Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch § 181

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch

Kundmachungsorgan

JGS Nr. 946/1811 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 162/1989

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 181

Inkrafttretensdatum

01.07.1989

Außerkrafttretensdatum

31.12.2009

Abkürzung

ABGB

Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

Text

Paragraph 181,
  1. Absatz einsDie Bewilligung darf nur erteilt werden, wenn folgende Personen der Annahme zustimmen:
    1. Ziffer eins
      die Eltern des minderjährigen Wahlkindes;
    2. Ziffer 2
      der Ehegatte des Annehmenden;
    3. Ziffer 3
      der Ehegatte des Wahlkindes.
  2. Absatz 2Das Zustimmungsrecht einer im Absatz eins, genannten Person entfällt, wenn sie als gesetzlicher Vertreter des Wahlkindes den Annahmevertrag geschlossen hat; ferner, wenn sie zu einer verständigen Äußerung nicht nur vorübergehend unfähig oder ihr Aufenthalt seit mindestens sechs Monaten unbekannt ist.
  3. Absatz 3Das Gericht hat die verweigerte Zustimmung auf Antrag eines Vertragsteiles zu ersetzen, wenn keine gerechtfertigten Gründe für die Weigerung vorliegen.

Anmerkung

1. Zur Zuständigkeit des Gerichtes siehe §§ 113a bis 113c
Jurisdiktionsnorm, RGBl. Nr. 111/1895.
2. Zum Verfahren siehe §§ 257 bis 260 des Gesetzes über das
gerichtliche Verfahren in Rechtsangelegenheiten außer Streitsachen,
RGBl. Nr. 208/1854.

Schlagworte

Adoption, Adoptiveltern, Adoptivkind

Zuletzt aktualisiert am

15.09.2009

Gesetzesnummer

10001622

Dokumentnummer

NOR12017899

Alte Dokumentnummer

N2181110379Z

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/jgs/1811/946/P181/NOR12017899

Navigation im Suchergebnis