Begleitende Dokumente
-
Hauptdokument
Kurztitel
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 181
Inkrafttretensdatum
01.01.2010
Außerkrafttretensdatum
31.01.2013
Abkürzung
ABGB
Index
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
Text
§ 181.Paragraph 181,
(1)Absatz einsDie Bewilligung darf nur erteilt werden, wenn folgende Personen der Annahme zustimmen:
die Eltern des minderjährigen Wahlkindes;
der Ehegatte oder der eingetragene Partner des Annehmenden;
der Ehegatte oder der eingetragene Partner des Wahlkindes;
das Wahlkind ab Vollendung des 14. Lebensjahres.
(2)Absatz 2Das Zustimmungsrecht nach Abs. 1 entfällt, wenn die zustimmungsberechtigte Person als gesetzlicher Vertreter des Wahlkindes den Annahmevertrag geschlossen hat, wenn sie zu einer verständigen Äußerung nicht nur vorübergehend unfähig ist oder wenn der Aufenthalt einer der in Abs. 1 Z 1 bis 3 genannten Personen seit mindestens sechs Monaten unbekannt ist.Das Zustimmungsrecht nach Absatz eins, entfällt, wenn die zustimmungsberechtigte Person als gesetzlicher Vertreter des Wahlkindes den Annahmevertrag geschlossen hat, wenn sie zu einer verständigen Äußerung nicht nur vorübergehend unfähig ist oder wenn der Aufenthalt einer der in Absatz eins, Ziffer eins bis 3 genannten Personen seit mindestens sechs Monaten unbekannt ist.
(3)Absatz 3Das Gericht hat die verweigerte Zustimmung einer der in Abs. 1 Z 1 bis 3 genannten Personen auf Antrag eines Vertragsteiles zu ersetzen, wenn keine gerechtfertigten Gründe für die Weigerung vorliegen.Das Gericht hat die verweigerte Zustimmung einer der in Absatz eins, Ziffer eins bis 3 genannten Personen auf Antrag eines Vertragsteiles zu ersetzen, wenn keine gerechtfertigten Gründe für die Weigerung vorliegen.
Anmerkung
1. Zur Zuständigkeit des Gerichtes siehe §§ 113a und 113b Jurisdiktionsnorm,
RGBl. Nr. 111/1895.
2. Zum Verfahren siehe §§ 86 bis 91 Außerstreitgesetz,
BGBl. I Nr. 111/2003.
3. ÜR: Art. 18 §§ 1, 3 und 4,
BGBl. I Nr. 75/2009; Art. 79 Abs. 2,
BGBl. I Nr. 135/2009.
4. Jetzt § 195.
Schlagworte
Adoption, Adoptiveltern, Adoptivkind
Im RIS seit
15.01.2010
Zuletzt aktualisiert am
01.02.2013
Gesetzesnummer
10001622
Dokumentnummer
NOR40112783