OGH
RS0006981
09.10.1991
1Ob602/91; 2Ob565/93; 5Ob513/95; 5Ob56/02z; 3Ob3/11d; 7Ob159/11z
ABGB §176 B; AußStrG §12
Bloßen Beziehungsschwierigkeiten des Kindes zur Mutter, von denen nicht feststeht, dass sie irreversiblen Charakter angenommen hätten, allein kommt kein solches Gewicht zu, dass im Rahmen eines Verfahrens nach Paragraph 176, ABGB eine vorläufige Anordnung erforderlich wäre.
TE OGH 1991-10-09 1 Ob 602/91
TE OGH 1993-09-16 2 Ob 565/93
TE OGH 1995-05-16 5 Ob 513/95
Vgl auch
TE OGH 2002-03-12 5 Ob 56/02z
TE OGH 2011-07-06 3 Ob 3/11d
TE OGH 2011-10-12 7 Ob 159/11z
Vgl; Beisatz: Bloße Beziehungsschwierigkeiten des Kindes zum obsorgeberechtigten Elternteil ebenso wie die typischen, mit einer Trennung verbundenen familiären Konflikte rechtfertigen jedenfalls dann keine Maßnahmen des Pflegschaftsgerichts, wenn nicht feststeht, dass andernfalls eine irreversible, das Kindeswohl massiv beeinträchtigende psychische Störung mit Krankheitswert zu befürchten ist. (T1)