OGH
RS0103664
04.06.1996
1Ob601/95; 1Ob57/97g; 3Ob3/11d; 2Ob153/12g
ABGB §144; ABGB §176 B
Die aus der Obsorge erfließenden Befugnisse des Elternteils können schon bei deren Zuteilung an ihn, aber auch beim Wechsel der Obsorge zu ihm, unter den Voraussetzungen des Paragraph 176, Absatz eins, ABGB zum Wohl des Kindes eingeschränkt und kann in diesem Umfang ein Sachwalter bestellt werden.
TE OGH 1996-06-04 1 Ob 601/95
TE OGH 1997-06-24 1 Ob 57/97g
Beisatz: Paragraph 176, ABGB bildet nicht nur die Grundlage für die Entziehung der Obsorge, sondern auch für jede sonst zur Sicherung des Kindeswohls notwendige Verfügung. (Hier: Einschränkung der Obsorge in den Teilbereichen des Schulbesuchs sowie der ärztlichen und therapeutischen Betreuung.) (T1)
TE OGH 2011-07-06 3 Ob 3/11d
Vgl; Beisatz: Dieser RS lässt sich nicht mehr auf die heutige Rechtslage übertragen, weil nach Aufhebung des Paragraph 145 b, ABGB aF, des Paragraph 176 a, ABGB und der Beseitigung des Instituts der Vormundschaft durch das KindRÄG 2001 kein „Sachwalter“ oder Vormund zu bestellen, sondern schlicht nach den Paragraphen 187, ff ABGB eine andere Person mit diesem (Teil‑)Bereich der Obsorge zu betrauen ist. (T2)
TE OGH 2012-11-20 2 Ob 153/12g
Vgl aber; Beis wie T2; Beisatz: Die an die Stelle des Sachwalters tretende nach den Paragraphen 187, ff ABGB zu bestimmende „andere Person“ kann nicht mit dem Vater ident sein. (T3)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0103664