Gericht

OGH

Rechtssatznummer

RS0120371

Entscheidungsdatum

01.12.2005

Geschäftszahl

6Ob215/05v; 3Ob3/11d

Norm

ABGB §154; ABGB §154a; ABGB §176

Rechtssatz

Das Gericht kann nur die Zustimmung des anderen, nicht handelnden Elternteils, nicht aber auch die Handlung des gesetzlichen Vertreters selbst ersetzen.

Entscheidungstexte

TE OGH 2005-12-01 6 Ob 215/05v

Beisatz: Hier: Zustimmung des Jugendwohlfahrtsträgers als gesetzlicher Vertreter zum Abschluss des Pflegevertrags. (T1)

TE OGH 2011-07-06 3 Ob 3/11d

Auch