Bundesrecht konsolidiert

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Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch § 215

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch

Kundmachungsorgan

JGS Nr. 946/1811 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 759/1996

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 215

Inkrafttretensdatum

01.05.1997

Außerkrafttretensdatum

30.06.2001

Abkürzung

ABGB

Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

Text

Paragraph 215, (1) Der Jugendwohlfahrtsträger hat die zur Wahrung des Wohles eines Minderjährigen erforderlichen gerichtlichen Verfügungen im Bereich der Obsorge zu beantragen. Bei Gefahr im Verzug kann er die erforderlichen Maßnahmen der Pflege und Erziehung als Sachwalter vorläufig mit Wirksamkeit bis zur gerichtlichen Entscheidung selbst treffen, wenn er unverzüglich, jedenfalls aber innerhalb von acht Tagen, die erforderlichen gerichtlichen Verfügungen beantragt. Eine einstweilige Verfügung nach Paragraph 382 b, EO und deren Vollzug nach Paragraph 382 d, EO kann der Jugendwohlfahrtsträger als Sachwalter des Minderjährigen beantragen, wenn der sonstige gesetzliche Vertreter einen erforderlichen Antrag nicht unverzüglich gestellt hat; Paragraph 212, Absatz 4, gilt hiefür entsprechend.

  1. Absatz 2,Der Jugendwohlfahrtsträger ist erforderlichenfalls vor Verfügungen, die die Pflege und Erziehung eines Minderjährigen betreffen, zu hören, es sei denn, daß durch den damit verbundenen Aufschub der Verfügung das Wohl des Kindes gefährdet wäre. Auf Ersuchen des Gerichtes hat der Jugendwohlfahrtsträger bei der Befragung eines Kindes mitzuwirken oder eine solche selbst vorzunehmen.

Anmerkung

ÜR: Art. VI § 4 Abs. 2 und § 7, BGBl. Nr. 162/1989.

Gesetzesnummer

10001622

Dokumentnummer

NOR12038989

Alte Dokumentnummer

N2199660069J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/jgs/1811/946/P215/NOR12038989

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