Bundesrecht konsolidiert: Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch § 154, tagesaktuelle Fassung

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch § 154

Kurztitel

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch

Kundmachungsorgan

JGS Nr. 946/1811 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 180/2023

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 154

Inkrafttretensdatum

01.01.2024

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

ABGB

Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

Text

Rechtsunwirksamerklärung des Vaterschaftsanerkenntnisses

Paragraph 154,
  1. Absatz einsDas Gericht hat das Anerkenntnis für rechtsunwirksam zu erklären
    1. Ziffer eins
      von Amts wegen, wenn
      1. Litera a
        das Anerkenntnis oder – im Fall des Paragraph 147, Absatz 2, – die Zustimmung des Kindes oder die Bezeichnung des Anerkennenden als Vater durch die Mutter nicht den Formvorschriften entspricht oder
      2. Litera b
        der Anerkennende oder – im Fall des Paragraph 147, Absatz 2, – die Mutter oder das Kind nicht entscheidungsfähig war oder der gesetzliche Vertreter des Kindes nicht zugestimmt hat, es sei denn, dass der Mangel der gesetzlichen Vertretung nachträglich behoben wurde oder dass der Anerkennende nach Erreichen der Entscheidungsfähigkeit sein Anerkenntnis gebilligt hat;
    2. Ziffer 2
      aufgrund eines Widerspruchs, es sei denn, es ist erwiesen, dass das Kind vom Anerkennenden abstammt oder – wenn das Kind mit dem Samen eines Dritten gezeugt wurde – dass der Anerkennende dem zugestimmt hat, im Fall einer medizinisch unterstützten Fortpflanzung in Form eines Notariatsakts;
    3. Ziffer 3
      auf Antrag des Anerkennenden, wenn er beweist,
      1. Litera a
        dass sein Anerkenntnis durch List, ungerechte und gegründete Furcht oder Irrtum darüber veranlasst worden ist, dass das Kind von ihm abstammt oder dass an der Mutter eine medizinisch unterstützte Fortpflanzung mit seinem Samen oder eine (nicht-)medizinisch unterstützte Fortpflanzung mit seiner Zustimmung mit dem Samen eines Dritten vorgenommen wurde oder
      2. Litera b
        dass das Kind nicht von ihm abstammt und er erst nachträglich von Umständen Kenntnis erlangt hat, die für die Nichtabstammung des Kindes sprechen.
  2. Absatz 2Der Antrag nach Absatz eins, Ziffer 3, kann längstens bis zum Ablauf von zwei Jahren nach Entdeckung der Täuschung, des Irrtums oder der genannten Umstände oder nach Wegfall der Zwangslage erhoben werden. Die Frist beginnt frühestens mit der Geburt des Kindes.

Schlagworte

Einsichtsfähigkeit

Im RIS seit

03.01.2024

Zuletzt aktualisiert am

03.01.2024

Gesetzesnummer

10001622

Dokumentnummer

NOR40258358

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/jgs/1811/946/P154/NOR40258358