Gericht

OGH

Rechtssatznummer

RS0006981

Entscheidungsdatum

09.10.1991

Geschäftszahl

1Ob602/91; 2Ob565/93; 5Ob513/95; 5Ob56/02z; 3Ob3/11d; 7Ob159/11z

Norm

ABGB §176 B; AußStrG §12

Rechtssatz

Bloßen Beziehungsschwierigkeiten des Kindes zur Mutter, von denen nicht feststeht, dass sie irreversiblen Charakter angenommen hätten, allein kommt kein solches Gewicht zu, dass im Rahmen eines Verfahrens nach Paragraph 176, ABGB eine vorläufige Anordnung erforderlich wäre.

Entscheidungstexte

TE OGH 1991-10-09 1 Ob 602/91

TE OGH 1993-09-16 2 Ob 565/93

TE OGH 1995-05-16 5 Ob 513/95

Vgl auch

TE OGH 2002-03-12 5 Ob 56/02z

TE OGH 2011-07-06 3 Ob 3/11d

TE OGH 2011-10-12 7 Ob 159/11z

Vgl; Beisatz: Bloße Beziehungsschwierigkeiten des Kindes zum obsorgeberechtigten Elternteil ebenso wie die typischen, mit einer Trennung verbundenen familiären Konflikte rechtfertigen jedenfalls dann keine Maßnahmen des Pflegschaftsgerichts, wenn nicht feststeht, dass andernfalls eine irreversible, das Kindeswohl massiv beeinträchtigende psychische Störung mit Krankheitswert zu befürchten ist. (T1)