Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 181
Inkrafttretensdatum
01.07.1989
Außerkrafttretensdatum
31.12.2009
Abkürzung
ABGB
Index
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
Text
§ 181.Paragraph 181,
(1)Absatz einsDie Bewilligung darf nur erteilt werden, wenn folgende Personen der Annahme zustimmen:
die Eltern des minderjährigen Wahlkindes;
der Ehegatte des Annehmenden;
der Ehegatte des Wahlkindes.
(2)Absatz 2Das Zustimmungsrecht einer im Abs. 1 genannten Person entfällt, wenn sie als gesetzlicher Vertreter des Wahlkindes den Annahmevertrag geschlossen hat; ferner, wenn sie zu einer verständigen Äußerung nicht nur vorübergehend unfähig oder ihr Aufenthalt seit mindestens sechs Monaten unbekannt ist.Das Zustimmungsrecht einer im Absatz eins, genannten Person entfällt, wenn sie als gesetzlicher Vertreter des Wahlkindes den Annahmevertrag geschlossen hat; ferner, wenn sie zu einer verständigen Äußerung nicht nur vorübergehend unfähig oder ihr Aufenthalt seit mindestens sechs Monaten unbekannt ist.
(3)Absatz 3Das Gericht hat die verweigerte Zustimmung auf Antrag eines Vertragsteiles zu ersetzen, wenn keine gerechtfertigten Gründe für die Weigerung vorliegen.
Anmerkung
1. Zur Zuständigkeit des Gerichtes siehe §§ 113a bis 113c
Jurisdiktionsnorm,
RGBl. Nr. 111/1895.
2. Zum Verfahren siehe §§ 257 bis 260 des Gesetzes über das
gerichtliche Verfahren in Rechtsangelegenheiten außer Streitsachen,
RGBl. Nr. 208/1854.
Schlagworte
Adoption, Adoptiveltern, Adoptivkind
Zuletzt aktualisiert am
15.09.2009
Gesetzesnummer
10001622
Dokumentnummer
NOR12017899
Alte Dokumentnummer
N2181110379Z