mutter einstweilen die Obsorge und übertrug sie einstweilen dem Vater. Dieser Beschluss erwuchs in Rechtskraft.

Der bisherige Verlauf des Pflegschaftsverfahrens ist dadurch gekennzeichnet, dass die Eltern zunächst wechselseitig schwere Vorwürfe erhoben: Gegenüber der Mutter stand in der Vergangenheit der Vorwurf im Raum, sie übe an den Kindern körperliche Gewalt aus und verhalte sich lieblos. Der Vater soll zu einer starken Instrumentalisierung der Kinder gegen die Mutter neigen.

Im ersten im Verfahren eingeholten psychologischen Gutachten vom 18. November 2005 (Band römisch eins ONS-12) gelangt die Gutachterin zum Ergebnis, dass die zwischen den Eltern bestehende Konfliktsituation für die Kinder eine massive Belastung darstelle; die Berichte der Kinder seien im Hinblick auf die gegen die Mutter erhobenen Vorwürfe, die Kinder physisch und zumindest D***** auch psychisch misshandelt zu haben, so detailliert und im Wesentlichen übereinstimmend, dass ein Verdacht auf Misshandlung bestehe.

Ein vom Erstgericht eingeholtes kinderpsychiatrisches Sachverständigengutachten vom 24. August 2006 (Band römisch eins ONS-48) gelangt zum Schluss, dass beide Mädchen nach der Trennung der Eltern einem Loyalitätskonflikt ausgesetzt seien; Hinweise auf tatsächlich schwerwiegende Misshandlungen durch die Mutter lägen nicht vor; der Verlust und die Abwesenheit der Mutter würde zu einem emotionalen Ausnahmezustand führen.

Aus einer Stellungnahme des die Familie betreuenden Sozialarbeiters (Band römisch eins ONS-59) vom 6. Oktober 2006 geht ebenfalls die massive Belastung der Kinder durch die zwischen den Eltern bestehenden Konflikte hervor. Für den Fall einer Erhöhung des auf die Kinder ausgeübten Drucks wurde eine befristete Fremdunterbringung in Form eines Krisenaufenthalts vorgeschlagen.

Die kinderpsychiatrische Sachverständige gab in der Tagsatzung am 11. Oktober 2006 (Band römisch eins ONS-61) an, dass die familiäre Konfliktsituation für die Kinder eine Gefährdung darstelle. Insbesondere eine - damals im Raum stehende - Rückkehr der Mutter in die Wohnung wurde als eskalationsfördernd gewertet. Die Sachverständige befürwortete eine Unterbringung im Krisenzentrum, weil sich beide Elternteile nur eingeschränkt erziehungsfähig erwiesen.

Mit Schriftsatz vom 22. Februar 2007 (Band römisch eins ONS-88) teilte der Vater mit, dass er - in Entsprechung eines rechtskräftigen erstgerichtlichen Auftrags vom 2. Februar 2007 (Band römisch eins ONS-85) - im Oktober und November des Jahres die Familienberatungsstelle aufgesucht habe (s auch Band römisch zwei ONS-113).

Mit Beschluss vom 17. April 2007 (Band römisch eins ONS-96) bestellte das Erstgericht für die Dauer des Obsorge- und Besuchsrechtsverfahrens für die Kinder einen Kinderbeistand (Umbestellung Band römisch eins ONS-99: zum „Auslaufen“ des Projekts aus finanziellen Gründen s Band römisch zwei ONS-130 und ONS-140, S 10).

Im Zusammenhang mit der endgültigen Obsorgeentscheidung beauftragte das Erstgericht erneut die bereits im Verfahren tätig gewordene kinderpsychiatrische Sachverständige mit der Erstattung eines Gutachtens. Der Gutachtenserstattung liegt eine (offenbar einmalige) Untersuchung der Kinder am 5. Dezember 2007 zugrunde. Im Gutachten vom 28. Mai 2008 (Band römisch zwei ONS-124) kommt die Sachverständige zum Ergebnis, dass es den Eltern bislang offenbar nicht gelungen sei, eine am Wohl der Kinder orientierte Umgangsform miteinander zu entwickeln. Die Eltern instrumentalisierten die Kinder weiterhin für ihre eigenen Bedürfnisse. Die Ablehnung der Mutter erscheine „aufgesetzt“. Die Sachverständige empfahl eine vorübergehende Unterbringung der Kinder in einem Krisenzentrum und wies - ohne nähere Begründung - auf „sexuelle Auffälligkeiten“ bei D***** hin. Ferner hielt sie eine gezielte psychotherapeutische Behandlung beider Kinder für erforderlich.

Der Kinderbeistand berichtete am 24. Juni 2008 (Band römisch zwei ONS-130), dass sich die Situation gebessert habe, D***** nehme psychologische Beratung in der Schule in Anspruch, ihr „leicht hysterisch pubertäres“ Verhalten entspreche ihrem Alter, der Vater habe sich verändert, er suche oft das Gespräch. I***** sei lebendiger geworden.

In der vor der endgültigen Obsorgeentscheidung abgehaltenen Tagsatzung am 18. September 2008 (Band römisch zwei ONS-140) wurde mit der kinderpsychiatrischen Sachverständigen das Gutachten erörtert; ferner wurden die Erziehungsberaterin, der Kinderbeistand, die Volksschullehrerin von I*****, die Hauptschullehrerin von D*****, der die Familie betreuende Diplomsozialarbeiter und die Kinderärztin einvernommen.

Der bestellte Kinderbeistand und die Kinderärztin gaben an, keine Beobachtungen in Richtung „sexueller Auffälligkeiten“ betreffend D***** gemacht zu haben. Der Kinderbeistand verwies anlässlich der Tagsatzung darauf, dass die Kinder Angst davor hätten, vom Vater weg zu müssen. Die Kinderärztin erachtete die Kinder als gut untergebracht, zufrieden und glücklich. Beide Lehrerinnen beurteilten die Kinder als verlässliche Schülerinnen.

Die Sachverständige gab anlässlich der Erörterung der in ihrem Gutachten beschriebenen „sexuellen Auffälligkeiten“ an, dass es diesbezüglich an sich keine eindeutigen Symptome gebe, diese habe es aber offensichtlich nicht gegeben (?), es gebe daher keinen eindeutigen Hinweis auf sexuellen Missbrauch „und stellt dies in diesem Zusammenhang kein Hauptproblem dar“ (S 5 des Protokolls), bei D***** spiele das Thema Sexualität „im Inneren eine größere Rolle“, als man dies für eine 13-jährige annehmen könne. Die Sachverständige meinte anlässlich der Gutachtenserörterung wörtlich (S 8 des Protokolls): „Es mag wohl sein, dass ein Verbleib der Kinder beim Vater derzeit die beste Lösung ist, aber eigentlich ist sie dann doch noch die schlechteste.“

Der Diplomsozialarbeiter sprach sich gegen eine Unterbringung in einem Krisenzentrum aus. Die Situation habe sich in den letzten zwei Jahren stabilisiert und sei entspannt.

Er berichtete ferner am 4. November 2008 (Band römisch zwei ONS-150), dass er bei einem Hausbesuch im Haushalt des Vaters alle Haushaltsmitglieder angetroffen habe; die 1983 geborene Cousine des Vaters wohne im Haushalt. Der Diplomsozialarbeiter fasste seinen Bericht damit zusammen, dass beide Kinder entspannt und zugänglich wirken und der Einfluss der väterlichen Cousine als positiv einzustufen sei, weil sie keine Mutter ersetzen müsse und damit kein Loyalitätskonflikt im Bezug auf eine neuerliche Annäherung (gemeint: der Kinder) an die Mutter bestehe.

Mit Beschluss vom 22. November 2008 (Band römisch zwei ONS-152) entzog das Erstgericht der Mutter die Obsorge und betraute damit den Vater allein. In seiner ausführlichen begründeten Entscheidung beurteilte es die Mutter als emotional instabil und nur eingeschränkt erziehungsfähig. Der Vater ist hingegen nach der Einschätzung des Erstgerichts geeignet, die Kinder zu versorgen. Er wird durch die väterliche Cousine unterstützt, an der beide Kinder hängen. Der Vater ist nach einer in Anspruch genommenen Erziehungsberatung nun auch bemüht, den Kindern einen Zugang zur Mutter zu ermöglichen.

Das Rekursgericht gab dem von der Mutter erhobenen Rekurs mit Beschluss vom 12. Mai 2009 nicht Folge (Band römisch zwei ONS-159).

Das für die Entscheidung im Besuchsrechtsverfahren eingeholte familienpsychologische Sachverständigengutachten vom 26. November 2009 (Band römisch zwei ONS-169) hält bei beiden Kindern eine längerfristige Psychotherapie für indiziert. Eine Begründung dafür findet sich für I***** nicht: Neben einem Hinweis darauf, dass I***** „im Ausdruck gehemmt sei“, sich aber zur Mutter „ohne Worte“ eine emotional gute Beziehung zeige (S 33 des Gutachtens) verweist die Gutachterin lediglich darauf, dass auch bei I***** „wie bereits in sämtlichen Vorgutachten und Befunden seit 2005 gefordert“ eine längerfristige Psychotherapie indiziert sei. Eine „diesbezügliche Abwehrhaltung des Vaters“ stelle eine Kindeswohlgefährdung dar.

In der Tagsatzung vom 10. Februar 2010 (Band römisch zwei ONS-185) trafen die Eltern - nach Rückziehung eines Antrags auf Regelung des Besuchsrechts hinsichtlich der damals bereits über 14 Jahre alten D*****, die sich gegen Besuchskontakte mit der Mutter ausgesprochen hatte - eine Regelung dahin, dass die Mutter, beginnend mit 13. Februar 2010, das Recht hat, I***** alle zwei Wochen am Samstag von 13:00 Uhr bis 18:00 Uhr zu sehen. Der Vater verpflichtete sich in dem Vergleich (Punkt 4), für eine Psychotherapie beider Kinder Sorge zu tragen und bis Mitte März dem Gericht darüber Bericht zu erstatten. Dieser Vergleich wurde pflegschaftsgerichtlich genehmigt.

Am 25. März 2010 (Band römisch zwei ONS-188) beantragte die Mutter ein erweitertes Besuchsrecht für I***** im Ausmaß von jeweils Freitag 18:00 Uhr bis zum folgenden Sonntag 18:00 Uhr jede zweite Woche, beginnend mit 30. April 2010.

Mit Schriftsatz vom 1. April 2010 (Band römisch zwei ONS-190) teilte der Vater mit, dass seine Kinder „psychiatrische“ Hilfe in Anspruch nehmen würden. Mit Schriftsatz vom 15. Juni 2010 (Band römisch zwei ONS-197) legte er einen entsprechenden psychotherapeutischen Bericht vor, der sich insbesondere mit der Frage einer Erweiterung des Besuchsrechts der Mutter gegenüber I***** befasst und eine Ausdehnung der Besuchszeit nicht befürwortet.

In der vor dem Erstgericht abgehaltenen Tagsatzung am 17. Juni 2010 (Band römisch zwei ONS-198, AS 475 ff) wurden beide Eltern einvernommen. Der ebenfalls anwesende Zeuge Univ.-Prof. Dr. K***** G*****, ein Pädagoge mit psychotherapeutischer Ausbildung, bei dem I***** zu vier Behandlungen war, gab an, die Kinder bräuchten seiner Einschätzung nach keine Psychotherapie, sondern ein klares Umfeld.

Nach Aufhebung einer vom Erstgericht mit Beschluss vom 5. Juli 2010 (Band römisch drei ONS-200) getroffenen erweiterten Besuchsrechtsregelung durch das Rekursgericht ist über den Antrag der Mutter, ihr für I***** ein erweitertes Besuchsrecht einzuräumen, vom Erstgericht noch zu entscheiden.

Mit dem nun angefochtenen Punkt 5 der Entscheidung über die Erweiterung des Besuchsrechts der Mutter verpflichtete das Erstgericht überdies den Vater, für eine geeignete Psychotherapie für beide Kinder Sorge zu tragen und dem Gericht darüber bis 15. September 2010 Bericht zu erstatten. Das Erstgericht traf ua folgende Feststellungen:

„Die Mutter übte nun ihr Besuchsrecht zu I***** verlässlich jeden zweiten Samstag von 13 Uhr bis 18 Uhr aus. ... Die Besuchskontakte sind im Großen und Ganzen reibungslos verlaufen. ...

Derzeit gibt es nach wie vor sehr große Spannungen zwischen den Kindeseltern. Sie scheinen nach wie vor beide nicht in der Lage zu sein, ihre Interessen und Konflikte von den Kindern abzukoppeln.

Beide Kinder waren bei einer psychologischen Beratung, zunächst beide gemeinsam bei zwei Terminen, anschließend war I***** allein bei weiteren zwei Terminen.

Diese Beratung wurde von Univ.-Prof. Dr. K***** G***** vorgenommen, der Pädagoge mit psychotherapeutischer Ausbildung ist, jedoch keine psychiatrische Ausbildung und keine Ausbildung zum klinischen Gesundheitspsychologen hat. Entgegen dem am 10. 2. 2010 geschlossenen Vergleich, in dem sich der Vater verpflichtete, für die Psychotherapie von beiden Kindern Sorge zu tragen, haben beide Kinder bis dato noch keine Psychotherapie erhalten. Um die Konflikte mit den Eltern zu lösen und aufarbeiten zu können, ist es aber essentiell, dass beide Kinder die Möglichkeit erhalten, eine geeignete Psychotherapie durchzuführen ...“.

Die dem Vater aufgetragene Verpflichtung, für die Psychotherapie der Mädchen Sorge zu tragen, begründete das Erstgericht rechtlich damit, dass eine Psychotherapie für beide Mädchen nach wie vor äußerst sinnvoll erscheine.

Über Rekurs des Vaters bestätigte das Rekursgericht diesen erstgerichtlichen Auftrag mit der Begründung, bei beiden Kindern sei nach den eingeholten Gutachten eine längerfristige Psychotherapie indiziert. Das Erstgericht habe sich zutreffend der Meinung der Sachverständigen angeschlossen, weil weder die Kinder noch deren Eltern in der Lage seien, darüber zu entscheiden, ob eine Psychotherapie notwendig sei oder nicht. Auch die (vom Vater aufgeworfene) Frage der Therapiekosten dürfe kein Hindernis darstellen, den Kindern die erforderliche Therapie zukommen zu lassen.

Gegen diese Entscheidung des Rekursgerichts wendet sich der außerordentliche Revisionsrekurs des Vaters, in dem er zusammengefasst geltend macht, dass Rechtsprechung dazu fehle, ob jemandem, der nicht über die entsprechenden Mittel verfüge, aufgetragen werden könne, Psychotherapie für seine Kinder zu bezahlen. Im Übrigen berief er sich darauf, dass sich durch den Akt „wie ein roter Faden“ ziehe, dass die Sachverständigen, die die beiden Kinder kaum und nur vor langer Zeit gesehen hätten, der festen Überzeugung seien, dass sie besser als das gesamte Umfeld der Kinder beurteilen könnten, ob die Kinder Psychotherapie bräuchten oder nicht. Univ.-Prof. Dr. K***** G***** verfüge über eine psychotherapeutische Ausbildung. Der Vater sei der von ihm anlässlich der Besuchsrechtsvereinbarung übernommenen Verpflichtung, die Kinder psychotherapeutisch behandeln zu lassen, dadurch nachgekommen, dass sie von diesem behandelt worden seien. Selbst wenn weder Eltern noch Kinder in der Lage seien, zu entscheiden, ob die Kinder einer Psychotherapie bedürften, müsse das ebenso für eine Sachverständige gelten, die die Kinder ein einziges Mal und nicht allein gesehen habe und die auf ein anderes Gutachten, in der der persönliche Kontakt zwischen der Gutachterin und den Kindern bereits dreieinhalb Jahre zurückgelegen sei, verweise.

Mit dem Revisionsrekurs legte der Vater ein Schreiben der zum damaligen Zeitpunkt 15 ½ jährigen D***** vor, in welchem sie sich gegen eine psychotherapeutische Behandlung ausspricht.

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsrekurs ist schon deshalb zulässig, weil die Vorinstanzen die bereits eingetretene selbständige Verfahrensfähigkeit der im Mai 1995 geborenen D***** ebenso wenig wie die Bestimmung des Paragraph 146 c, ABGB beachteten. Im Übrigen bedarf es einer Auseinandersetzung damit, ob bzw unter welchen Voraussetzungen Paragraph 176, Absatz eins, ABGB Grundlage dafür sein kann, einem obsorgeberechtigten Elternteil den Auftrag zu einer psychotherapeutischen Behandlung des Kindes zu erteilen.

In Entsprechung des Beschlusses des Senats vom 22. März 2011 stellte das Erstgericht eine Rekursentscheidung samt Rechtsmittelbelehrung an D***** zu. D***** beteiligte sich am Revisionsrekursverfahren nicht.

Die Mutter beantragt in der ihr freigestellten Revisionsrekursbeantwortung, den Revisionsrekurs zurückzuweisen; hilfsweise, ihm nicht Folge zu geben.

Der Revisionsrekurs ist berechtigt.

1. Das Erstgericht nahm die dem Vater auferlegte Verpflichtung, für eine psychotherapeutische Behandlung der Kinder Sorge zu tragen, in den Spruch seiner Entscheidung auf. Diesem erkennbar auf Paragraph 176, Absatz eins, ABGB gestützten Auftrag des Erstgerichts kommt nicht bloß der Charakter einer Mitteilung über den Inhalt der den obsorgeberechtigten Vater treffenden Pflichten zu; nur im letzteren Fall läge kein mit Rechtsmitteln bekämpfbarer Beschluss des Erstgerichts vor (RIS-Justiz RS0106917; 2 Ob 254/09f).

2. Wie bereits im Beschluss des Senats vom 22. März 2011 ausgeführt, ist die am 25. Mai 1995 geborene D***** iSd Paragraph 104, Absatz eins, AußStrG im Verfahren über Pflege und Erziehung oder über das Recht auf persönlichen Verkehr selbständig verfahrensfähig.

2.1 Die eigene Verfahrensfähigkeit mündiger Minderjähriger ist auf den persönlichen Bereich im Pflegschaftsverfahren - vor allem auf Obsorge- und Besuchsrechtsregelungen - beschränkt (7 Ob 209/05v). Der dem obsorgeberechtigten Vater erteilte Auftrag gründet sich auf Paragraph 176, Absatz eins, ABGB (s 1.) und betrifft daher diesen Bereich.

2.2 Überdies bezieht sich der Auftrag auf eine psychotherapeutische Behandlung, die nach herrschender Auffassung entweder unmittelbar (Haidenthaller, Die Einwilligung Minderjähriger in medizinische Behandlungen, RdM 2001, 163, [164]; Stormann in Schwimann3 römisch eins Paragraph 146 c, ABGB Rz 2) oder zumindest analog (Barth in Klang³ Paragraph 146 c, ABGB Rz 5 mH auf die Materialien; Stabentheiner in Rummel3, 1. ErgBd Paragraph 146 c, ABGB Rz 2; Weitzenböck in Schwimann, ABGB-TaKomm Paragraph 146 c, Rz 3) dem Paragraph 146 c, Absatz eins, ABGB zu unterstellen ist.

2.3 Das einsichts- und urteilsfähige Kind kann - abgesehen von hier nicht vorliegender Gefahr im Verzug (Absatz 3,) - eine Einwilligung in eine Behandlung gemäß Paragraph 146 c, Absatz eins, ABGB nur selbst erteilen. Zweifel an der Einsichts- und Urteilsfähigkeit vergleiche dazu Barth in Klang³ Paragraph 146 c, ABGB Rz 22) der mittlerweile 16-jährigen D***** bestehen nach der Aktenlage nicht. Ein Auftrag an den obsorgeberechtigten Vater, sein einsichts- und urteilsfähiges Kind einer Behandlung zu unterziehen, die dessen Einwilligung bedarf, die aber - hier aktenkundig - nicht erteilt wird, kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil ein Therapeut ohne eine entsprechende Einwilligung eine Behandlung nicht vornehmen darf und der erteilte Auftrag daher nach dem derzeitigen Verfahrensstand sinnlos wäre.

3. Aber auch in Ansehung der mj I***** ist der Revisionsrekurs berechtigt:

3.1 Gesetzliche Grundlagen

3.1.1 Unter der Überschrift „Entziehung oder Einschränkung der Obsorge“ regelt Paragraph 176, Absatz eins, ABGB in der Fassung des KindRÄG 2001 (BGBl römisch eins 2000/135):

„Gefährden die Eltern durch ihr Verhalten das Wohl des minderjährigen Kindes, so hat das Gericht, von wem immer es angerufen wird, die zur Sicherung des Wohles des Kindes nötigen Verfügungen zu treffen. Besonders darf das Gericht die Obsorge für das Kind ganz oder teilweise, auch gesetzlich vorgesehene Einwilligungs- und Zustimmungsrechte, entziehen. Im Einzelfall kann das Gericht auch eine gesetzlich erforderliche Einwilligung oder Zustimmung ersetzen, wenn keine gerechtfertigten Gründe für die Weigerung vorliegen.“

Absatz 2, legt entsprechende Antrags- bzw Anregungsrechte fest. Absatz 3, bestimmt, dass die gänzliche oder teilweise Entziehung der Pflege und Erziehung oder der Verwaltung des Vermögens des Kindes die Entziehung der gesetzlichen Vertretung in dem jeweiligen Bereich mit einschließt; die gesetzliche Vertretung in diesen Bereichen kann für sich allein entzogen werden, wenn die Eltern oder der betreffende Elternteil ihre übrigen Pflichten erfüllen.

3.1.2 In den Paragraphen 176 b und 137 a ABGB kommt der Grundsatz der „Familienautonomie“ gegenüber Eingriffen des Staats zum Ausdruck: Danach darf durch eine Verfügung nach Paragraph 176, ABGB das Gericht die Obsorge nur so weit beschränken, als dies zur Sicherung des Wohls des Kindes nötig ist (Entziehung der Obsorge als ultima ratio - vergleiche Thunhart in Klang3 Paragraphen 176, 176 b, ABGB Rz 4 f; Weitzenböck in Schwimann3 römisch eins Paragraph 176 b, ABGB Rz 1 f; RIS-Justiz RS0048736).

3.1.3 Bereits Paragraph 176, Absatz eins, ABGB in der Fassung BGBl I 1977/403 sah vor, dass das Gericht die zur Sicherung des Wohles des Kindes nötigen Verfügungen zu treffen hat. Die Materialien zu dem ursprünglichen Gesetzesvorschlag  - der in dem hier interessierenden Punkt von den Änderungen im Justizausschuss nicht betroffen war - halten dazu fest (ErlRV 60 BlgNR 14. Gesetzgebungsperiode 34, ), dass diese sehr bewegliche Entscheidungsmöglichkeit noch durch eine weitere Vorsorge (gemeint: die „nötigen Verfügungen“) ergänzt wird. Dass hier nur mit einer Generalklausel gearbeitet werden könne, werde jedem Einsichtigen klar sein. Das Leben verlange wegen seiner Vielgestaltigkeit eine allgemeine Lösung.

3.1.4 Paragraph 176, Absatz eins, ABGB in der Fassung des KindRÄG 2001 übernahm im Wesentlichen die Regelung über die zur Sicherung des Wohls des Kindes nötigen Verfügungen. Die Materialien zum KindRÄG 2001 (ErlRV 296 BlgNR 21. Gesetzgebungsperiode 64, ) verweisen darauf, dass klargestellt werde, dass „das Gericht die zur Sicherung des Wohles des Kindes nötigen Verfügungen zu treffen hat, von denen einige beispielhaft genannt werden. ...“

3.2 Mit dem klaren Gesetzeswortlaut des Paragraph 176, Absatz eins, ABGB in Einklang ist bei Gefährdung des Kindeswohls die Obsorge für das Kind gänzlich oder teilweise zu entziehen. Ferner können gesetzliche Einwilligungs- und Zustimmungsrechte, wenn keine gerechtfertigten Gründe für die Weigerung vorliegen, ersetzt werden. Schließlich hat nach der Rechtsprechung - vom Gesetzgeber durch die Einführung des Paragraph 107, Absatz 2, AußStrG ausdrücklich gebilligt - das Gericht bei akuter Gefährdung des Kindes auch vorläufige Maßnahmen zu ergreifen vergleiche dazu und zum Verhältnis solcher Maßnahmen zur Kompetenz des Jugendwohlfahrtsträgers nach Paragraph 215, Absatz eins, ABGB Thunhart in Klang³ Paragraphen 176, 176 b, ABGB Rz 57 ff).

3.2.1 Eine (teilweise) Entziehung der Obsorge wollte das Erstgericht mit seinem Auftrag erkennbar nicht verfügen. Auch eine vorläufige Maßnahme wurde nicht angeordnet.

3.2.2 Zwar kann die Einwilligung der Eltern in eine Heilbehandlung - worunter aus den zu 2.2 dargelegten Gründen auch eine psychotherapeutische Behandlung zu zählen ist - unter bestimmten Umständen ersetzt werden. Das gilt aber nur für die Zustimmung eines Elternteils. Verweigern hingegen beide Elternteile (oder wie im Anlassfall der allein obsorgeberechtigte Elternteil) die Behandlung, so reicht es nicht aus, wenn das Gericht die Zustimmung ersetzt: Das Gericht kann den Behandlungsvertrag nicht selbst für das Kind schließen (Thunhart in Klang³ Paragraphen 176, 176 b, ABGB Rz 52 f; s auch 6 Ob 215/05v iFamZ 2006/5 - keine Ersetzung einer Rechtshandlung des gesetzlichen Vertreters; zur Klarstellung durch das KindRÄG 2001 BGBl I 2000/135, dass die Pflege und Erziehung sowie die Vermögensverwaltung auch die gesetzliche Vertretung in diesen Bereichen umfasst s ErlRV 296 BlgNR 21. Gesetzgebungsperiode 51, ). Vielmehr müsste das Gericht - wenn das Unterbleiben der Behandlung eine Gefährdung des Kindes bewirken würde - in diesem Umfang die Obsorge entziehen (Weitzenböck in Schwimann³ römisch eins Paragraph 176, ABGB Rz 42 mwN; Thunhart in Klang³ Paragraphen 176, 176 b, ABGB Rz 53).

3.3 Zu prüfen bleibt daher, ob der vom Erstgericht erteilte Auftrag - von den Vorinstanzen erkennbar so verstanden - unter die in Paragraph 176, Absatz eins, ABGB angesprochenen „nötigen Verfügungen“ subsumiert werden kann.

3.3.1 Nach herrschender Auffassung bietet Paragraph 176, Absatz eins, ABGB eine Rechtsgrundlage dafür, dem Obsorgeberechtigten konkrete Aufträge oder Auflagen zu erteilen (Stabentheiner in Rummel³, 1. Ergbd Paragraph 176, ABGB Rz 7 mwN; Thunhart in Klang³ Paragraphen 176, 176 b, ABGB Rz 54, 56; Deixler-Hübner in ABGB-ON 1.00 Paragraph 176, Rz 14 jeweils mit Nachweisen aus der Rechtsprechung). In älteren Entscheidungen wurde etwa der Auftrag an die Mutter, sich mit dem Kind in regelmäßigen Abständen einer fachärztlichen Untersuchung zu unterziehen (7 Ob 792/79 EFSlg 35.985) ebenso als zulässige „Auflage“ beurteilt wie die Bindung der Zulässigkeit der Übersiedlung des Kindes in das Ausland an die Zustimmung des Pflegschaftsgerichts (7 Ob 615/78 = RIS-Justiz RS0047906) oder die Abnahme des Reisepasses (5 Ob 595/84 EFSlg 45.901). Als zulässig erachtet wurde in der zweitinstanzlichen Rechtsprechung beispielsweise der Auftrag, eine Erziehungsberatung in Anspruch zu nehmen (LGZ Wien 45 R 129/98y EFSlg 87.027) bzw dafür zu sorgen, dass das Kind einen Kindergarten besucht (LGZ Wien 43 R 146/05x EFSlg 110.869).

3.3.2 Die in anderen Entscheidungen vertretene Auffassung, dass die aus der Obsorge erfließenden Befugnisse unter den Voraussetzungen des Paragraph 176, Absatz eins, ABGB zum Wohl des Kindes in Teilbereichen eingeschränkt werden können und in diesem Umfang ein Sachwalter bestellt werden kann (Sachwalterbestellung jeweils des Jugendwohlfahrtsträgers für Angelegenheiten des Schulbesuchs sowie der ärztlichen und therapeutischen Betreuung - 1 Ob 57/97g; für alle Fragen der religiösen Kindererziehung sowie für die Zustimmung zu allen mit Bluttransfusionen verbundenen medizinischen Behandlungen - 1 Ob 601/95) lassen sich nicht mehr auf die heutige Rechtslage übertragen, weil nach Aufhebung des Paragraph 145 b, ABGB aF, des Paragraph 176 a, ABGB und der Beseitigung des Instituts der Vormundschaft durch das KindRÄG 2001 kein „Sachwalter“ oder Vormund zu bestellen, sondern schlicht nach den Paragraphen 187, ff ABGB eine andere Person mit diesem (Teil-)Bereich der Obsorge zu betrauen ist (Hopf/Weitzenböck, Schwerpunkte des Kindschaftsrechtsänderungsgesetzes 2001, ÖJZ 2001, 530 [534 f]; Weitzenböck in Schwimann3 römisch eins Paragraph 176, ABGB Rz 39).

3.3.3 Nach Abschaffung der Erziehungsaufsicht durch den Gesetzgeber mit dem KindRÄG 1989, BGBl 1989/162 und dem JWG 1989, BGBl 1989/161, kann die Zulässigkeit der Anordnung von „Aufsichtsmaßnahmen“ auch nicht auf Paragraph 176, Absatz eins, ABGB gestützt werden. Für eine präventiv angeordnete Aufsicht über den Obsorgeberechtigten fehlen gesetzliche Voraussetzungen (6 Ob 639/95 RZ 1996/65).

3.3.4 Verbote und Aufträge an den Obsorgeberechtigten greifen grundsätzlich in das elterliche Obsorgerecht ein (Weitzenböck in Schwimann3 römisch eins Paragraph 176, ABGB Rz 44; Barth in Klang³ Paragraph 137 a, ABGB Rz 5). Das gilt auch dann, wenn das Gericht - wie hier - nicht die Obsorge selbst gänzlich oder teilweise entzieht, aber dem Obsorgeberechtigten inhaltliche Vorschriften darüber macht, wie die Obsorge auszuüben ist.

3.3.5 Im Anlassfall liegt ein Eingriff in das Obsorgerecht des Vaters darin, dass das Gericht diesem nicht nur eine psychotherapeutische Behandlung der Kinder auftrug, sondern die vom Vater bereits freiwillig ergriffenen entsprechenden Maßnahmen (Betreuung durch einen Pädagogen mit psychotherapeutischer Ausbildung) erkennbar für nicht ausreichend erachtete und dadurch auch zumindest indirekt in die Auswahlentscheidung des Vaters, welche Person mit welcher Qualifikation er mit der Behandlung betrauen will, eingriff.

3.3.6 Diese Vorgangsweise steht nicht nur in einem gewissen Spannungsverhältnis mit der Überschrift des Paragraph 176, („Entziehung oder Einschränkung der Obsorge“), sondern vor allem damit, dass dem Obsorgeberechtigten im Rahmen seines Obsorgerechts die Art und Weise, wie er dieses Recht ausübt, im Hinblick auf Artikel 8, EMRK solange selbst zu überlassen ist, als nicht wegen einer sonst gegebenen Gefährdung des Kindes Maßnahmen des Gerichts erforderlich werden. Ein konkreter Auftrag („Auflage“), mag er auch noch so zielführend erscheinen, schreibt vor, wie die Obsorge auszuüben ist. Die Entscheidung aber, auf welche Art der Obsorgeberechtigte das Wohl des Kindes sicherstellen möchte, muss grundsätzlich ihm selbst überlassen bleiben (Thunhart in Klang3 Paragraphen 176, 176 b, ABGB Rz 55). Welche Pflege und Erziehung dem Wohl des Kindes am besten entspricht, ist nicht ohne Weiteres objektivierbar und hängt maßgeblich von individuellen Wertvorstellungen ab (Thunhart, Können Eltern gegen ihren Willen zur Zusammenarbeit mit außergerichtlichen Institutionen gezwungen werden? iFamZ 2011, 139 [142]).

3.3.7 Ohne Gefährdung des Kindeswohls und eine dadurch bedingte Notwendigkeit der Änderung eines bestehenden Zustandes kommt eine Verfügung nach Paragraph 176, Absatz eins, ABGB - und zwar unabhängig davon, ob sie eine (Teil-)Entziehung der Obsorge oder eine „Auflage“ mit inhaltlichen Vorgaben über die Ausübung des Obsorgerechts ausspricht - jedenfalls nicht in Betracht (6 Ob 639/95 RZ 1996/65; 8 Ob 2282/96p EFSlg 81.139; RIS-Justiz RS0085168; anders nur für den damit nicht vergleichbaren Fall der Ersetzung der Einwilligung oder Zustimmung gemäß Paragraph 176, Absatz eins, Satz 3 ABGB - vergleiche 2 Ob 195/07a iFamZ 2008/67 [Thoma-Twaroch]), auch wenn sie gemessen an den Wertvorstellungen des Gerichts und/oder eines bestellten Sachverständigen zweckmäßig bzw sinnvoll wäre. Eine „Obervormundschaft“ vergleiche Weitzenböck in Schwimann3 römisch eins Paragraph 176, ABGB Rz 42) des Pflegschaftsgerichts sieht das Gesetz nicht vor. Mit der hier zu beurteilenden Problemstellung vergleichbar unterliegt nun nach dem Konzept des Sachwalterrechts-Änderungsgesetzes 2006 (SWRÄG 2006; BGBl I 2006/92) auch die Tätigkeit des Sachwalters zwar gerichtlicher Überwachung, für eine allgemeine „Weisungsbefugnis“ des Gerichts gegenüber dem Sachwalter besteht jedoch im Rahmen der Personensorge keine Rechtsgrundlage (3 Ob 81/11z mwN). Das gilt umso mehr für die elterlichen Rechte, die in den Schutzbereich des Artikel 8, EMRK fallen.

3.3.8 Eine offenkundige Gefährdung des Kindeswohls, die eine Änderung des bestehenden Zustandes erfordert vergleiche RIS-Justiz RS0085168), kann zwar nicht nur in Beziehung auf die physische Gesundheit (zB Verwahrlosung; Gefahr körperlicher Schädigung durch unterlassene Heilbehandlung oder Gewaltausübung durch wen immer - RIS-Justiz RS0106311), sondern auch in Beziehung auf eine massive Beeinträchtigung des psychischen Wohls des Kindes (8 Ob 2282/96p EFSlg 81.139 mwN) verwirklicht sein. Bloße Beziehungsschwierigkeiten des Kindes zum obsorgeberechtigten Elternteil (RIS-Justiz RS0006981) rechtfertigen jedoch ebenso wie die typischen, mit einer Trennung verbundenen familiären Konflikte jedenfalls dann keine Maßnahmen des Pflegschaftsgerichts, wenn nicht feststeht, dass andernfalls eine irrevisible, das Kindeswohl massiv beeinträchtigende psychische Störung mit Krankheitswert zu befürchten ist. Es ist nicht in Abrede zu stellen, dass nach derzeitigen psychologischen Erkenntnissen etwa eine psychotherapeutische Behandlung von „Scheidungskindern“, die durch die elterlichen Konflikte belastet sind, oftmals empfehlenswert ist. Nicht alles jedoch, was an Erziehungs- oder Behandlungsmaßnahmen nach dem jeweiligen - im Übrigen keineswegs als gesichert oder unstrittig zu bezeichnenden - Wissensstand optimal wäre, kann obsorgeberechtigten Eltern nach Paragraph 176, Absatz eins, ABGB aufgetragen werden. Das ergibt sich aus dem zu 3.3.6 dargelegten Grundsatz der Erziehungsautonomie der Eltern, in die nur bei tatsächlicher derzeitiger oder in Zukunft zu erwartender Gefährdung der physischen oder psychischen Gesundheit des Kindes durch Verfügungen nach Paragraph 176, Absatz eins, Satz 1 und 2 ABGB (für den Fall der Gefahr im Verzug vergleiche die in Paragraph 215, Absatz eins, ABGB vorgesehenen Maßnahmen des Jugendwohlfahrtsträgers) eingegriffen werden darf. Die  - keineswegs immer leicht zu beantwortende - Frage, ob durch eine bestimmte Situation bereits eine Gefährdung des Kindes gegeben ist, kann nicht allgemeingültig beurteilt werden, sondern hängt von einer Vielzahl von Faktoren ab, die nach den konkreten Umständen des Einzelfalls erst durch ihre Gewichtung erkennen lassen, ob eine Gefahr für das Kind objektiviert ist oder ob etwa bloße Erziehungsdefizite vorliegen, die für die Entwicklung des Kindes zwar nicht förderlich sind, aber noch kein Ausmaß erreichen, das ein Eingreifen erforderlich machen würde.

3.3.9 Liegen keine Indizien für eine Gefährdung des Kindeswohls vor, sondern scheint dem Gericht lediglich ein bestimmtes Verhalten des Obsorgeberechtigten zweckmäßig, kann es - im Sinne einer durchaus wünschenswerten Kooperation zwischen Pflegschaftsgericht und Eltern - unverbindliche Empfehlungen oder Hinweise auf Therapieangebote geben, nicht aber mit einem verbindlichen Auftrag etwa eine bestimmte Behandlung oder eine bestimmte Erziehungsmaßnahme auftragen. Unter diesem Gesichtspunkt ist jedenfalls nach derzeit geltender Rechtslage die Zulässigkeit eines verbindlichen Auftrags an den Obsorgeberechtigten, eine Erziehungsberatung in Anspruch zu nehmen (LGZ Wien EFSlg 87.027) oder dafür zu sorgen, dass das Kind einen Kindergarten besucht (LGZ Wien EFSlg 110.869), in Zweifel zu ziehen (zur Erziehungsberatung ebenso Thunhart, iFamZ 2011, 142).

3.4 Überträgt man die zu 3.3 dargelegten Grundsätze auf den vorliegenden Fall, ist der dem Vater erteilte Auftrag auch in Ansehung der mj I***** ersatzlos aufzuheben, ohne dass es eines näheren Eingehens auf seine grundsätzliche Zulässigkeit ohne gleichzeitige Teilentziehung der Obsorge bedürfte (die Zulässigkeit eines Auftrags zur medizinischen Behandlung und seine Durchsetzbarkeit mit Zwangsmitteln bejahend Thunhart, iFamZ 2011, 141; dagegen spricht allerdings, dass bei einer unmittelbar erforderlichen medizinischen Behandlung ein „Abwarten“, ob sich der Obsorgeberechtigte dem Auftrag fügt, problematisch ist, weil eine Durchsetzung des Auftrags jedenfalls nicht in der Form möglich ist, dass das Gericht selbst den Behandlungsvertrag schließt - vergleiche 3.2.2):

3.4.1 Die erstgerichtlichen Feststellungen gehen zwar von nach wie vor bestehenden Spannungen zwischen den Eltern aus, lassen aber im Übrigen nur erkennen, dass zur Aufarbeitung der Konflikte der Kinder mit den Eltern eine Psychotherapie „essentiell“ wäre, was das Erstgericht - wie sich aus seiner rechtlichen Beurteilung ergibt - unter Bezugnahme auf die Ergebnisse der eingeholten Gutachten lediglich als „sinnvoll“ verstand.

3.4.2 Auch sonstige Anhaltspunkte dafür, dass eine psychotherapeutische Behandlung der mj I***** wegen einer bereits bestehenden (oder drohenden zukünftigen) Gefährdung ihrer psychischen Gesundheit unabdingbar ist, bestehen nach der derzeitigen Aktenlage unter Berücksichtigung des vom Erstgericht sehr sorgfältig geführten Beweisverfahrens im Hinblick auf die Angaben des Kinderbeistands, des Diplomsozialarbeiters, der Lehrerin, der Kinderärztin und des Pädagogen, der I***** psychotherapeutisch betreute und des Verhaltens des Vaters, der Erziehungsberatung in Anspruch nahm und für eine psychotherapeutische Behandlung beider Kinder bei einem Pädagogen Sorge trug, nicht. So geht aus einem Bericht des Diplomsozialarbeiters - der die Situation in der Vergangenheit zunächst als massiv belastend für die Kinder beurteilte - hervor, dass nunmehr beide Kinder entspannt wirken; der Einfluss der väterlichen Cousine sei positiv. Nach Erstattung des familienpsychologischen Gutachtens vom 26. November 2009, das I***** zwar als „im Ausdruck gehemmt“, beschreibt, ihr jedoch eine emotional gute Beziehung zur Mutter attestiert und - bezogen auf I***** - ohne nähere Begründung zum Schluss gelangt, auch bei ihr sei „wie bereits in sämtlichen Befunden und Vorgutachten seit 2005 gefordert“ eine längerfristige Psychotherapie indiziert, ließ der Vater in Entsprechung einer von ihm freiwillig übernommenen Verpflichtung I***** bei einem Pädagogen mit psychotherapeutischer Ausbildung behandeln.

3.4.3 Die nicht näher begründete, letztlich im Wesentlichen mit der tatsächlich äußerst konfliktbeladenen Situation 2005 (!) bejahte Notwendigkeit einer Behandlung I*****s im familienpsychologischen Sachverständigengutachten ist schon mangels Aktualität der Stellungnahme nicht geeignet, eine Gefährdung I*****s nahe zu legen.

3.4.4 Aktenkundig ist ferner, dass derzeit auch die Ausübung des Besuchsrechts durch die Mutter ohne größere Schwierigkeiten funktioniert; der Vater ist nach der Erziehungsberatung nun auch bemüht, I***** einen Zugang zur Mutter zu ermöglichen vergleiche Beschluss des Erstgerichts vom 22. November 2008 - Band römisch zwei ON S 152). Lediglich der von der Mutter beantragten Ausweitung des Besuchsrechts steht er skeptisch gegenüber. Es ist daher nicht ersichtlich, inwiefern derzeit das psychische Wohl I*****s ohne  - weitere - psychotherapeutische Behandlung ernstlich gefährdet sein sollte.

3.5 Daraus folgt zusammengefasst, dass Punkt 5 des erstgerichtlichen Beschlusses insgesamt ersatzlos zu beheben ist, ohne dass es auf die im Revisionsrekurs thematisierte Kostenproblematik in Ansehung der dem obsorgeberechtigten Vater aufgetragenen psychotherapeutischen Behandlung ankäme.

4. Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 107, Absatz 3, AußStrG.

Textnummer

E98106

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2011:0030OB00003.11D.0706.000

Im RIS seit

07.09.2011

Zuletzt aktualisiert am

09.10.2013

Dokumentnummer

JJT_20110706_OGH0002_0030OB00003_11D0000_000