OGH
RS0127207
06.07.2011
3Ob3/11d; 5Ob41/11g; 3Ob41/12v; 3Ob166/15f; 3Ob141/17g; 3Ob142/17d; 1Ob179/17f; 8Ob152/17m; 8Ob107/22a
ABGB §137a; ABGB §176 Abs1 C; ABGB §176b; ABGB in der Fassung KindNamRÄG 2013 §181 Abs1; AußStrG 2005 §107 Abs3
Ohne Gefährdung des Kindeswohls und eine dadurch bedingte Notwendigkeit der Änderung eines bestehenden Zustandes kommt eine Verfügung nach Paragraph 176, Absatz eins, ABGB - und zwar unabhängig davon, ob sie eine (Teil)Entziehung der Obsorge oder eine "Auflage" mit inhaltlichen Vorgaben für die Ausübung des Obsorgerechts ausspricht, jedenfalls nicht in Betracht, auch wenn sie zweckmäßig bzw sinnvoll wäre.
TE OGH 2011-07-06 3 Ob 3/11d
TE OGH 2011-09-14 5 Ob 41/11g
Vgl auch; Beisatz: Siehe auch RS0127236, RS0127247 und RS0127248. (T1)
TE OGH 2012-05-15 3 Ob 41/12v
TE OGH 2015-09-17 3 Ob 166/15f
Auch; Beisatz: Hier: Paragraph 181, Absatz eins, ABGB in der Fassung KindNamRÄG 2013. (T2)
TE OGH 2017-08-30 3 Ob 141/17g
Auch; Beis wie T2
TE OGH 2017-08-30 3 Ob 142/17d
Auch
TE OGH 2017-12-15 1 Ob 179/17f
Beis wie T2; Beisatz: Hier: Soll die Durchführung eines Hausbesuchs im Haushalt eines Elternteils nur zur Abklärung einer solchen Gefährdung erforderlich sein, kommt mangels Gefährdung des Kindeswohls und einer dadurch bedingten Notwendigkeit der Änderung eines bestehenden Zustands eine Verfügung nach Paragraph 181, Absatz eins, ABGB nicht in Betracht. (T3)
TE OGH 2018-01-26 8 Ob 152/17m
Aber; Beisatz: Die nachträgliche Änderung einer bestehenden Obsorgeregelung setzt zwar anders als eine Sicherungsverfügung nach Paragraph 181, ABGB keine Gefährdung des Kindeswohls voraus. Die Änderung der Verhältnisse muss aber derart gewichtig sein, dass das zu berücksichtigende Postulat der Erziehungskontinuität in den Hintergrund tritt. (T4)
TE OGH 2022-10-24 8 Ob 107/22a
Beis wie T3; Beisatz: Hier: Die Verletzung von Mitwirkungspflichten gegenüber dem Kinder- und Jugendhilfeträger kann kein Tätigwerden des Pflegschaftsgerichts rechtfertigen, wenn keine Gefährdung des Kindeswohls vorliegt. (T5)
ECLI:AT:OGH0002:2011:RS0127207