Bundesrecht konsolidiert: Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch § 144, tagesaktuelle Fassung

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch § 144

Kurztitel

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch

Kundmachungsorgan

JGS Nr. 946/1811 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 180/2023

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 144

Inkrafttretensdatum

01.01.2024

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

ABGB

Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

Text

c) Abstammung

Abstammung vom Vater und vom anderen Elternteil

Paragraph 144,
  1. Absatz einsVater des Kindes ist der Mann,
    1. Ziffer eins
      der mit der Mutter im Zeitpunkt der Geburt des Kindes verheiratet oder in eingetragener Partnerschaft verbunden ist oder als Ehemann oder eingetragener Partner der Mutter nicht früher als 300 Tage vor der Geburt des Kindes verstorben ist oder
    2. Ziffer 2
      der die Vaterschaft vor oder nach der Geburt des Kindes anerkannt hat oder
    3. Ziffer 3
      dessen Vaterschaft gerichtlich festgestellt ist.
  2. Absatz 2Soweit Absatz 1 nicht anwendbar ist, ist anderer Elternteil die Frau oder andere Person,
    1. Ziffer eins
      die mit der Mutter im Zeitpunkt der Geburt des Kindes verheiratet oder in eingetragener Partnerschaft verbunden ist oder die als Ehepartner oder eingetragener Partner nicht früher als 300 Tage vor der Geburt des Kindes verstorben ist oder
    2. Ziffer 2
      die die Elternschaft vor oder nach der Geburt des Kindes anerkannt hat oder
    3. Ziffer 3
      deren Elternschaft gerichtlich festgestellt ist.
  3. Absatz 3Auf den anderen Elternteil sind die auf den Vater und die Vaterschaft Bezug nehmenden Bestimmungen in diesem Gesetz und anderen bundesgesetzlichen Vorschriften sinngemäß anzuwenden. Gelten im Verhältnis der Eltern zu ihrem Kind und zwischen den Eltern besondere Rechte und Pflichten, so kommen diese gleichermaßen zur Anwendung.
  4. Absatz 4Kommen nach Absatz eins, Ziffer eins, oder Absatz 2, Ziffer eins, mehrere Personen als Vater oder anderer Elternteil in Betracht, so ist Vater oder anderer Elternteil, wer mit der Mutter zuletzt die Ehe geschlossen oder die eingetragene Partnerschaft begründet hat.

Anmerkung

ÜR: Art. XVIII § 2, BGBl. I Nr. 135/2000

Im RIS seit

03.01.2024

Zuletzt aktualisiert am

15.01.2024

Gesetzesnummer

10001622

Dokumentnummer

NOR40258355

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/jgs/1811/946/P144/NOR40258355