Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 181
Inkrafttretensdatum
01.01.2010
Außerkrafttretensdatum
31.12.2009
Abkürzung
ABGB
Index
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
Text
§ 181.
(1)Absatz einsDie Bewilligung darf nur erteilt werden, wenn folgende Personen der Annahme zustimmen:
die Eltern des minderjährigen Wahlkindes;
der Ehegatte des Annehmenden;
der Ehegatte des Wahlkindes;
das Wahlkind ab Vollendung des 14. Lebensjahres.
(2)Absatz 2Das Zustimmungsrecht nach Abs. 1 entfällt, wenn die zustimmungsberechtigte Person als gesetzlicher Vertreter des Wahlkindes den Annahmevertrag geschlossen hat, wenn sie zu einer verständigen Äußerung nicht nur vorübergehend unfähig ist oder wenn der Aufenthalt einer der in Abs. 1 Z 1 bis 3 genannten Personen seit mindestens sechs Monaten unbekannt ist.Das Zustimmungsrecht nach Abs. 1 entfällt, wenn die zustimmungsberechtigte Person als gesetzlicher Vertreter des Wahlkindes den Annahmevertrag geschlossen hat, wenn sie zu einer verständigen Äußerung nicht nur vorübergehend unfähig ist oder wenn der Aufenthalt einer der in Abs. 1 Ziffer eins bis 3 genannten Personen seit mindestens sechs Monaten unbekannt ist.
(3)Absatz 3Das Gericht hat die verweigerte Zustimmung einer der in Abs. 1 Z 1 bis 3 genannten Personen auf Antrag eines Vertragsteiles zu ersetzen, wenn keine gerechtfertigten Gründe für die Weigerung vorliegen.Das Gericht hat die verweigerte Zustimmung einer der in Abs. 1 Ziffer eins bis 3 genannten Personen auf Antrag eines Vertragsteiles zu ersetzen, wenn keine gerechtfertigten Gründe für die Weigerung vorliegen.
Anmerkung
1. Zur Zuständigkeit des Gerichtes siehe §§ 113a bis 113c Jurisdiktionsnorm,
RGBl. Nr. 111/1895.
2. Zum Verfahren siehe §§ 257 bis 260 des Gesetzes über das gerichtliche Verfahren in Rechtsangelegenheiten außer Streitsachen,
RGBl. Nr. 208/1854.
3. ÜR: Art. 18 §§ 1, 3 und 4,
BGBl. I Nr. 75/2009.
Schlagworte
Adoption, Adoptiveltern, Adoptivkind
Im RIS seit
15.09.2009
Zuletzt aktualisiert am
15.01.2010
Gesetzesnummer
10001622
Dokumentnummer
NOR40108825