OGH
RS0120371
01.12.2005
6Ob215/05v; 3Ob3/11d
ABGB §154; ABGB §154a; ABGB §176
Das Gericht kann nur die Zustimmung des anderen, nicht handelnden Elternteils, nicht aber auch die Handlung des gesetzlichen Vertreters selbst ersetzen.
TE OGH 2005-12-01 6 Ob 215/05v
Beisatz: Hier: Zustimmung des Jugendwohlfahrtsträgers als gesetzlicher Vertreter zum Abschluss des Pflegevertrags. (T1)
TE OGH 2011-07-06 3 Ob 3/11d
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