OGH
RS0106917
19.03.2025
1Ob2401/96m; 4Ob306/00d; 7Ob42/02f; 3Ob139/02s (3Ob140/02p); 2Ob273/02i; 3Ob45/06y; 1Ob151/05w; 8Ob168/06y; 5Ob238/07x; 3Ob20/08z; 4Ob73/08a; 1Ob216/08h; 9ObA14/09p; 2Ob254/09f; 3Ob3/11d; 5Ob41/11g; 2Bkd1/12; 2Ob68/14k; 3Ob163/14p; 7Ob202/15d; 2Ob77/18i; 4Ob137/18b; 3Ob139/18i; 3Ob136/18y; 2Ob46/18f (2Ob100/18x); 2Ob14/21d; 2Ob144/22y; 4Ob217/22y; 8Ob98/24f; 9Ob24/25g
ZPO §514 A
ZPO §514 C1
ZPO §514 C3
Voraussetzung der Rekurszulässigkeit ist, dass die angefochtene Entscheidung tatsächlich den Charakter eines Beschlusses hat, also einer Willenserklärung des Gerichts, mit der es unter Einhaltung der verfahrensrechtlichen Formen entweder eine verfahrensrechtliche Entscheidung oder in den vom Gesetz zugelassenen Fällen eine Entscheidung über ein Rechtsschutzbegehren trifft. Fehlt einer Erklärung des Gerichts der Charakter einer Entscheidung, dann ist diese Enuntiation nicht mit Rekurs bekämpfbar, mag hiefür auch verfehlt die ausdrückliche Bezeichnung als Beschluss gewählt worden sein.
TE OGH 1997-02-25 1 Ob 2401/96m
TE OGH 2000-11-28 4 Ob 306/00d
Auch
TE OGH 2002-06-12 7 Ob 42/02f
TE OGH 2002-06-27 3 Ob 139/02s
Vgl auch; Beisatz: Die Anzeige einer strafbaren Handlung an die Staatsanwaltschaft durch ein Gericht, wozu es nach Paragraph 84, Absatz eins, StPO verpflichtet ist, wenn sie seinen gesetzlichen Wirkungsbereich betrifft, hat keinen Entscheidungscharakter. (T1)
TE OGH 2002-11-21 2 Ob 273/02i
Vgl auch; Veröff: SZ 2002/155
TE OGH 2006-03-29 3 Ob 45/06y
Auch
TE OGH 2006-03-07 1 Ob 151/05w
Beisatz: Ein derartiger „Beschluss", womit sich das Gericht die Entscheidung über einen Antrag (zum Teil) vorbehält, ist deshalb mangels Beschwer unanfechtbar. (T2)
TE OGH 2007-01-31 8 Ob 168/06y
Beisatz: Hier: An eine Behörde gerichtete amtswegige (Paragraph 173, Absatz 5, KO) Anfrage im Konkurseröffnungsverfahren. (T3)
TE OGH 2008-01-22 5 Ob 238/07x
Auch; Beisatz: Hier: Schriftliche Mitteilung des Prozessgerichts an die Parteien über eine telefonische Bekanntgabe des zuständigen Pflegschaftsgerichts, dass dieses die Übermittlung des Pflegschaftsaktes an das Prozessgericht abgelehnt und lediglich die Übermittlung zur allfälligen Akteneinsicht an das zuständige Rechtshilfebezirksgericht angeboten habe. (T4)
TE OGH 2008-02-27 3 Ob 20/08z
Auch; Beisatz: Hier: Mitteilung des Erstgerichts anlässlich der beschlussmäßigen Zurückweisung des Antrags auf Abänderung der gesetzlichen Versteigerungsbedingungen, dass seiner Ansicht nach die Voraussetzungen für eine amtswegige Abänderung der gesetzlichen Versteigerungsbedingungen nicht vorlägen. (T5)
TE OGH 2008-06-10 4 Ob 73/08a
Beisatz: Ob ein anfechtbarer Beschluss oder eine bloße Mitteilung des Gerichts vorliegt, ist durch Auslegung des strittigen Ausspruchs zu ermitteln. Von Bedeutung ist dabei nicht nur dessen Bezeichnung, sondern auch die Rechtsgrundlage. Erfordert sie - bei richtigem Verständnis - keinen anfechtbaren Beschluss, so ist im Zweifel nicht anzunehmen, dass das Gericht einen solchen Beschluss fassen wollte. (T6)
Beisatz: Hier: „Beschluss" über das Unterbleiben einer Abhandlung nach Paragraph 153, Absatz eins, AußStrG 2005. (T7)
Veröff: SZ 2008/79
TE OGH 2008-11-25 1 Ob 216/08h
Vgl auch; Beis wie T2
TE OGH 2009-02-24 9 ObA 14/09p
Vgl auch; Beisatz: Hier: Auftrag an den Kläger mitzuteilen, ob das Verfahren gegen die Beklagte OEG trotz deren Auflösung fortgeführt werde. (T8)
TE OGH 2010-01-28 2 Ob 254/09f
Auch; Beisatz: Hier: Übermittlung eines Schreibens der Familienberatung und der Stellungnahme der Kinder- und Jugendanwaltschaft an den Kindesvater zur Kenntnis und der Bemerkung, dass sich das Gericht den darin enthaltenen Empfehlungen anschließt - kein mit Rechtsmittel bekämpfbarer Beschluss. (T9)
TE OGH 2011-07-06 3 Ob 3/11d
Vgl; Beisatz: Hier: Bekämpfbarer Beschluss, wenn die dem Vater auferlegte Verpflichtung, für eine psychotherapeutische Behandlung der Kinder Sorge zu tragen, in den Spruch der Entscheidung aufgenommen wurde. (T10)
TE OGH 2011-09-14 5 Ob 41/11g
Vgl; Beis ähnlich wie T9; Vgl auch Beis wie T10
TE OGH 2012-04-13 2 Bkd 1/12
Vgl auch; Beisatz: Hier: Mitteilung des Präsidenten des Disziplinarrats einer Rechtsanwaltskammer. (T11)
TE OGH 2014-07-09 2 Ob 68/14k
Vgl; Beis wie T6; Beisatz: Hier: Durch die hier erteilte Weisung ( Paragraph 281, Absatz 4, ABGB) wurde in den Wirkungsbereich der Sachwalterin eingegriffen, weshalb ihre Beschwer zu bejahen ist. (T12); Veröff: SZ 2014/64
TE OGH 2014-09-18 3 Ob 163/14p
Auch; Beisatz: Hier: Beantwortung einer Anfrage mit einem Schreiben dahin, dass eine Aktenübersendung zwecks Akteneinsicht an ein bulgarisches Gericht nicht möglich sei. (T13)
TE OGH 2015-12-16 7 Ob 202/15d
TE OGH 2018-05-16 2 Ob 77/18i
Beis wie T6; Beisatz: Keinen Beschlusscharakter hat die im Zusammenhang mit der Einantwortung geäußerte Mitteilung, dass kein Erbteilungsübereinkommen geschlossen wurde. (T14)
TE OGH 2018-07-17 4 Ob 137/18b
Auch
TE OGH 2018-08-14 3 Ob 139/18i
Beisatz: Hier: Zurückstellung des Akts an das Erstgericht zur Durchführung von Erhebungen gemäß Paragraph 526, Absatz eins, ZPO. (T15)
TE OGH 2018-08-14 3 Ob 136/18y
TE OGH 2019-01-29 2 Ob 46/18f
nur: Voraussetzung der Rekurszulässigkeit ist, dass die angefochtene Entscheidung tatsächlich den Charakter eines Beschlusses hat, also einer Willenserklärung des Gerichts, mit der es eine verfahrensrechtliche Entscheidung oder eine Entscheidung über ein Rechtsschutzbegehren trifft. (T16)
nur: Fehlt einer Erklärung des Gerichts der Charakter einer Entscheidung, dann ist diese Enuntiation nicht mit Rekurs bekämpfbar, mag hiefür auch verfehlt die ausdrückliche Bezeichnung als Beschluss gewählt worden sein. (T17)
Beisatz: Hier allgemein Rechtsmittelzulässigkeit. (T18)
TE OGH 2021-03-25 2 Ob 14/21d
Beisatz: Hier: Erstgericht nahm Nachtragsabhandlung „zur Kenntnis“. (T19)
TE OGH 2022-09-27 2 Ob 144/22y
Beisatz: Hier: „Beschluss“ aus Anlass des Antrittsberichts der einstweiligen Erwachsenenvertreterin. (T20)
TE OGH 2022-12-20 4 Ob 217/22y
Beis wie T6; Beisatz: Hier: Die Verfügung den Sicherungsantrag dem Präsidium zur Zuweisung an eine andere Gerichtsabteilung nach dem Rotationsprinzip der Geschäftsverteilung zu übermitteln, hat keinen Entscheidungscharakter. (T21)
TE OGH 2024-09-26 8 Ob 98/24f
TE OGH 2025-03-19 9 Ob 24/25g
vgl
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0106917