Gericht

OGH

Rechtssatznummer

RS0106311

Entscheidungsdatum

26.07.1996

Geschäftszahl

1Ob2078/96m; 7Ob47/06x; 6Ob48/10t; 3Ob3/11d

Norm

ABGB §146a; ABGB §176 B

Rechtssatz

Eine Gefährdung des Kindeswohls kann auch dann vorliegen, wenn der Erziehungsberechtigte nicht selbst Gewalt gegen sein Kind ausübt, sondern diese Gewaltausübung durch einen Dritten - etwa den Ehegatten oder Lebensgefährten - duldet. Der Schutz des Kindes erfordert die Anlegung eines solchen strengen Maßstabs.

Entscheidungstexte

TE OGH 1996-07-26 1 Ob 2078/96m

TE OGH 2006-06-21 7 Ob 47/06x

TE OGH 2010-03-19 6 Ob 48/10t

TE OGH 2011-07-06 3 Ob 3/11d

Vgl