Bundesrecht konsolidiert

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Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch § 181

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch

Kundmachungsorgan

JGS Nr. 946/1811 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2009

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 181

Inkrafttretensdatum

01.01.2010

Außerkrafttretensdatum

31.12.2009

Abkürzung

ABGB

Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

Text

§ 181.
  1. Absatz einsDie Bewilligung darf nur erteilt werden, wenn folgende Personen der Annahme zustimmen:
    1. Ziffer eins
      die Eltern des minderjährigen Wahlkindes;
    2. Ziffer 2
      der Ehegatte des Annehmenden;
    3. Ziffer 3
      der Ehegatte des Wahlkindes;
    4. Ziffer 4
      das Wahlkind ab Vollendung des 14. Lebensjahres.
  2. Absatz 2Das Zustimmungsrecht nach Abs. 1 entfällt, wenn die zustimmungsberechtigte Person als gesetzlicher Vertreter des Wahlkindes den Annahmevertrag geschlossen hat, wenn sie zu einer verständigen Äußerung nicht nur vorübergehend unfähig ist oder wenn der Aufenthalt einer der in Abs. 1 Ziffer eins bis 3 genannten Personen seit mindestens sechs Monaten unbekannt ist.
  3. Absatz 3Das Gericht hat die verweigerte Zustimmung einer der in Abs. 1 Ziffer eins bis 3 genannten Personen auf Antrag eines Vertragsteiles zu ersetzen, wenn keine gerechtfertigten Gründe für die Weigerung vorliegen.

Anmerkung

1. Zur Zuständigkeit des Gerichtes siehe §§ 113a bis 113c Jurisdiktionsnorm, RGBl. Nr. 111/1895.
2. Zum Verfahren siehe §§ 257 bis 260 des Gesetzes über das gerichtliche Verfahren in Rechtsangelegenheiten außer Streitsachen, RGBl. Nr. 208/1854.
3. ÜR: Art. 18 §§ 1, 3 und 4, BGBl. I Nr. 75/2009.

Schlagworte

Adoption, Adoptiveltern, Adoptivkind

Im RIS seit

15.09.2009

Zuletzt aktualisiert am

15.01.2010

Gesetzesnummer

10001622

Dokumentnummer

NOR40108825

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/jgs/1811/946/P181/NOR40108825

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