§ 176b. Durch eine Verfügung nach den §§ 176 und 176a darf das Gericht die Obsorge nur so weit beschränken, als dies zur Sicherung des Wohles des Kindes nötig ist. Paragraph 176 b, Durch eine Verfügung nach den Paragraphen 176 und 176 a darf das Gericht die Obsorge nur so weit beschränken, als dies zur Sicherung des Wohles des Kindes nötig ist.