Bundesrecht konsolidiert

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Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch § 215

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch

Kundmachungsorgan

JGS Nr. 946/1811 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2000

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 215

Inkrafttretensdatum

01.07.2001

Außerkrafttretensdatum

31.05.2009

Abkürzung

ABGB

Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

Text

Paragraph 215, (1) Der Jugendwohlfahrtsträger hat die zur Wahrung des Wohles eines Minderjährigen erforderlichen gerichtlichen Verfügungen im Bereich der Obsorge zu beantragen. Bei Gefahr im Verzug kann er die erforderlichen Maßnahmen der Pflege und Erziehung vorläufig mit Wirksamkeit bis zur gerichtlichen Entscheidung selbst treffen; er hat diese Entscheidung unverzüglich, jedenfalls innerhalb von acht Tagen, zu beantragen. Im Umfang der getroffenen Maßnahmen ist der Jugendwohlfahrtsträger vorläufig mit der Obsorge betraut.

  1. Absatz 2,Eine einstweilige Verfügung nach Paragraph 382 b, EO und deren Vollzug nach Paragraph 382 d, EO kann der Jugendwohlfahrtsträger als Vertreter des Minderjährigen beantragen, wenn der sonstige gesetzliche Vertreter einen erforderlichen Antrag nicht unverzüglich gestellt hat; Paragraph 212, Absatz 4, gilt hiefür entsprechend.

Zuletzt aktualisiert am

05.05.2009

Gesetzesnummer

10001622

Dokumentnummer

NOR40013344

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/jgs/1811/946/P215/NOR40013344

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