Bundesrecht konsolidiert

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Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch § 144

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch

Kundmachungsorgan

JGS Nr. 946/1811 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2013

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 144

Inkrafttretensdatum

01.02.2013

Außerkrafttretensdatum

31.12.2014

Abkürzung

ABGB

Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

Text

c) Abstammung vom Vater

Paragraph 144,
  1. Absatz einsVater des Kindes ist der Mann,
    1. Ziffer eins
      der mit der Mutter im Zeitpunkt der Geburt des Kindes verheiratet ist oder als Ehemann der Mutter nicht früher als 300 Tage vor der Geburt des Kindes verstorben ist oder
    2. Ziffer 2
      der die Vaterschaft anerkannt hat oder
    3. Ziffer 3
      dessen Vaterschaft gerichtlich festgestellt ist.
  2. Absatz 2Würden nach Absatz eins, Ziffer eins, mehrere Männer als Vater in Betracht kommen, so ist derjenige von ihnen Vater, der mit der Mutter zuletzt die Ehe geschlossen hat.

Anmerkung

ÜR: Art. XVIII § 2, BGBl. I Nr. 135/2000

Im RIS seit

01.02.2013

Zuletzt aktualisiert am

24.02.2015

Gesetzesnummer

10001622

Dokumentnummer

NOR40146731

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/jgs/1811/946/P144/NOR40146731

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