Gericht

OGH

Rechtssatznummer

RS0127207

Entscheidungsdatum

06.07.2011

Geschäftszahl

3Ob3/11d; 5Ob41/11g; 3Ob41/12v; 3Ob166/15f; 3Ob141/17g; 3Ob142/17d; 1Ob179/17f; 8Ob152/17m; 8Ob107/22a

Norm

ABGB §137a; ABGB §176 Abs1 C; ABGB §176b; ABGB in der Fassung KindNamRÄG 2013 §181 Abs1; AußStrG 2005 §107 Abs3

Rechtssatz

Ohne Gefährdung des Kindeswohls und eine dadurch bedingte Notwendigkeit der Änderung eines bestehenden Zustandes kommt eine Verfügung nach Paragraph 176, Absatz eins, ABGB - und zwar unabhängig davon, ob sie eine (Teil)Entziehung der Obsorge oder eine "Auflage" mit inhaltlichen Vorgaben für die Ausübung des Obsorgerechts ausspricht, jedenfalls nicht in Betracht, auch wenn sie zweckmäßig bzw sinnvoll wäre.

Entscheidungstexte

TE OGH 2011-07-06 3 Ob 3/11d

TE OGH 2011-09-14 5 Ob 41/11g

Vgl auch; Beisatz: Siehe auch RS0127236, RS0127247 und RS0127248. (T1)

TE OGH 2012-05-15 3 Ob 41/12v

TE OGH 2015-09-17 3 Ob 166/15f

Auch; Beisatz: Hier: Paragraph 181, Absatz eins, ABGB in der Fassung KindNamRÄG 2013. (T2)

TE OGH 2017-08-30 3 Ob 141/17g

Auch; Beis wie T2

TE OGH 2017-08-30 3 Ob 142/17d

Auch

TE OGH 2017-12-15 1 Ob 179/17f

Beis wie T2; Beisatz: Hier: Soll die Durchführung eines Hausbesuchs im Haushalt eines Elternteils nur zur Abklärung einer solchen Gefährdung erforderlich sein, kommt mangels Gefährdung des Kindeswohls und einer dadurch bedingten Notwendigkeit der Änderung eines bestehenden Zustands eine Verfügung nach Paragraph 181, Absatz eins, ABGB nicht in Betracht. (T3)

TE OGH 2018-01-26 8 Ob 152/17m

Aber; Beisatz: Die nachträgliche Änderung einer bestehenden Obsorgeregelung setzt zwar anders als eine Sicherungsverfügung nach Paragraph 181, ABGB keine Gefährdung des Kindeswohls voraus. Die Änderung der Verhältnisse muss aber derart gewichtig sein, dass das zu berücksichtigende Postulat der Erziehungskontinuität in den Hintergrund tritt. (T4)

TE OGH 2022-10-24 8 Ob 107/22a

Beis wie T3; Beisatz: Hier: Die Verletzung von Mitwirkungspflichten gegenüber dem Kinder- und Jugendhilfeträger kann kein Tätigwerden des Pflegschaftsgerichts rechtfertigen, wenn keine Gefährdung des Kindeswohls vorliegt. (T5)

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:2011:RS0127207