Gericht

OGH

Rechtssatznummer

RS0048559

Entscheidungsdatum

10.04.1980

Geschäftszahl

7Ob792/79; 3Ob3/11d

Norm

ABGB §170 C; ABGB §176 B

Rechtssatz

Anlässlich der Entscheidung über Pflege und Erziehung kann der Auftrag erteilt werden, dass der Gesundheitszustand des Kindes und des Erziehungsberechtigten laufend zu überprüfen ist.

Entscheidungstexte

TE OGH 1980-04-10 7 Ob 792/79

Veröff: EFSlg 35985

TE OGH 2011-07-06 3 Ob 3/11d

Vgl; Beisatz: Auf eine psychotherapeutische Behandlung des einsichts- und urteilsfähigen Kindes ist Paragraph 146 c, ABGB zumindest analog anzuwenden. Ohne Einwilligung des Kindes kann dem Obsorgeberechtigten eine Behandlung nicht gemäß Paragraph 176, Absatz eins, ABGB aufgetragen werden. (T1)