Rechtssatz für 4Ob513/84 4Ob513/84 9Ob...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0038533

Geschäftszahl

4Ob513/84; 4Ob513/84; 9ObA311/90; 9ObA607/90

Entscheidungsdatum

16.01.1991

Norm

ABGB §365 B
1.ZPMRK Art1 III1
1.ZPMRK Art1 III3

Rechtssatz

Auf (bloße) Eigentumsbeschränkungen ist Paragraph 365, ABGB schon nach seinem Wortlaut nicht (unmittelbar) anwendbar (".....vollständiges Eigentum ......."). Dafür aber, daß Enteignungen im engeren Sinne und (bloße) Eigentumsbeschränkungen nicht ohne weiteres gleichgestellt werden können, gibt Artikel eins, des 1.ZPMRK (BGBl 1958/210) einen Anhaltspunkt, da dort ausdrücklich Enteignungen im eigentlichen Sinn und Eigentumsbeschränkungen verschieden behandelt werden.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 513/84
    Entscheidungstext OGH 15.10.1985 4 Ob 513/84
    Beisatz: Anrufung des VfGH (T1)
  • 4 Ob 513/84
    Entscheidungstext OGH 14.10.1986 4 Ob 513/84
    Veröff: NZ 1987,342 = SZ 59/167
  • 9 ObA 311/90
    Entscheidungstext OGH 16.01.1991 9 ObA 311/90
    Vgl aber; Veröff: RdW 1991,210
  • 9 ObA 607/90
    Entscheidungstext OGH 16.01.1991 9 ObA 607/90
    Vgl aber

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0038533

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

19.03.2012

Dokumentnummer

JJR_19851015_OGH0002_0040OB00513_8400000_007

Rechtssatz für 4Ob123/84 9ObA311/90 9O...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0075149

Geschäftszahl

4Ob123/84; 9ObA311/90; 9ObA607/90

Entscheidungsdatum

16.01.1991

Norm

1.ZPMRK Art1 Abs1 II1

Rechtssatz

Nach ständiger Rechtsprechung des VfGH (Slg 5317, 6186, 8201 ua) ist unter "Eigentum" im Sinne dieser Bestimmung - wie auch im Sinne des Artikel 5, StGG - jedes vermögenswerte Privatrecht zu verstehen.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 123/84
    Entscheidungstext OGH 14.01.1986 4 Ob 123/84
    Veröff: Art 10512
  • 9 ObA 311/90
    Entscheidungstext OGH 16.01.1991 9 ObA 311/90
    Auch; Beisatz: Auch private Forderungsrechte. (T1) Veröff: JBl 1991,665 = RdW 1991,210
  • 9 ObA 607/90
    Entscheidungstext OGH 16.01.1991 9 ObA 607/90
    Auch; Beis wie T1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0075149

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

19.03.2012

Dokumentnummer

JJR_19860114_OGH0002_0040OB00123_8400000_003

Rechtssatz für 5Ob524/89 9ObA311/90 9O...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0054090

Geschäftszahl

5Ob524/89; 9ObA311/90; 9ObA607/90

Entscheidungsdatum

16.01.1991

Norm

B-VG Art89 Abs2
  1. B-VG Art. 89 heute
  2. B-VG Art. 89 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 89 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 89 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  5. B-VG Art. 89 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  6. B-VG Art. 89 gültig von 07.04.1964 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 59/1964
  7. B-VG Art. 89 gültig von 19.12.1945 bis 06.04.1964 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  8. B-VG Art. 89 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Rechtssatz

Eine amtswegige Antragstellung des OGH beim VfGH kommt dann nicht in Betracht, wenn der OGH die in rede stehenden gesetzlichen Bestimmungen bei der Entscheidung über das Rechtsmittel nicht anzuwenden hat.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 524/89
    Entscheidungstext OGH 14.03.1989 5 Ob 524/89
  • 9 ObA 311/90
    Entscheidungstext OGH 16.01.1991 9 ObA 311/90
    Vgl auch
  • 9 ObA 607/90
    Entscheidungstext OGH 16.01.1991 9 ObA 607/90
    Vgl auch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0054090

Dokumentnummer

JJR_19890314_OGH0002_0050OB00524_8900000_001

Rechtssatz für Okt2/89 Okt3/89 9ObA311...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0075137

Geschäftszahl

Okt2/89; Okt3/89; 9ObA311/90; 9ObA607/90

Entscheidungsdatum

16.01.1991

Norm

ZPMRK Art1 Abs1

Rechtssatz

Artikel eins, Absatz eins, des Zusatzprotokolls zur MRK findet nur auf den Eigentumsentzug, nicht aber auch bloße Eigentumsbeschränkungen Anwendung.

Entscheidungstexte

  • Okt 2/89
    Entscheidungstext OGH 20.09.1989 Okt 2/89
    Veröff: WBl 1989,370 = ÖBl 1989,183 = RdW 1989,391
  • Okt 3/89
    Entscheidungstext OGH 20.09.1989 Okt 3/89
  • 9 ObA 311/90
    Entscheidungstext OGH 16.01.1991 9 ObA 311/90
    Vgl aber; Veröff: JBl 1991,665 = RdW 1991,210
  • 9 ObA 607/90
    Entscheidungstext OGH 16.01.1991 9 ObA 607/90
    Vgl aber

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0075137

Dokumentnummer

JJR_19890920_OGH0002_000OKT00002_8900000_016

Rechtssatz für 4Ob50/89 (4Ob51/89) 9ObA...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0053486

Geschäftszahl

4Ob50/89 (4Ob51/89); 9ObA311/90; 9ObA607/90

Entscheidungsdatum

16.01.1991

Norm

B-VG Art7
  1. B-VG Art. 7 heute
  2. B-VG Art. 7 gültig ab 01.08.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 7 gültig von 01.01.2004 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 7 gültig von 16.05.1998 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/1998
  5. B-VG Art. 7 gültig von 14.08.1997 bis 15.05.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  6. B-VG Art. 7 gültig von 01.07.1988 bis 13.08.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1988
  7. B-VG Art. 7 gültig von 01.01.1975 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  8. B-VG Art. 7 gültig von 19.12.1945 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  9. B-VG Art. 7 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Rechtssatz

Eine Sonderstellung, die einem Unternehmen der öffentlichen Hand durch Gesetz eingeräumt worden ist verstößt nur dann gegen den Gleichheitsgrundsatz, wenn sie - nach objektiven Unterscheidungsmerkmalen - sachlich nicht gerechtfertigt ist. Dabei ist es zulässig, daß der Gesetzgeber bei einer Regelung von einer Durchschnittsbetrachtung ausgeht und auf den Regelfall abzielt; daß dabei Härtefälle entstehen, macht das Gesetz nicht gleichheitswidrig. Dem Gesetzgeber steht auch ein - durch das Exzeßverbot begrenzter - rechtspolitischer Gestaltungsspielraum zu.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 50/89
    Entscheidungstext OGH 19.12.1989 4 Ob 50/89
    Veröff: ÖBA 1990,129 = GRURInt 1991,309 = WBl 1990,113 hiezu Koppensteiner, 104 = ÖBl 1990,55
  • 9 ObA 311/90
    Entscheidungstext OGH 16.01.1991 9 ObA 311/90
    Vgl auch; Veröff: RdW 1991,210
  • 9 ObA 607/90
    Entscheidungstext OGH 16.01.1991 9 ObA 607/90
    Vgl auch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0053486

Dokumentnummer

JJR_19891219_OGH0002_0040OB00050_8900000_006

Rechtssatz für 9ObA311/90 9ObA607/90

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0053462

Geschäftszahl

9ObA311/90; 9ObA607/90

Entscheidungsdatum

16.01.1991

Norm

B-VG Art7
  1. B-VG Art. 7 heute
  2. B-VG Art. 7 gültig ab 01.08.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 7 gültig von 01.01.2004 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 7 gültig von 16.05.1998 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/1998
  5. B-VG Art. 7 gültig von 14.08.1997 bis 15.05.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  6. B-VG Art. 7 gültig von 01.07.1988 bis 13.08.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1988
  7. B-VG Art. 7 gültig von 01.01.1975 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  8. B-VG Art. 7 gültig von 19.12.1945 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  9. B-VG Art. 7 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Rechtssatz

Ein dem Gleichheitsgrundsatz nicht widersprechender Eingriff in die Vertragsposition von Unternehmensgläubigern mit der Begründung, daß der Eigentümer zur Rettung des Unternehmens (ohne gesetzliche Verpflichtung) Mittel zuführe, auf diese Weise eine Insolvenz vermeide und dadurch auch Gläubigerinteressen sichere, so daß von diesen Gläubigern billigerweise ein Solidaritätsakt gefordert werden könnte, muß grundsätzlich auf alle Unternehmen, bei denen ein solcher Fall eintreten kann, erstreckt werden und darf nicht nur für Unternehmen des Bundes (oder einer sonstigen Gebietskörperschaft) gelten. Ein sachlicher Grund dafür, eine solche Regelung auf Gesellschaften im Eigentum des Bundes zu beschränken, womit sich dieser als Privatrechtsträger Vorteile gegenüber anderen Privatrechtsträgern verschaffen kann, ist nicht gegeben vergleiche VfSlg 11402 aus 1987,).

Entscheidungstexte

  • 9 ObA 311/90
    Entscheidungstext OGH 16.01.1991 9 ObA 311/90
    Veröff: JBl 1991,665 = RdW 1991,210
  • 9 ObA 607/90
    Entscheidungstext OGH 16.01.1991 9 ObA 607/90

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0053462

Dokumentnummer

JJR_19910116_OGH0002_009OBA00311_9000000_004

Rechtssatz für 9ObA311/90 9ObA607/90

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0054046

Geschäftszahl

9ObA311/90; 9ObA607/90

Entscheidungsdatum

16.01.1991

Norm

B-VG Art89 Abs2
ÖIAG-FinanzierungsG 1987 §7 ArtI Abs1
  1. B-VG Art. 89 heute
  2. B-VG Art. 89 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 89 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 89 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  5. B-VG Art. 89 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  6. B-VG Art. 89 gültig von 07.04.1964 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 59/1964
  7. B-VG Art. 89 gültig von 19.12.1945 bis 06.04.1964 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  8. B-VG Art. 89 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Rechtssatz

Der OGH stellt gemäß Artikel 89, Absatz 2, B-VG (Artikel 140, Absatz eins, B-VG) an den Verfassungsgerichtshof den Antrag, Artikel römisch eins, Paragraph 7, Absatz eins, ÖIAG-FinanzierungG 1987, BGBl 1987/298, als verfassungswidrig aufzuheben.

Entscheidungstexte

  • 9 ObA 311/90
    Entscheidungstext OGH 16.01.1991 9 ObA 311/90
    Veröff: JBl 1991,665 = RdW 1991,210
  • 9 ObA 607/90
    Entscheidungstext OGH 16.01.1991 9 ObA 607/90
    Beisatz: Mit Erkenntnis vom 30.06.1993, G 87/91 - 21, G 88/91 - 18 hob der Verfassungsgerichtshof Art I § 7 Abs 1 ÖIAG-FinanzierungsG 1987, BGBl 298 als verfassungswidrig auf und sprach aus, daß diese Gesetzesbestimmung nicht mehr anzuwenden ist und frühere gesetzliche Bestimmungen nicht wieder in Wirksamkeit treten (siehe 9 Ob A 212/3) (T1) Veröff: ecolex 1991,412

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0054046

Dokumentnummer

JJR_19910116_OGH0002_009OBA00311_9000000_005

Rechtssatz für 9ObA311/90 9ObA607/90

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0054083

Geschäftszahl

9ObA311/90; 9ObA607/90

Entscheidungsdatum

16.01.1991

Norm

B-VG Art7
  1. B-VG Art. 7 heute
  2. B-VG Art. 7 gültig ab 01.08.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 7 gültig von 01.01.2004 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 7 gültig von 16.05.1998 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/1998
  5. B-VG Art. 7 gültig von 14.08.1997 bis 15.05.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  6. B-VG Art. 7 gültig von 01.07.1988 bis 13.08.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1988
  7. B-VG Art. 7 gültig von 01.01.1975 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  8. B-VG Art. 7 gültig von 19.12.1945 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  9. B-VG Art. 7 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Rechtssatz

Erfordern Maßnahmen zur Entlastung des Bundeshaushaltes Kürzungen, so verlangt das Gebot der Sachlichkeit, daß ein im Interesse der Gesamtheit zu erbringendes Opfer nicht punktuell gezielt eine relativ kleine Gruppe treffen darf, sondern entsprechend breit gestreut werden muß. Eine solche Kürzung kann nach sozialen Gesichtspunkten differenzieren und darf nicht tendenziell wirtschaftlich Schwächere stärker treffen.

Entscheidungstexte

  • 9 ObA 311/90
    Entscheidungstext OGH 16.01.1991 9 ObA 311/90
    Veröff: JBl 1991,665 = RdW 1991,210
  • 9 ObA 607/90
    Entscheidungstext OGH 16.01.1991 9 ObA 607/90
    Veröff: ecolex 1991,412

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0054083

Dokumentnummer

JJR_19910116_OGH0002_009OBA00311_9000000_006

Rechtssatz für 9ObA311/90 9ObA607/90

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0054690

Geschäftszahl

9ObA311/90; 9ObA607/90

Entscheidungsdatum

16.01.1991

Rechtssatz

1. Gegen die Verfassungsmäßigkeit des Paragraph 24, Absatz 2, 153, Absatz eins, Ziffer 2 und 154 Litera b, DP bestehen keine Bedenken.

2. Artikel 5, StGG schützt nur die Privatrechtsspähre des einzelnen; der Gehaltsgenußanspruch oder Ruhegenußanspruch eines öffentlich - rechtlichen Bediensteten ist nicht privatrechtlicher Natur.

VfGH vom 12.10.1963, B 406,62; Veröff: ÖVA 1964,169

Entscheidungstexte

  • 9 ObA 311/90
    Entscheidungstext OGH 16.01.1991 9 ObA 311/90
    Auch; nur: 2. Art 5 StGG schützt nur die Privatrechtsspähre des einzelnen; der Gehaltsgenußanspruch oder Ruhegenußanspruch eines öffentlich - rechtlichen Bediensteten ist nicht privatrechtlicher Natur. (T1) Veröff: RdW 1991,210
  • 9 ObA 607/90
    Entscheidungstext OGH 16.01.1991 9 ObA 607/90
    Auch; nur T1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0054690

Dokumentnummer

JJR_19910116_OGH0002_009OBA00311_9000000_007

Rechtssatz für 9ObA607/90

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0054102

Geschäftszahl

9ObA607/90

Entscheidungsdatum

16.01.1991

Norm

ASGG §54 Abs2
B-VG Art89 Abs2
  1. B-VG Art. 89 heute
  2. B-VG Art. 89 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 89 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 89 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  5. B-VG Art. 89 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  6. B-VG Art. 89 gültig von 07.04.1964 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 59/1964
  7. B-VG Art. 89 gültig von 19.12.1945 bis 06.04.1964 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  8. B-VG Art. 89 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Rechtssatz

Dem im Sinne des Paragraph 54, Absatz 2, ASGG einschreitenden Senat steht auch das Antragsrecht an den VfGH zu, da er auch in diesem Rahmen in der Rechtsprechung tätig wird.

Entscheidungstexte

  • 9 ObA 607/90
    Entscheidungstext OGH 16.01.1991 9 ObA 607/90

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0054102

Dokumentnummer

JJR_19910116_OGH0002_009OBA00607_9000000_001

Rechtssatz für 9ObA607/90

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0085719

Geschäftszahl

9ObA607/90

Entscheidungsdatum

16.01.1991

Rechtssatz

Bei einer Antragstellung an den VfGH ist eine "einstweilige Entscheidung" im Gesetz (Paragraph 54, ASGG) nicht vorgesehen.

Entscheidungstexte

  • 9 ObA 607/90
    Entscheidungstext OGH 16.01.1991 9 ObA 607/90

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0085719

Dokumentnummer

JJR_19910116_OGH0002_009OBA00607_9000000_002

Rechtssatz für 9ObA311/90 9ObA607/90 8...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0021545

Geschäftszahl

9ObA311/90; 9ObA607/90; 8ObA52/03k; 9ObA57/05f

Entscheidungsdatum

25.01.2006

Norm

ABGB §1152 F1
B-VG Art7
  1. ABGB § 1152 heute
  2. ABGB § 1152 gültig ab 01.01.1917 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916
  1. B-VG Art. 7 heute
  2. B-VG Art. 7 gültig ab 01.08.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 7 gültig von 01.01.2004 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 7 gültig von 16.05.1998 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/1998
  5. B-VG Art. 7 gültig von 14.08.1997 bis 15.05.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  6. B-VG Art. 7 gültig von 01.07.1988 bis 13.08.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1988
  7. B-VG Art. 7 gültig von 01.01.1975 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  8. B-VG Art. 7 gültig von 19.12.1945 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  9. B-VG Art. 7 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Rechtssatz

Häufig haben Pensionisten jahrelang Beiträge zur Betriebspension in der schutzwürdigen Erwartung entrichtet, daß durch die Pensionierung kein erhebliches Absinken des während der Aktivzeit erzielten Standards der Lebensführung eintritt; mit einer bestimmten Pensionsregelung sind daher auch schutzwürdige Erwartungen der Betroffenen verbunden. Sie vertrauen darauf, daß diese Erwartungen nicht durch plötzliche, ihre Lebensführung direkt treffenden Maßnahmen des Gesetzgebers beeinträchtigt werden. Eine Mißachtung dieses Vertrauens wiegt bei Pensionisten besonders schwer, weil sie sich nachträglich meist nicht mehr auf geänderte Umstände einstellen können, wenn ihre Erwartungen infolge einer Änderung der Gesetzeslage nicht erfüllt werden. Ein nur punktuell von Gesetzen geforderter Akt der Solidarität (hier: gegenüber der Allgemeinheit) wird daher in der Regel unter dem Gesichtspunkt des Gleichheitssatzes nicht zu rechtfertigen sein (VfSlg 11.665 aus 1988,; iglS VfSlg 11.741 aus 1988,; ähnlich auch schon VfSlg 11.309 aus 1987,).

Entscheidungstexte

  • 9 ObA 311/90
    Entscheidungstext OGH 16.01.1991 9 ObA 311/90
    Veröff: RdW 1991,210 = JBl 1991,665
  • 9 ObA 607/90
    Entscheidungstext OGH 16.01.1991 9 ObA 607/90
  • 8 ObA 52/03k
    Entscheidungstext OGH 24.06.2004 8 ObA 52/03k
    Vgl auch; Beisatz: Schaffen die KV-Parteien für den Wechsel zwischen verschiedenen Betriebspensionssystemen Rahmenbedingungen, die der Absicherung eines spezifischen Risikos diese Wechsels dienen, so überschreiten die BV-Partner jedenfalls ihren Gestaltungsspielraum dort, wo sie vom KV zum Nachteil der Gruppe der knapp vor der Pension stehenden Mitarbeiter mit langer Zugehörigkeit und damit hoher Zielübertragung, die in besonderer Weise mit diesem Risiko belastet ist, abweichen, ohne insofern eine spezifische Gestaltung vorzusehen. (T1)
  • 9 ObA 57/05f
    Entscheidungstext OGH 25.01.2006 9 ObA 57/05f
    Vgl auch; Beisatz: Ein wesentlicher Aspekt liegt in der schutzwürdigen Erwartung, durch die in der Aktivzeit erwirtschaftete Betriebspension den Standard der Lebensführung auch in der Pension halten zu können. (T2); Veröff: SZ 2006/9

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0021545

Dokumentnummer

JJR_19910116_OGH0002_009OBA00311_9000000_001

Rechtssatz für 9ObA513/88 9ObA318/90 9...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0021639

Geschäftszahl

9ObA513/88; 9ObA318/90; 9ObA311/90; 9ObA607/90; 8ObA166/01x; 9ObA27/04t; 10ObS126/06m; 9ObA37/06s; 10ObS18/09h; 9ObA38/09t

Entscheidungsdatum

04.08.2009

Norm

ABGB §1152 F1
  1. ABGB § 1152 heute
  2. ABGB § 1152 gültig ab 01.01.1917 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916

Rechtssatz

Auch wenn die Betriebspension erst nach längerer Dauer des Arbeitsverhältnisses anfällt, wird sie dem Arbeitnehmer wegen seiner Arbeitsleistung versprochen und beruht auf dem Arbeitsvertrages. Sie ist gewissermaßen ein aufgespartes "thesauriertes" Entgelt, das sich der einzelne Arbeitnehmer durch seine Tätigkeit und Loyalität gegenüber dem Betrieb verdient hat. Die Arbeitnehmer verzichten in Zeiten der Konjunktur auf einen für sie vielleicht vorteilhaften Wechsel des Arbeitsplatzes und sie erbringen ihre Arbeitsleistungen, um unter anderem auch eine Betriebspension zu erhalten. Auch die in die Zusagen eingebundenen Ansprüche der Angehörigen und Hinterbliebenen sind insoferne noch als Mietabgeltung der Arbeitsleistung zu sehen.

Entscheidungstexte

  • 9 ObA 513/88
    Entscheidungstext OGH 11.01.1989 9 ObA 513/88
    Veröff: SZ 62/4 = RdW 1989,103 = JBl 1989,264
  • 9 ObA 311/90
    Entscheidungstext OGH 16.01.1991 9 ObA 311/90
    Auch; Veröff: RdW 1991,210 = JBl 1991,665
  • 9 ObA 318/90
    Entscheidungstext OGH 16.01.1991 9 ObA 318/90
    Auch
  • 9 ObA 607/90
    Entscheidungstext OGH 16.01.1991 9 ObA 607/90
    Auch; Veröff: ecolex 1992,412
  • 8 ObA 166/01x
    Entscheidungstext OGH 13.09.2001 8 ObA 166/01x
    Auch; Beisatz: Nicht nur Betriebspensionsansprüche des Arbeitnehmers, sondern auch die dabei vorgesehene Hinterbliebenenversorgung haben Entgeltcharakter. (T1)
  • 9 ObA 27/04t
    Entscheidungstext OGH 07.07.2004 9 ObA 27/04t
    nur: Auch wenn die Betriebspension erst nach längerer Dauer des Arbeitsverhältnisses anfällt, wird sie dem Arbeitnehmer wegen seiner Arbeitsleistung versprochen und beruht auf dem Arbeitsvertrages. Sie ist gewissermaßen ein aufgespartes "thesauriertes" Entgelt, das sich der einzelne Arbeitnehmer durch seine Tätigkeit und Loyalität gegenüber dem Betrieb verdient hat. Die Arbeitnehmer verzichten in Zeiten der Konjunktur auf einen für sie vielleicht vorteilhaften Wechsel des Arbeitsplatzes und sie erbringen ihre Arbeitsleistungen, um unter anderem auch eine Betriebspension zu erhalten. (T2)
  • 10 ObS 126/06m
    Entscheidungstext OGH 17.08.2006 10 ObS 126/06m
    nur: Auch wenn die Betriebspension erst nach längerer Dauer des Arbeitsverhältnisses anfällt, wird sie dem Arbeitnehmer wegen seiner Arbeitsleistung versprochen und beruht auf dem Arbeitsvertrages. Sie ist gewissermaßen ein aufgespartes "thesauriertes" Entgelt, das sich der einzelne Arbeitnehmer durch seine Tätigkeit und Loyalität gegenüber dem Betrieb verdient hat. (T3)
  • 9 ObA 37/06s
    Entscheidungstext OGH 02.03.2007 9 ObA 37/06s
    nur T3; Beisatz: Bei der Pensionszusage handelt es sich nicht etwa um eine freiwillige Leistung des Arbeitgebers, sondern um aufgespartes „thesauriertes" Entgelt des Arbeitnehmers aus dem Arbeitsverhältnis. (T4)
  • 10 ObS 18/09h
    Entscheidungstext OGH 17.03.2009 10 ObS 18/09h
    Vgl auch
  • 9 ObA 38/09t
    Entscheidungstext OGH 04.08.2009 9 ObA 38/09t
    nur T2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0021639

Zuletzt aktualisiert am

14.09.2009

Dokumentnummer

JJR_19890111_OGH0002_009OBA00513_8800000_011

Rechtssatz für 9ObA311/90 9ObA607/90 7...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0053461

Geschäftszahl

9ObA311/90; 9ObA607/90; 7Ob303/04s; 8Ob35/09v; 6Ob32/10i; 10Ob6/12y

Entscheidungsdatum

14.02.2012

Norm

B-VG Art7
  1. B-VG Art. 7 heute
  2. B-VG Art. 7 gültig ab 01.08.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 7 gültig von 01.01.2004 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 7 gültig von 16.05.1998 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/1998
  5. B-VG Art. 7 gültig von 14.08.1997 bis 15.05.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  6. B-VG Art. 7 gültig von 01.07.1988 bis 13.08.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1988
  7. B-VG Art. 7 gültig von 01.01.1975 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  8. B-VG Art. 7 gültig von 19.12.1945 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  9. B-VG Art. 7 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Rechtssatz

Auch bei der Beurteilung des öffentlichen Interesses kann die Wahrung des Gleichheitsgrundsatzes vergleiche etwa VfSlg 11402 aus 1987,) dadurch rechtlich bedeutsam sein, dass den einzelnen im Verhältnis zu anderen Berechtigten ein unangemessenes "Sonderopfer" abverlangt wird.

Entscheidungstexte

  • 9 ObA 311/90
    Entscheidungstext OGH 16.01.1991 9 ObA 311/90
    Veröff: JBl 1991,665 = RdW 1991,210
  • 9 ObA 607/90
    Entscheidungstext OGH 16.01.1991 9 ObA 607/90
  • 7 Ob 303/04s
    Entscheidungstext OGH 12.01.2005 7 Ob 303/04s
    Auch
  • 8 Ob 35/09v
    Entscheidungstext OGH 29.09.2009 8 Ob 35/09v
    Vgl auch; Beisatz: Hier: Zur Frage der Entschädigungspflicht nach § 25 stmk NaturschutzG. (T1)
  • 6 Ob 32/10i
    Entscheidungstext OGH 19.03.2010 6 Ob 32/10i
    Vgl auch; Beisatz: Das Vorliegen eines von verfassungswegen entschädigungspflichtigen „Sonderopfers“ hängt stets von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab. (T2)
  • 10 Ob 6/12y
    Entscheidungstext OGH 14.02.2012 10 Ob 6/12y
    Auch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0053461

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

23.03.2012

Dokumentnummer

JJR_19910116_OGH0002_009OBA00311_9000000_003

Rechtssatz für 9ObA311/90 9ObA607/90 1...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0038544

Geschäftszahl

9ObA311/90; 9ObA607/90; 1Ob625/94; 5Ob192/97i; 5Ob193/97m; 5Ob209/97i; 5Ob190/97w; 6Ob109/01z; 6Ob99/01d; 10ObS205/02y; 10ObS360/02t; 9ObA103/03t; 9ObA132/03g; 4Ob11/04b; 5Ob271/09b; 6Ob32/10i; 9Ob15/11p; 6Ob109/11i; 6Ob88/12b; 5Ob124/13s; 5Ob125/13p; 5Ob126/13k; 10Ob27/14i

Entscheidungsdatum

17.06.2014

Rechtssatz

Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (VfSlg 6780 aus 1972, mwN) kann der einfache Gesetzgeber verfassungsrechtlich einwandfreie Eigentumsbeschränkungen nur verfügen, wenn er dadurch nicht den Wesensgehalt des Grundrechts berührt oder in anderer Weise gegen einen auch ihn bindenden Verfassungsgrundsatz verstößt und - wie in der jüngeren Rechtsprechung (wegen Artikel eins, ZPMRK) hinzugefügt wurde - soweit die Eigentumsbeschränkung im öffentlichen Interesse ("Allgemeininteresse") liegt (VfSlg 9911 aus 1983,; 11402 aus 1987,). Insofern gewährt der Grundsatz der Unverletzlichkeit des Eigentums nicht bloß Schutz vor dem Entzug des Vollrechts, sondern (jetzt) auch gegen bloße Eigentumsbeschränkungen.

Entscheidungstexte

  • 9 ObA 311/90
    Entscheidungstext OGH 16.01.1991 9 ObA 311/90
    Veröff: JBl 1991,665 = RdW 1991,210
  • 9 ObA 607/90
    Entscheidungstext OGH 16.01.1991 9 ObA 607/90
  • 1 Ob 625/94
    Entscheidungstext OGH 29.08.1995 1 Ob 625/94
    Auch; Beisatz: Der Verfassungsgerichtshof stellt bei der Prüfung der Verfassungsmäßigkeit von Eigentumseingriffen auf Sachlichkeitserwägungen und auch auf die Verhältnismäßigkeit ab. (T1)
    Veröff: SZ 68/145
  • 5 Ob 192/97i
    Entscheidungstext OGH 24.06.1997 5 Ob 192/97i
    nur: Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (VfSlg 6780/1972 mwN) kann der einfache Gesetzgeber verfassungsrechtlich einwandfreie Eigentumsbeschränkungen nur verfügen, wenn er dadurch nicht den Wesensgehalt des Grundrechts berührt oder in anderer Weise gegen einen auch ihn bindenden Verfassungsgrundsatz verstößt. (T2)
  • 5 Ob 193/97m
    Entscheidungstext OGH 08.07.1997 5 Ob 193/97m
    nur T2
  • 5 Ob 209/97i
    Entscheidungstext OGH 24.06.1997 5 Ob 209/97i
    nur T2
  • 5 Ob 190/97w
    Entscheidungstext OGH 08.07.1997 5 Ob 190/97w
    nur T2
  • 6 Ob 109/01z
    Entscheidungstext OGH 06.06.2001 6 Ob 109/01z
    Auch; nur: Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes kann der einfache Gesetzgeber verfassungsrechtlich einwandfreie Eigentumsbeschränkungen nur verfügen, soweit die Eigentumsbeschränkung im öffentlichen Interesse ("Allgemeininteresse") liegt. Insofern gewährt der Grundsatz der Unverletzlichkeit des Eigentums nicht bloß Schutz vor dem Entzug des Vollrechts, sondern (jetzt) auch gegen bloße Eigentumsbeschränkungen. (T3)
    Beis ähnlich wie T1
  • 6 Ob 99/01d
    Entscheidungstext OGH 05.07.2001 6 Ob 99/01d
    Auch; nur T3; Beis ähnlich wie T1
  • 10 ObS 205/02y
    Entscheidungstext OGH 12.11.2002 10 ObS 205/02y
    Vgl auch; Beisatz: Insbesondere ist zu prüfen, ob die in Rede stehenden eigentumsbeschränkenden Regelungen im öffentlichen Interesse liegen (vgl VfSlg 11402, 12227) und nicht unverhältnismäßig sind (VfSlg 13587, 13659, 13964). (T4)
    Veröff: SZ 2002/151
  • 10 ObS 360/02t
    Entscheidungstext OGH 12.11.2002 10 ObS 360/02t
    Vgl auch; Beis wie T4
  • 9 ObA 103/03t
    Entscheidungstext OGH 25.02.2004 9 ObA 103/03t
    nur: Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes kann der einfache Gesetzgeber verfassungsrechtlich einwandfreie Eigentumsbeschränkungen nur verfügen, wenn er dadurch nicht den Wesensgehalt des Grundrechts berührt oder in anderer Weise gegen einen auch ihn bindenden Grundsatz verstößt und soweit die Eigentumsbeschränkung im öffentlichen Interesse liegt. (T5) Beisatz: Bei der Normierung von im öffentlichen Interesse liegenden Eigentumsbeschränkungen hat der Gesetzgeber den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten. (T6)
  • 9 ObA 132/03g
    Entscheidungstext OGH 17.03.2004 9 ObA 132/03g
    nur T5; Beis wie T6
  • 4 Ob 11/04b
    Entscheidungstext OGH 30.03.2004 4 Ob 11/04b
    Vgl auch; Beis wie T1
  • 5 Ob 271/09b
    Entscheidungstext OGH 11.02.2010 5 Ob 271/09b
    Auch
  • 6 Ob 32/10i
    Entscheidungstext OGH 19.03.2010 6 Ob 32/10i
    nur T5; Beis wie T6; Beis wie T4; Bem: Hier: § 25 Stmk NSchG. (T7)
  • 9 Ob 15/11p
    Entscheidungstext OGH 28.06.2011 9 Ob 15/11p
    nur T5
  • 6 Ob 109/11i
    Entscheidungstext OGH 18.07.2011 6 Ob 109/11i
    nur T5; Beis wie T6; Bem: hier: TirHöfeG. (T8)
  • 6 Ob 88/12b
    Entscheidungstext OGH 24.05.2012 6 Ob 88/12b
    Vgl auch; Beisatz: Im Hinblick auf die von den Anerbengesetzen verfolgte Zielsetzung, nämlich der Erhaltung einer krisenfesten landwirtschaftlichen Struktur, und den Umstand, dass die Miterben ohnedies in Geld abzufinden sind, liegt in der Regelung, wonach ein Anerbe den Hof zu einem begünstigten Übernahmspreis übernehmen kann, kein Eingriff in das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf Unversehrtheit des Eigentums. (T9)
  • 5 Ob 124/13s
    Entscheidungstext OGH 06.11.2013 5 Ob 124/13s
    Auch; nur ähnlich T2; Veröff: SZ 2013/105
  • 5 Ob 125/13p
    Entscheidungstext OGH 06.11.2013 5 Ob 125/13p
    Auch; nur ähnlich T2
  • 5 Ob 126/13k
    Entscheidungstext OGH 06.11.2013 5 Ob 126/13k
    Auch; nur ähnlich T2
  • 10 Ob 27/14i
    Entscheidungstext OGH 17.06.2014 10 Ob 27/14i
    Auch; nur T2; nur T3; Beis wie T6

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0038544

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

11.02.2016

Dokumentnummer

JJR_19910116_OGH0002_009OBA00311_9000000_002

Rechtssatz für 9ObA517/88; 9ObA519/889; ...

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0008687

Geschäftszahl

9ObA517/88; 9ObA519/889; 9ObA311/90; 9ObA607/90; 1Ob502/96; 10ObS2354/96s; 9ObA255/97h; 10ObS289/98t; 10ObS292/98h; 10ObS291/98m; 10ObS298/98s; 10ObS290/98i; 8ObA20/99w; 9ObA110/00t; 9ObA108/00y; 9ObA109/00w; 9ObA106/00d; 9ObA116/00z; 9ObA223/00k; 8ObA30/00w; 8ObA170/00h; 10ObS175/01k; 10ObS318/01i; 9ObA240/01m; 8ObA184/01v; 10ObS294/01k; 10ObS21/02i; 10ObS24/02f; 10ObS419/01t; 8ObA236/01s; 10ObS226/01k; 10ObS147/01t; 10ObS145/01y; 10ObS81/02p; 10ObS146/02x; 10ObS373/02d; 10ObS205/02y; 10ObS360/02t; 9ObA139/02k; 10ObS178/02b; 9ObA246/02w; 4Ob11/04b; 10ObS92/04h; 9ObA68/04x; 9ObA57/05f; 10ObS74/05p; 8ObA64/06d; 5Ob21/07k; 10ObS99/07t; 9ObA84/07d; 10ObS194/08i; 9ObA181/08w; 8ObA7/11d; 8ObA43/12z; 9ObA66/13s; 9ObA104/13d; 8ObA16/20s; 10ObS141/21i; 9ObA76/23a; 9ObA87/25x

Entscheidungsdatum

23.04.2026

Norm

ABGB §5
B-VG Art7
  1. B-VG Art. 7 heute
  2. B-VG Art. 7 gültig ab 01.08.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 7 gültig von 01.01.2004 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 7 gültig von 16.05.1998 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/1998
  5. B-VG Art. 7 gültig von 14.08.1997 bis 15.05.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  6. B-VG Art. 7 gültig von 01.07.1988 bis 13.08.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1988
  7. B-VG Art. 7 gültig von 01.01.1975 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  8. B-VG Art. 7 gültig von 19.12.1945 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  9. B-VG Art. 7 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Rechtssatz

Der Verfassungsgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung dargetan, dass keine Verfassungsvorschrift den Schutz wohlerworbener Rechte gewährleistet (VfSlg 3665 aus 1959,;3768 aus 1960,; 3836 aus 1960,; Erk.v. 18.03.1987, G 255/86; JBl 1988, 442), so dass es im Prinzip in den rechtspolitischen Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers fällt, eine einmal geschaffene Rechtsposition (und umsomehr eine bloße Anwartschaft) auch zu Lasten des Betroffenen zu verändern. In dieser Rechtsprechung kommt auch zum Ausdruck, dass die Aufhebung oder Abänderung von Rechten, die der Gesetzgeber zunächst eingeräumt hat, sachlich begründbar sein müsse, weil ohne solche Rechtfertigung der Eingriff dem verfassungsrechtlichen Gleichheitssatz widerspräche (VfSlg 3.389, 3.665, 3.768, 5.411; JBl 1988, 442).

Entscheidungstexte

  • 9 ObA 517/88
    Entscheidungstext OGH 25.01.1989 9 ObA 517/88
  • 9 ObA 519/889
    Entscheidungstext OGH 30.08.1989 9 ObA 519/889
    nur: Der Verfassungsgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung dargetan, dass keine Verfassungsvorschrift den Schutz wohlerworbener Rechte gewährleistet (VfSlg 3665/1959;3768/1960; 3836/1960; Erk.v. 18.03.1987, G 255/86; JBl 1988, 442), so dass es im Prinzip in den rechtspolitischen Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers fällt, eine einmal geschaffene Rechtsposition auch zu Lasten des Betroffenen zu verändern. (T1)
    Veröff: JBl 1990,391
  • 9 ObA 311/90
    Entscheidungstext OGH 16.01.1991 9 ObA 311/90
    Vgl auch; Beisatz: Der (einfache) Gesetzgeber hat bei der Änderung der Rechtspositionen vor allem auch den Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes zu berücksichtigen. (T2)
    Veröff: RdW 1991,210 = JBl 1991,665
  • 9 ObA 607/90
    Entscheidungstext OGH 16.01.1991 9 ObA 607/90
    Vgl aber; Beis wie T2; Veröff: ecolex 1991,412
  • 1 Ob 502/96
    Entscheidungstext OGH 23.04.1996 1 Ob 502/96
    Auch; Beisatz: Der Gesetzgeber ist auch nicht gehindert, in sogenannte "wohlerworbene Rechte" einzugreifen, wenn dadurch das Gleichheitsgebot gewahrt wird. (T3)
  • 10 ObS 2354/96s
    Entscheidungstext OGH 05.11.1996 10 ObS 2354/96s
    Auch
  • 9 ObA 255/97h
    Entscheidungstext OGH 22.10.1997 9 ObA 255/97h
    Beis wie T2; Beisatz: Hier: Gestaltungsspielraum der Kollektivvertragsparteien, die ein Gesetz im materiellen Sinn erlassen - § 2 Abs 2 Z 3 ArbVG. (T4)
  • 10 ObS 289/98t
    Entscheidungstext OGH 01.09.1998 10 ObS 289/98t
    Vgl auch
  • 10 ObS 292/98h
    Entscheidungstext OGH 01.09.1998 10 ObS 292/98h
    Vgl auch
  • 10 ObS 291/98m
    Entscheidungstext OGH 01.09.1998 10 ObS 291/98m
    Vgl auch
  • 10 ObS 298/98s
    Entscheidungstext OGH 01.09.1998 10 ObS 298/98s
    Vgl auch
  • 10 ObS 290/98i
    Entscheidungstext OGH 01.09.1998 10 ObS 290/98i
    Vgl auch
  • 8 ObA 20/99w
    Entscheidungstext OGH 24.06.1999 8 ObA 20/99w
    Vgl auch; Beisatz: Hier: Betriebsvereinbarung (T5)
  • 9 ObA 110/00t
    Entscheidungstext OGH 26.04.2000 9 ObA 110/00t
    Auch; nur: Der Verfassungsgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung dargetan, dass keine Verfassungsvorschrift den Schutz wohlerworbener Rechte gewährleistet, so dass es im Prinzip in den rechtspolitischen Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers fällt, eine einmal geschaffene Rechtsposition (und umsomehr eine bloße Anwartschaft) auch zu Lasten des Betroffenen zu verändern. In dieser Rechtsprechung kommt auch zum Ausdruck, dass die Aufhebung oder Abänderung von Rechten, die der Gesetzgeber zunächst eingeräumt hat, sachlich begründbar sein müsse. (T6)
  • 9 ObA 108/00y
    Entscheidungstext OGH 17.05.2000 9 ObA 108/00y
    Auch; nur T6; Beis wie T4
  • 9 ObA 109/00w
    Entscheidungstext OGH 17.05.2000 9 ObA 109/00w
    Auch; nur T1; Beisatz: "Da keine Verfassungsvorschrift den Schutz "wohlerworbener Rechte" gewährleistet, fällt es in den Gestaltungsspielraum der Kollektivvertragsparteien als "Gesetzgeber" eine einmal geschaffene Rechtsposition auch zu Lasten des Betroffenen unter der Einschränkung der sachlichen Begründbarkeit und Verhältnismäßigkeit zu ändern. (T7)
  • 9 ObA 106/00d
    Entscheidungstext OGH 06.09.2000 9 ObA 106/00d
    Vgl auch; nur: Der Verfassungsgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung dargetan, dass keine Verfassungsvorschrift den Schutz wohlerworbener Rechte gewährleistet. (T8)
    Beis wie T2; Beis wie T3; Beis wie T5; Beisatz: Gegenüber aktiven Arbeitnehmern kann eine ablösende Betriebsvereinbarung gegenüber der früher geltenden eine dem Sachlichkeitsgebot und der Grundrechtsbindung genügende Verschlechterung der Entgeltsanwartschaften und der Pensionsanwartschaften wirksam vornehmen. (T9)
  • 9 ObA 116/00z
    Entscheidungstext OGH 20.09.2000 9 ObA 116/00z
    Auch; Beis wie T7
  • 9 ObA 223/00k
    Entscheidungstext OGH 08.11.2000 9 ObA 223/00k
    Vgl auch; Beis wie T9
  • 8 ObA 30/00w
    Entscheidungstext OGH 09.11.2000 8 ObA 30/00w
    Auch
  • 8 ObA 170/00h
    Entscheidungstext OGH 21.12.2000 8 ObA 170/00h
    Vgl auch; Beis ähnlich T9; Veröff: SZ 73/212
  • 10 ObS 175/01k
    Entscheidungstext OGH 10.07.2001 10 ObS 175/01k
    Vgl auch; Beisatz: Gesetzliche Vorschriften können mit dem Gleichbehandlungsgrundsatz in Konflikt geraten, weil und insoweit sie die im Vertrauen auf eine bestimmte Rechtslage handelnden Normunterworfenen nachträglich belasten. Dies kann bei schwerwiegenden und plötzlich eintretenden Eingriffen in erworbene Rechtspositionen, auf deren Bestand der Normunterworfene mit guten Gründen vertrauen konnte, zur Gleichheitswidrigkeit des belastenden Eingriffs führen. (T10)
    Beisatz: Hier: Die im AbkSozSi Österreich - Jugoslawien vorgesehene Kündigungsmöglichkeit schränkt die Berufung auf ein schutzwürdiges Vertrauen erheblich ein. (T11)
  • 10 ObS 318/01i
    Entscheidungstext OGH 25.09.2001 10 ObS 318/01i
    Vgl auch; Beis wie T10; Beis wie T11
  • 9 ObA 240/01m
    Entscheidungstext OGH 14.11.2001 9 ObA 240/01m
    Auch; nur T8; Beisatz: Hier: Ausschluss der Anwendbarkeit des § 27c VBG durch Art IV Abs 8 der 27. Landesbeamtengesetz-Novelle (T-VBG). (T12)
  • 8 ObA 184/01v
    Entscheidungstext OGH 29.11.2001 8 ObA 184/01v
  • 10 ObS 294/01k
    Entscheidungstext OGH 29.01.2002 10 ObS 294/01k
    Vgl auch; Beis wie T10; Beisatz: Hier: Das rückwirkende Außerkrafttreten der Bestimmung des § 255 Abs 21 BSVG stellt einen solchen Eingriff von erheblichem Gewicht dar. (T13)
  • 10 ObS 21/02i
    Entscheidungstext OGH 29.01.2002 10 ObS 21/02i
    Vgl auch; Beis wie T10; Beis wie T11; Beisatz: Das Vertrauen auf den unveränderten Fortbestand einer bestimmten Rechtslage genießt als solches - im Hinblick auf das Demokratieprinzip - keinen besonderen verfassungsrechtlichen Schutz. (T14)
  • 10 ObS 24/02f
    Entscheidungstext OGH 29.01.2002 10 ObS 24/02f
    Vgl auch; Beis wie T10; Beis wie T13
  • 10 ObS 419/01t
    Entscheidungstext OGH 19.03.2002 10 ObS 419/01t
    Vgl auch; Beis wie T10; Beis wie T11; Beisatz: Dabei ist jedoch der "dynamische Charakter" des Sozialrechts zu bedenken. (T15)
  • 8 ObA 236/01s
    Entscheidungstext OGH 28.03.2002 8 ObA 236/01s
    Auch; nur T8; Beis wie T5; Beis wie T9; Beis wie T10
  • 10 ObS 226/01k
    Entscheidungstext OGH 16.04.2002 10 ObS 226/01k
    Vgl auch; Beis wie T10; Beis wie T13
  • 10 ObS 147/01t
    Entscheidungstext OGH 16.04.2002 10 ObS 147/01t
    Vgl auch; Beis wie T14; Beis wie T10; Beisatz: Dabei ist nicht eine Einzelfallbetrachtung, sondern eine Durchschnittsbetrachtung anzustellen. (T16)
    Beisatz: Der maßgebliche Orientierungszeitpunkt für die Beurteilung des Kriteriums der Plötzlichkeit des Eingriffs ist nicht unbedingt erst das Inkrafttreten eines Gesetzes selbst, sondern bereits das Bekanntwerden der gesetzgeberischen Absicht in der Öffentlichkeit. (T17)
    Beis wie T15; Beisatz: Hier: Abschaffung der vorzeitigen Alterspension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit (§ 253d ASVG) durch das SVÄG 2000. (T18)
  • 10 ObS 145/01y
    Entscheidungstext OGH 16.04.2002 10 ObS 145/01y
    Vgl auch; Beis wie T14; Beis wie T10; Beis wie T16; Beisatz: In erster Linie ist also zu prüfen, ob ein Eingriff in eine schützenswerte Vertrauensposition festgestellt werden kann. Sodann ist der Eingriff anhand der Kriterien der Eingriffsintensität und Plötzlichkeit auf seine Verhältnismäßigkeit hin zu überprüfen. Dabei können Übergangsregelungen, die eine zusätzliche Dispositionsmöglichkeit einräumen, die Verhältnismäßigkeit bewirken, weil damit das Gewicht des Eingriffs fühlbar gemindert werden kann. (T19)
    Beis wie T17; Beis wie T15; Beisatz: Dem steht jedoch gegenüber, dass das österreichische Pensionsversicherungssystem auf der gesetzlichen Pflichtversicherung beruht, sodass den Staat eine spezifische soziale Verantwortung trifft, deren er sich im Hinblick auf die erbrachten Beitragsleistungen nicht in gleichem Ausmaß entledigen kann wie bei staatlichen Leistungen ohne adäquate Gegenleistung. Da hier Vertrauensschutz und der Schutz wohlerworbener Rechte eine ganz besondere Rolle spielt, muss der Gesetzgeber einen radikalen Bruch vermeiden. Vor diesem Hintergrund gewinnt die Schaffung von entsprechenden Übergangsfristen höchste Bedeutung. (T20)
    Beis wie T18
  • 10 ObS 81/02p
    Entscheidungstext OGH 18.07.2002 10 ObS 81/02p
    Vgl auch; Beis wie T14
  • 10 ObS 146/02x
    Entscheidungstext OGH 27.08.2002 10 ObS 146/02x
    Vgl auch; Beis wie T10; Beis wie T13; Beisatz: Ob und inwieweit im Ergebnis ein sachlich nicht gerechtfertigter und damit gleichheitswidriger Eingriff vorliegt, hängt also vom Ausmaß des Eingriffes und vom Gewicht der für die Rückwirkung sprechenden Gründe ab (VfSlg 13.896, 12.688 mwN ua). (T21)
  • 10 ObS 373/02d
    Entscheidungstext OGH 26.11.2002 10 ObS 373/02d
    Vgl auch; Beis wie T14; Beis wie T10; Beis wie T16; Beis wie T19; Beis wie T17; Beis wie T15; Beis wie T20; Beis wie T18
  • 10 ObS 205/02y
    Entscheidungstext OGH 12.11.2002 10 ObS 205/02y
    Auch; nur T6; Beisatz: Auch Eingriffe in bestehende Rechtspositionen, die an sich sachlich gerechtfertigt sind, können nicht die Minderung erworbener Rechte jedweder Art in jedweder Intensität sachlich begründen (vgl VfSlg 11309). Der Gesetzgeber verletzt den Gleichheitssatz dann, wenn er bei Änderung der Rechtslage plötzlich und intensiv in erworbene Rechtspositionen eingreift, wobei diesem - aus dem Gleichheitssatz erfließenden - Vertrauensschutz (vgl VfSlg 11288) gerade im Pensionsrecht besondere Bedeutung zukommt (vgl VfSlg 12568, 14090 ua), und hier vor allem für Personen, "die nahe dem Pensionsalter sind und die daher ihre Lebensführung bereits auf den herannahenden Ruhestand eingerichtet haben" (VfSlg 12568). (T22)
    Beisatz: Im öffentlichen Interesse liegende Zielsetzungen, wie etwa das Bestreben, den Staatshaushalt zu entlasten oder das Budget zu konsolidieren, das Pensionssystem längerfristig zu sichern beziehungsweise das tatsächliche an das gesetzliche Pensionsalter heranzuführen, sind grundsätzlich geeignet, Eingriffe in bestehende Rechtspositionen sachlich zu rechtfertigen (VfSlg 11665, 14867, 14888, 15269 ua). (T23)
    Beisatz: Eine Regelung ist dann verfassungswidrig, wenn sie einen schwerwiegenden und plötzlich eintretenden Eingriff in erworbene Rechtspositionen vornimmt, auf deren Bestand der Rechtsunterworfene berechtigterweise vertrauen durfte. Dabei ist insbesondere auch zu prüfen, ob ausreichende Übergangsbestimmungen bestehen, die den Betroffenen eine bei Durchschnittsbetrachtung realistische Chance einräumen, die nachteiligen Auswirkungen der Änderung abzufangen (VfGH 29. 9. 2001, B 611/00 mwN; VfSlg 15373 ua). Weiters ist auch zu prüfen, ob besondere - im öffentlichen Interesse gelegene - Umstände vorliegen, die einen solchen Eingriff rechtfertigen könnten (VfGH 27. 9. 2000, G 59/00 ua mwN; VfSlg 15269 ua). (T24)
    Veröff: SZ 2002/151
  • 10 ObS 360/02t
    Entscheidungstext OGH 12.11.2002 10 ObS 360/02t
    Auch; nur T6; Beis wie T16; Beis wie T22; Beis wie T23; Beis wie T24
  • 9 ObA 139/02k
    Entscheidungstext OGH 26.02.2003 9 ObA 139/02k
    Auch
  • 10 ObS 178/02b
    Entscheidungstext OGH 18.02.2003 10 ObS 178/02b
    Vgl auch; Beis wie T14; Beisatz: Bei einem Eingriff des Gesetzgebers in noch nicht effektuierte Anwartschaften ist eine Güterabwägung vorzunehmen, bei der die Intensität des Eingriffs und die den Eingriff tragenden öffentlichen Interessen gegenüberzustellen sind. (T25)
  • 9 ObA 246/02w
    Entscheidungstext OGH 23.04.2003 9 ObA 246/02w
    Auch; nur T1; Beisatz: Auch verschlechternde Regelungen in Kollektivverträgen sind unangreifbar, wenn sie den Grundsätzen der Sachlichkeit und Verhältnismäßigkeit entsprechen. (T26)
    Beisatz: Hier: Neufassung der Entlassungsgründe gemäß § 39 Abs 2 "Dienst- und Besoldungsordnung für die Bediensteten österreichischer Privatbahnen DBO". (T27)
  • 4 Ob 11/04b
    Entscheidungstext OGH 30.03.2004 4 Ob 11/04b
    Vgl auch; nur T1; Beisatz: Es entspricht der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs, dass der Gesetzgeber befugt ist, rechtspolitisch unerwünschte Konsequenzen der Rechtsprechung mit einem Gesetzgebungsakt allenfalls auch rückwirkend entgegenzutreten (VfSlg 15.231). (T28)
  • 10 ObS 92/04h
    Entscheidungstext OGH 11.01.2005 10 ObS 92/04h
    Vgl auch; Beisatz: Hier: Verfassungsmäßigkeit des § 299a ASVG. (T29)
  • 9 ObA 68/04x
    Entscheidungstext OGH 06.06.2005 9 ObA 68/04x
    Auch; nur T8; Beis wie T9
  • 9 ObA 57/05f
    Entscheidungstext OGH 25.01.2006 9 ObA 57/05f
    Vgl auch; nur T8; Beis wie T5; Beisatz: Eine schematische Gleichbehandlung der von der plötzlichen Kürzung der Ruhegeldanwartschaften Betroffenen ohne Rücksicht auf die Dauer der Berufsausübung und die dadurch bedingten unterschiedlichen Vertrauenspositionen widerspricht schon grundsätzlich dem Gleichheitsgrundsatz. Es ist vielmehr eine Differenzierung nach der Dauer der erworbenen Beitragszeiten geboten. (T30)
    Veröff: SZ 2006/9
  • 10 ObS 74/05p
    Entscheidungstext OGH 27.06.2006 10 ObS 74/05p
    Auch; Beisatz: Keine Bedenken aus dem Grund der Verfassungsmäßigkeit gegen die Aufhebung des § 253a ASVG (vgl. VfSlg 16.764). (T31)
  • 8 ObA 64/06d
    Entscheidungstext OGH 23.11.2006 8 ObA 64/06d
    Vgl auch; Beisatz: Der „Vertrauensschutz" und die damit im Zusammenhang angenommenen Vorgaben für die Zulässigkeit von rückwirkenden Anordnungen bei Gesetzen beruhen im Wesentlichen auf dem Gleichbehandlungsgrundsatz; dieser dient aber im Allgemeinen insoweit nicht dem Schutz von öffentlich-rechtlichen Körperschaften (wie der beklagten Stadtgemeinde) gegen Verbesserungen des Dienstrechtes ihrer Bediensteten. (T32)
  • 5 Ob 21/07k
    Entscheidungstext OGH 13.07.2007 5 Ob 21/07k
    Vgl auch; nur T8; Beis wie T3
  • 10 ObS 99/07t
    Entscheidungstext OGH 09.10.2007 10 ObS 99/07t
    Beisatz: Hier: Pensionsreform 2003. (T33)
  • 9 ObA 84/07d
    Entscheidungstext OGH 07.05.2008 9 ObA 84/07d
    nur T8; Beisatz: Hier: DO.A für die Angestellten bei den Sozialversicherungsträgern Österreichs. (T34)
  • 10 ObS 194/08i
    Entscheidungstext OGH 24.02.2009 10 ObS 194/08i
    Vgl auch; Beisatz: Keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen § 149d Abs 1 BSVG idF BGBl I 2006/60. (T35)
  • 9 ObA 181/08w
    Entscheidungstext OGH 29.10.2009 9 ObA 181/08w
    Auch; Beisatz: Der Verfassungsgerichtshof judiziert in ständiger Rechtsprechung, dass keine Verfassungsvorschrift den Schutz wohlerworbener Rechte gewährleistet, sodass es im Prinzip in den rechtspolitischen Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers fällt, eine einmal geschaffene Rechtsposition auch zu Lasten des Betroffenen zu verändern. In dieser Rechtsprechung kommt auch zum Ausdruck, dass die Aufhebung oder Abänderung von Rechten, die der Gesetzgeber zunächst eingeräumt hat, sachlich begründbar sein muss, weil ohne solche Rechtfertigung der Eingriff dem verfassungsrechtlichen Gleichheitssatz widerspräche. Auch verschlechternde Regelungen sind daher unangreifbar, wenn sie den Grundsätzen der Sachlichkeit und Verhältnismäßigkeit entsprechen. Ein Verstoß gegen diese Grundsätze ist weder dem seinerzeitigen § 72a stmk LVBG (iVm § 8 stmk LVBG) noch der Nachfolgeregelung des § 201 des Gesetzes über das Dienst- und Besoldungsrecht der Bediensteten des Landes Steiermark (stmk L-DBR (iVm § 56 L-DBR) zu entnehmen. (T36)
  • 8 ObA 7/11d
    Entscheidungstext OGH 22.11.2011 8 ObA 7/11d
    Auch; nur T1; Beis wie T7
  • 8 ObA 43/12z
    Entscheidungstext OGH 24.01.2013 8 ObA 43/12z
    Auch; Auch Beis wie T10; Beisatz: Eine Differenzierung zwischen Bedienstetengruppen mit unterschiedlicher Aufgabenstellung und Ausbildungsintensität ist nicht a priori unsachlich. (T37)
    Beisatz: Zulagen nach § 81m Tiroler L-VBG (LBedG). (T38)
  • 9 ObA 66/13s
    Entscheidungstext OGH 27.08.2013 9 ObA 66/13s
    Vgl auch
  • 9 ObA 104/13d
    Entscheidungstext OGH 27.09.2013 9 ObA 104/13d
    Beis wie T36 nur: Auch verschlechternde Regelungen sind daher unangreifbar, wenn sie den Grundsätzen der Sachlichkeit und Verhältnismäßigkeit entsprechen. (T39)
  • 8 ObA 16/20s
    Entscheidungstext OGH 18.12.2020 8 ObA 16/20s
    Vgl; Beisatz: Hier: Der Verfassungsgerichtshof judiziert in ständiger Rechtsprechung, dass keine Verfassungsvorschrift den Schutz wohlerworbener Rechte gewährleistet, sodass es im Prinzip in den rechtspolitischen Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers fällt, eine einmal geschaffene Rechtsposition auch zu Lasten des Betroffenen zu verändern. Auch verschlechternde Regelungen sind daher unangreifbar, wenn sie den Grundsätzen der Sachlichkeit und Verhältnismäßigkeit entsprechen. (T40)
  • 10 ObS 141/21i
    Entscheidungstext OGH 19.10.2021 10 ObS 141/21i
    Vgl; Beis wie T40
  • 9 ObA 76/23a
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 16.12.2024 9 ObA 76/23a
    Beisatz wie T26
  • 9 ObA 87/25x
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 23.04.2026 9 ObA 87/25x
    vgl; Beisatz wie T22

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0008687

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

26.08.2026

Dokumentnummer

JJR_19890125_OGH0002_009OBA00517_8800000_002

Entscheidungstext 9ObA607/90

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

9ObA607/90

Entscheidungsdatum

16.01.1991

Anmerkung

E25065

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Kuderna als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Gamerith und Dr.Maier sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Wolfgang Dorner und Walter Bacher als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache des Antragstellers F*****, wider den Antragsgegner Ö*****, vertreten durch Dr. Wolf D. P*****, über den gemäß Paragraph 54, Absatz 2, ASGG gestellten Feststellungsantrag in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluß

gefaßt:

Rechtliche Beurteilung

1.) Der Oberste Gerichtshof stellt gemäß Artikel 89, Absatz 2, B-VG (Artikel 140, Absatz eins, B-VG) an den Verfassungsgerichtshof den Antrag, Artikel römisch eins, Paragraph 7, Absatz eins, ÖIAG-Finanzierungsgesetz 1987, BGBl 1987/298, als verfassungswidrig aufzuheben.

2.) Mit der Fortführung des Feststellungsverfahrens gemäß Paragraph 54, Absatz 2, ASGG wird im Sinne des Paragraph 62, Absatz 3, VfGG bis zur Zustellung des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes innegehalten.

Begründung:

Beim Obersten Gerichtshof ist ein Feststellungsverfahren gemäß Paragraph 54, Absatz 2, ASGG anhängig, in dem der Antragsteller die Feststellungen begehrt, daß

a) die streitgegenständlichen Vertragspensionen unter die Geltung des Paragraph 7, Absatz eins, ÖIAG-Finanzierungsgesetz fallen, und

b) gemäß Paragraph 7, Absatz eins, ÖIAG-Finanzierungsgesetz, BGBl 1987/298, eine Wertanpassung bestehender Pensionszuschüsse der betroffenen Unternehmungen für den Zeitraum zwischen dem Inkrafttreten des ÖIAG-Finanzierungsgesetzes und dem 31.12.1990 nicht nachholend zu erfolgen hat.

Der Antragsteller führt zur Begründung seiner Feststellungsanträge aus, daß zwischen ihm und dem Antragsgegner die mehr als drei pensionierte Arbeitnehmer betreffende Frage trittig geworden sei, ob die Bestimmung des Paragraph 7, Absatz eins, ÖIAG-Finanzierungsgesetz 1987 eine befristete Aussetzung der Wertanpassungsklauseln in dem Sinn vorsehe, daß nach diesem Zeitraum die in der Zwischenzeit bei Anwendung der Klauseln zu erfolgende Wertanpassung nachgeholt und auf diesem neu ermittelten Wert weiter aufgebaut werden müsse, oder ob eine echte Aussetzung der Wertanpassungsklauseln erfolgen soll, so daß die Klauseln erst ab 1. Jänner 1991 wieder angewendet werden können, ohne daß eine Nachholung der Wertanpassung für den Zeitraum zwischen dem Inkrafttreten des Gesetzes und dem 31. Dezember 1990 erfolgen soll. Des weiteren sei strittig, ob die vom Antrag erfaßten Pensionen überhaupt als Zusatzpensionen im Sinne des Paragraph 7, Absatz eins, ÖIAG-Finanzierungsgesetz angesehen werden können.

Der Antragsteller behauptete folgenden Sachverhalt:

In einigen Mitgliedsunternehmen des Antragstellers wurden mit gewissen Gruppen von Angestellten Einzelverträge über Pensionszuschüsse abgeschlossen. Der Pensionszuschuß beträgt maximal 80 % des letzten Bruttomonatsbezuges, wobei Ruhebezüge aus der gesetzlichen Sozialversicherung auf diesen Pensionszuschuß angerechnet werden.

In diesen Pensionsverträgen sind regelmäßig Wertsicherungsklauseln in unterschiedlicher Ausgestaltung enthalten. In der Regel wird als Basis der Wertsicherung der Verbraucherpreisindex 1966 herangezogen, wobei Schwankungen nach oben oder unten in jeweils unterschiedlicher Höhe (3 % bzw. 5 %) unberücksichtigt bleiben. Lediglich darüberhinausgehende Veränderungen schlagen sich entsprechend auf die Höhe der Pension nieder. Andere Wertsicherungsklauseln orientieren sich an den kollektivvertraglichen Erhöhungen der Ist-Gehälter; in diesem Ausmaß wird auch die Pension erhöht. Eine weitere Variante sieht eine Anpassung an das Niveau des durchschnittlichen Normalbezuges der Angestellten und Arbeiter des Unternehmens (ebenfalls unter Berücksichtigung eines 5 %igen Schwellenwerts) vor.

Nach Paragraph 7, Absatz eins, ÖIAG-Finanzierungsgesetz sind bei Gesellschaften des ÖIAG-Konzerns, die Mittelzuführungen im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, leg cit oder sonstige Zuführungen von Darlehen oder Eigenkapital durch den Eigentümer erhalten, in betrieblichen oder einzelvertraglichen Vereinbarungen über Zusatzpensionen enthaltene Wertanpassungsklauseln bis zum 31.Dezember 1990 nicht anzuwenden. Demgemäß ist bei allen in Frage kommenden Pensionszuschüssen die Wertsteigerung für den im Gesetz genannten Zeitraum ausgesetzt worden.

Der Antragsteller vertritt dazu die Rechtsauffassung, daß die antragsgegenständlichen Pensionsansprüche unter den Begriff der Zusatzpension des Artikel römisch eins, Paragraph 7, Absatz eins, ÖIAG-Finanzierungsgesetz zu subsumieren seien, da auch aus den Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage eine Differenzierung nach der Art der Leistung des Unternehmens nicht hervorgehe.

Hinsichtlich der Aussetzung der Wertanpassung könne die Bestimmung des Artikel römisch eins, Paragraph 7, Absatz eins, leg cit nur so verstanden werden, daß zwischen dem Inkrafttreten des Gesetzes und dem 31. Dezember 1990 die in den bestehenden Pensionsvereinbarungen enthaltenen Wertanpassungsklauseln außer Kraft gesetzt seien. Sei die Regelung befristet unanwendbar, müßten die in diesem Zeitraum stattgefundenen Kaufkraftverluste für alle Zukunft unberücksichtigt bleiben. Dies bedeute, daß für die Jahre 1987 bis 1990 keine Nachholung der eingetretenen Wertminderung zu erfolgen habe. Eine Wertanpassung könne im Sinne der jeweiligen, erst ab 1. Jänner 1991 wieder in Kraft gesetzten Wertanpassungsklauseln erst wieder ab 1. Jänner 1991 vorgenommen werden.

Diese Interpretation entspreche auch dem Zweck der Norm, die zur Durchführung strukturverbessernder Maßnahmen erforderlichen Mittel sicherzustellen. Aber auch die Gesellschafter des ÖIAG-Konzerns hätten durch Eigenleistungen einen Beitrag zur Stärkung ihrer Liquidität sowie der Ertragslage des Konzerns zu erbringen. Zu diesen Eigenleistungen gehöre die Notwendigkeit, bei den betrieblichen Pensionsbeiträgen Einsparungen zu erzielen; diese würden aber ad absurdum geführt, wenn zum 1. Jänner 1991 die Wertanpassungen der vergangenen Jahre wieder aufgefüllt werden müßten. Setze man die Wertanpassungsklauseln auf Dauer aus, ergebe sich eine Einsparung von ca. 218 Mill S; müßte die Wertanpassung 1991 hingegen rückwirkend vorgenommen werden, betrage die Einsparung nur 33 Mill S, also ein im Vergleich zu den Sanierungsleistungen von 32 Milliarden S kaum erwähnenswerter Betrag. Die finanzielle Belastung der Unternehmen hätte gerade durch das Aussetzen der Wertanpassung bis Ende 1990 in Grenzen gehalten werden sollen. Nur durch eine nicht rückwirkende Inkraftsetzung der Wertanpassungsklauseln ab 1. Jänner 1991 könne ein nachhaltiger Sanierungsbeitrag erreicht werden.

Der Antragsgegner vertritt in erster Linie den Standpunkt, daß die Bestimmung des Artikel römisch eins, Paragraph 7, Absatz eins, ÖIAG-Finanzierungsgesetz verfassungswidrig sei und daher überhaupt nicht angewendet werden dürfe. Er regt daher an, einen Gesetzesprüfungsantrag nach Artikel 140, Absatz eins, B-VG an den Verfassungsgerichtshof zu stellen und führt dazu im Sinne eines von o.Univ.-Prof.Dr.Richard NOVAK, Graz, erstatteten Rechtsgutachtens aus, daß die Kürzungsmaßnahme des Paragraph 7, Absatz eins, leg cit sozial unausgewogen und unsachlich sei. Die Maßnahme verstoße gegen den verfassungsrechtlichen Gleichheitsgrundsatz, da sie dem Gebot des Vertrauensschutzes zuwiderlaufe und ohne jede Übergangsfrist ganz massiv in schutzwürdige Interessen eingreife. Nach den geltenden Vertragsbedingungen der V***** AG werde die Höchstgrenze des Ruhebezuges von 80 % des letzten Bruttomonatsentgelts erst nach 40 anrechenbaren Dienstjahren erreicht. Die betroffenen Pensionisten hätten bereits vorgeleistet und keine Möglichkeit mehr, sich auf den drastischen Eingriff einzustellen oder darauf zu reagieren. Soweit der eingesparte Betrag von höchstens 200 Pensionisten aufgebracht werde, ergebe sich nach den vom Antragsteller genannten Beträgen für den Zeitraum von 3 1/2 Jahren bereits ein Opfer des einzelnen Pensionisten von S 165.000, bei einer Unberücksichtigung der ausgesetzten Valorisierung auch in der Folgezeit ein solches von ca. S 1 Mill. Ein Verzicht auf diesen Betrag führe sohin zu einer erheblichen Schmälerung des Lebensstandsards der betroffenen Pensionisten.

Für den Fall der Nichtstellung eines Überprüfungsantrags beantragt der Antragsgegner die Abweisung der Feststellungsanträge. Bei den in Frage stehenden Ruhebezügen handle es sich nicht um Doppel- oder Zusatzpensionen. Die vertraglichen Ruhebezüge seien vielmehr als Gesamtpension konzipiert und als Substanz einer einzigen Pensionsleistung anzusehen.

Soweit der im Feststellungsantrag behauptete Sachverhalt nicht näher auf die einzelnen Wertsicherungsklauseln in den bestehenden Verträgen eingehe, sei er unvollständig und ungenau. Die Annahme des Antragstellers, daß es nach dem 1. Jänner 1991 zu einem rückwirkenden Aufleben der Klauseln komme, sei falsch. Die Bestimmung des Artikel römisch eins, Paragraph 7, Absatz eins, ÖIAG-Finanzierungsgesetz sehe begrifflich nur vor, daß die Klauseln bis 31.Dezember 1990 nicht anzuwenden seien; an ihrem Bestand habe sich dadurch nichts geändert. Die Absicht der Parteien sei durch einfache Vertragsauslegung aus den zugrundeliegenden Vereinbarungen schon dem Wortlaut nach klar erkennbar, sodaß die Auslegung des Antragstellers den geschlossenen Vereinbarungen und sohin auch den Paragraphen 914, ff ABGB widerspreche. Da die Wertsicherungsklauseln nach dem Ende des Jahres 1990 wieder anzuwenden seien, sei vom Gesetz her die vertragsgemäße Anwendung der Klauseln und somit der Vergleich zwischen Basismonat und Vergleichsmonat geboten. Es werde daher der Antrag gestellt, festzustellen, daß eine Wertanpassung bestehender Rechtsanspruchspensionen der betroffenen Unternehmungen mit 1.1.1991 dem Wortlaut der Verträge entsprechend durch Vergleich des Basismonats mit dem Vergleichsmonat nach den entsprechenden Indices zu erfolgen habe.

Der zur ergänzenden Äußerung aufgeforderte Antragsteller brachte keine weitere Stellungnahme ein.

Der Oberste Gerichtshof hat über den gestellten Feststellungsantrag, der im Sinne des Paragraph 54, Absatz 2, ASGG zulässig ist (DRdA 1990/8; DRdA 1989/30 ua), auf der Grundlage des darin angegebenen Sachverhalts zu entscheiden (Paragraph 54, Absatz 4, ASGG), wobei dem einschreitenden Senat auch das Antragsrecht an den VfGH zusteht, da er auch in diesem Rahmen in der Rechtsprechung tätig wird (Kuderna, ASGG Paragraph 54, Erl 20).

Bei dieser Entscheidung ist Artikel römisch eins, Paragraph 7, Absatz eins, ÖIAG-Finanzierungsgesetz 1987 im Sinne der zu Artikel 89, Absatz 2, B-VG ergangenen ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (VfSlg 3319, 3349, 4644, 5790, 9906, 9911 uva; dazu auch Walter/Mayer, Bundesverfassungsrecht6, 377) "anzuwenden". Die vom Antragsteller beschriebenen Vertragspensionen bei den Gesellschaften des ÖIAG-Konzerns sind vom Geltungsbereich des Artikel römisch eins, Paragraph 7, Absatz eins, ÖIAG-Finanzierungsgesetz umfaßt, da diese Bestimmung nicht zwischen "Zusatzpensionen" und "Pensionszuschüssen" unterscheidet. Die Entscheidung über den Feststellungsantrag hängt daher davon ab, ob Artikel römisch eins, Paragraph 7, Absatz eins, ÖIAG-Finanzierungsgesetz etwa nach den EBzRV im Sinne einer "Außerkraftsetzung" der Valorisierungsklauseln und eines befristeten "Ausschlusses der Steigerung" so anzuwenden ist, daß die Wertsicherung nicht nur in dem vom Gesetz genannten Zeitraum, sondern auch für die Zukunft unberücksichtigt bleiben soll (144 BlgNR 17. GP, 8; auch MietSlg 34.150 ua). Die angefochtene Norm ist für die Entscheidung präjudiziell (VfSlg 11.289 ua).

Der Oberste Gerichtshof hat gegen die Anwendung des Artikel römisch eins, Paragraph 7, Absatz eins, ÖIAG-Finanzierungsgesetz aus dem Grunde der Verfassungswidrigkeit aus folgenden Erwägungen Bedenken:

Die Verfasser der Regierungsvorlage

des ÖIAG-Finanzierungsgesetzes waren sich der Problematik der in bestehende Verträge eingreifenden Regelung des Artikel römisch eins, Paragraph 7, Absatz eins, leg cit vergleiche Novak, Der verfassungsrechtliche Schutz von Anwartschaften vor Eingriffen des Gesetzgebers, ZAS 1988, 109

110) bewußt. Sie meinten jedoch, daß direkte Eingriffe des Gesetzgebers in bestehende vertragliche Vereinbarungen verfassungsrechtlich zulässig seien, wenn sie weder exzessiv seien noch unsachliche Differenzierungen enthielten (VfSlg 8212 aus 1977,; wN bei Walter/Mayer aaO 443 f). Die Regelung lasse die vertraglichen Zusatzpensionen (mit dem im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes gebührenden Betrag) unberührt und schließe nur befristet Steigerungen aus, so daß sie nicht in den Kern der bestehenden Vertragsrechte eingreifen. Die Bestimmung sei sachlich gerechtfertigt, weil sie sich auf Unternehmen beschränke, deren Eigentümer letztlich der Bund sei, welcher durch finanzielle Zuwendungen ihren Bestand sichere. In das bestehende Konzept der Selbstregelung der Beziehungen zwischen den Angehörigen solcher Unternehmungen und diesen Unternehmungen werde nur insoweit eingegriffen, als es die finanzpolitischen Notwendigkeiten einer möglichst geringen Belastung des Bundesbudgets verlangten. Durch die Befristung des Eingriffs auf jenen Zeitraum, bis zu dem die finanzielle Sanierung erwartet werde, sei auch das Gleichheitsgebot gewahrt.

Diese Argumente vermögen insgesamt nicht zu überzeugen.

Wie der Verfassungsgerichtshof (VfGH) wiederholt ausgesprochen hat, ist der Gesetzgeber zwar nicht gehindert, auch in sogenannte "wohlerworbene Rechte" einzugreifen, wenn dabei das Gleichheitsgebot gewahrt wird (VfSlg 3665 aus 1959,, 3768 aus 1960,, 3836 aus 1960,, 11.288 aus 1987,, 11.309 aus 1987, uva). Der Verfassungsordnung ist ein "Grundrecht wohlerworbener Rechte" fremd

(VfSlg 10.588 aus 1985,; wN zur Rspr des VfGH bei Griller in Runggaldier-Steindl, Handbuch zur Betriebspension, 139 FN 61). Das Bestreben, Anspruchsberechtigte bei gleichen sachlichen Voraussetzungen gleich zu behandeln, vermag jedoch nicht die Minderung wohlerworbener Rechte jedweder Art und jedweder Intensität sachlich zu begründen (VfSlg 11.309 aus 1987,). Der (einfache) Gesetzgeber hat bei der Änderung der Rechtspositionen vor allem auch den Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes zu berücksichtigen (VfSlg 11.288 aus 1987,; dazu Novak in Wenger FS, Vertrauensschutz und Verfassungsrecht 159 ff, 174 f; auch Tomandl in ZAS 1987, 178 f). Das mit der Regelung des Artikel römisch eins, Paragraph 7, Absatz eins, ÖIAG-Finanzierungsgesetz verfolgte Ziel der Entlastung des Bundeshaushalts kann zwar an sich geeignet sein, Eingriffe in bestehende Rechtspositionen sachlich zu rechtfertigen, doch können auch Zielsetzungen dieser Art - wie bereits allgemein hervorgehoben - die Minderung wohlerworbener Rechte jedweder Art und jedweder Intensität sachlich nicht begründen

(VfSlg 11.665 aus 1988,). Erfordern Maßnahmen zur Entlastung des Bundeshaushaltes Kürzungen, so verlangt das Gebot der Sachlichkeit, daß ein im Interesse der Gesamtheit zu erbringendes Opfer nicht punktuell gezielt eine relativ kleine Gruppe treffen darf, sondern entsprechend breit gestreut werden muß. Eine solche Kürzung kann nach sozialen Gesichtspunkten differenzieren und darf nicht tendenziell wirtschaftlich Schwächere stärker treffen.

Bei der Kürzung von Pensionen - auf die der hier verfügte mehrjährige Valorisierungsstop hinausläuft - fällt besonders ins Gewicht, daß die in Betracht kommenden Personen schon während ihrer aktiven Berufstätigkeit den Standard ihrer Lebensführung auf den Bezug einer später anfallenden Pension (eines Ruhegenusses) einrichten. Mit einer bestimmten Pensionsregelung sind daher auch schutzwürdige Erwartungen der Betroffenen verbunden. Sie vertrauen darauf, daß diese Erwartungen nicht durch plötzliche, ihre Lebensführung direkt treffende Maßnahmen des Gesetzgebers beeinträchtigt werden. Eine Mißachtung dieses Vertrauens wiegt bei Pensionisten besonders schwer, weil sie sich nachträglich meist nicht mehr auf geänderte Umstände einstellen können, wenn ihre Erwartungen infolge einer Änderung der Gesetzeslage nicht erfüllt werden. Ein nur punktuell von Gesetzen geforderter Akt der Solidarität (hier: gegenüber der Allgemeintheit) wird daher in der Regel unter dem Gesichtspunkt des Gleichheitsgrundsatzes nicht zu rechtfertigen sein (VfSlg 11.665 aus 1988,; iglS VfSlg 11.741 aus 1988,; ähnlich auch schon VfSlg 11.309 aus 1987,).

Der durch Artikel römisch eins, Paragraph 7, Absatz eins, ÖIAG-Finanzierungsgesetz erfolgte Eingriff in die Rechtsposition der pensionierten Arbeitnehmer ist darüber hinaus auch unter dem Gesichtspunkt der Unverletzlichkeit des Eigentums zu beurteilen, da sich der verfassungsrechtliche Eigentumsbegriff nach ständiger Rechtsprechung des VfGH nicht bloß auf das Eigentum an körperlichen Sachen, sondern auf alle vermögenswerten Privatrechte und daher auch auf private Forderungsrechte erstreckt (VfSlg 3684, 5371, 6986, 6808, 7545, 8201; Walter/Mayer aaO 450), wogegen Gehalts- und Ruhegenußansprüche öffentlich-rechtlicher Bediensteter und sozialversicherungsrechtliche Ansprüche als

Ansprüche öffentlich-rechtlicher Natur nicht Schutzobjekt der Eigentumsgarantie sind (Walter/Mayer aaO 451; Novak, ZAS 1988, 113 mit zahlreichen Rechtsprechungsnachweisen;

Klecatsky-Morscher, B-VG3 ENr 3 zu Artikel 5, StGG). Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (VfSlg 6780 aus 1972, mwN) kann der einfache Gesetzgeber verfassungsrechtlich einwandfreie Eigentumsbeschränkungen nur verfügen, wenn er dadurch nicht den Wesensgehalt des Grundrechts berührt oder in anderer Weise gegen einen auch ihn bindenden Verfassungsgrundsatz verstößt und - wie in der jüngeren Rechtsprechung (wegen Artikel eins, ZPMRK) hinzugefügt wurde - soweit die Eigentumsbeschränkung im öffentlichen Interesse "Allgemeininteresse") liegt (VfSlg 9911 aus 1983,; 11.402 aus 1987,). Insofern gewährt der Grundsatz der Unverletzlichkeit des Eigentums nicht bloß Schutz vor dem Entzug des Vollrechts, sondern (jetzt) auch gegen bloße Eigentumsbeschränkungen (Artikel eins, Absatz 2, Ziffer eins, ZPMRK; auch Walter/Mayer aaO 453), ohne daß hier auf die Frage der Abgrenzung zwischen Enteignung und Eigentumsbeschränkung eingegangen werden müßte. Die Frage, ob der "Wesenskern" des Eigentumsrechts berührt ist, wird im wesentlichen unter Heranziehung des Gleichheitssatzes beurteilt (VfSlg 5513; 7304; Walter/Mayer aaO 451). Auch bei der Beurteilung des öffentlichen Interesses kann die Wahrung des Gleichheitsgrundsatzes vergleiche etwa VfSlg 11.402 aus 1987,) dadurch rechtlich bedeutsam sein, daß den einzelnen im Verhältnis zu anderen Berechtigten ein unangemessenes "Sonderopfer" abverlangt wird (VfSlg 6884 aus 1972,, 7234 aus 1973,, 7759 aus 1976,; JBl 1987, 168; Walter/Mayer aaO 452). Bei Anwendung dieser Grundsätze bestehen jedenfalls (substantiierte) Bedenken gegen Artikel römisch eins, Paragraph 7, Absatz eins, ÖIAG-Finanzierungsgesetz aus dem Grunde der Verfassungswidrigkeit.

Mit dem anzuwendenden Gesetz sollte eine Budgetentlastung erzielt werden. Die damit verbundenen Nachteile treffen aber nicht alle Nutznießer aus der Zuführung von Mitteln durch den Eigentümer, sondern nur die Bezieher von Zusatzpensionen, also eine relativ kleine Personengruppe, die aus den vom VfGH im Erkenntnis 11.665 aus 1988, aufgezeigten Gründen besonders schutzwürdig ist. Betriebspensionen fallen in der Regel erst nach längerer Dauer des Arbeitsverhältnisses an. Sie werden dem Arbeitnehmer wegen seiner Arbeitsleistung versprochen und beruhen auf dem Arbeitsvertrag. Die Betriebspension ist gewissermaßen ein aufgespartes, "thesauriertes" Entgelt, das sich der einzelne Arbeitnehmer durch seine Tätigkeit und Loyalität gegenüber dem Betrieb erdient hat. Die Arbeitnehmer verzichten in Zeiten der Konjunktur auf einen für sie vielleicht vorteilhaften Wechsel des Arbeitsplatzes und sie erbringen ihre Arbeitsleistung, um unter anderem auch eine Betriebspension zu erhalten (JBl 1989, 264; Kerschner, WBl 1988, 217; Säcker in Tomandl, Betriebliche Sozialleistungen 48 ua). Mit Rücksicht auf diese Situation haben Pensionisten schon während ihrer aktiven Berufstätigkeit den Standard ihrer Lebensführung vielfach auf den Bezug der später anfallenden Zusatzpension eingerichtet und ihre oft jahrzehntelangen Arbeitsleistungen in der Erwartung erbracht, daß durch die Pensionierung kein erhebliches Absinken des während der Aktivzeit erzielten Standards der Lebensführung eintritt. Sie vertrauen darauf, daß diese Erwartungen nicht nach der Erbringung ihrer gesamten Arbeitsleistung durch plötzliche, ihre Lebensführung direkt treffende Maßnahmen beeinträchtigt werden und halten nicht zuletzt wegen der späteren Zusatzpension an ihrem Arbeitsverhältnis fest. Bei Pensionisten wiegt eine Mißachtung dieses Vertrauens besonders schwer, weil sie sich nachträglich meist nicht mehr auf geänderte Umstände einstellen können.

Im vorliegenden Fall geht es freilich nicht darum, daß den betroffenen Zusatzpensionisten die vertraglich zuerkannten Zusatzpensionen durch einen Akt des Gesetzgebers überhaupt aberkannt wurden. Der Eingriff beschränkt sich vielmehr darauf, daß die Wertsicherungsklauseln dieser Pensionsverträge durch einen Akt des Gesetzgebers vorübergehend sistiert wurden. Es ist daher auch die Ausgewogenheit und Intensität des Eingriffs zu prüfen.

Nach Ansicht des Obersten Gerichtshofes ist jedoch der gesetzliche Eingriff in die vertraglichen Zusatzpensionen der ÖIAG-Pensionisten auch nicht damit zu rechtfertigen, daß er nur die vertraglich vereinbarte Wertsicherung für einen Zeitraum von maximal etwa 3 1/2 Jahren betrifft, weil gleichartige Maßnahmen für aktive Dienstnehmer der durch Mittelzuführungen begünstigten Unternehmen nicht getroffen wurden. Die aus der Gesamtsicht ohnehin wenig effektiven Einsparungsmaßnahmen vergleiche VfSlg 11.665 aus 1988,) wurden also nur zu Lasten einer relativ kleinen Gruppe von Pensionisten erzielt, wogegen die aktiven Arbeitnehmer in derselben Zeitperiode von den üblichen jährlichen Lohnerhöhungen nicht ausgeschlossen wurden. Ein an sich naheliegender Vergleich mit den sogenannten "Statutarpensionisten" scheidet schon deshalb aus, da diesen vom jeweilugen Arbeitgeber von vornherein nur jederzeit widerrufliche Pensionsansprüche zuerkannt wurden (DRdA 1989/30).

Im übrigen sind aber die Eingriffe in die vertraglichen Ansprüche der betroffenen Zusatzpensionsbezieher durchaus nicht geringfügig, auch wenn man von immerhin durchaus möglichen Extremfällen (nicht auszuschließende Gefahr ganz erheblicher Geldentwertungen gerade im fraglichen Zeitraum) absieht und die Auswirkungen des Gesetzes nach der im Verfassungsrecht gebotenen Durchschnittsbetrachtung (VfSlg 10.291 aus 1984,, 11.665 aus 1988,) beurteilt. Für den durchschnittlichen Betroffenen konnten jedenfalls während des Zeitraums von 3 1/2 Jahren relativ große Pensionseinbußen eintreten, die sich dann, wenn Artikel römisch eins, Paragraph 7, Absatz eins, ÖIAG-Finanzierungsgesetz nach seinem Wortlaut dahin ausgelegt werden müßte, daß die Wertsicherung ab 1.Jänner 1991 auf jener Basis fortzusetzen ist, die im Zeitpunkt des gesetzlich angeordneten Valorisierungsstops bestand, für die betroffenen Zusatzpensionisten auf ihre Lebenszeit perpetuieren, wogegen die erst ab 1. Jänner 1991 in Ruhestand tretenden Dienstnehmer davon weder während ihrer Aktivzeit betroffen waren noch in ihren Pensionsansprüchen berührt werden. So gesehen ist der Eingriff sozial unausgewogen; er ist von beträchtlicher Intensität und reicht für die Betroffenen - jedenfalls bei einer möglichen Auslegungsvariante des Gesetzes - über den Zeitpunkt der vom Gesetzgeber erwarteten Unternehmenssanierung (31. Dezember 1990) hinaus.

Auch das schwerwiegende Argument für eine Sachlichkeit der Regelung (das gegen die aufgezeigten Bedenken vorgebracht werden kann), nämlich daß der Eigentümer durch die Beistellung der zur Sanierung erforderlichen Mittel den Bestand des (jeweiligen) wirtschaftlich gefährdeten Unternehmens des ÖIAG-Konzerns sichert und damit überhaupt erst die Grundlage dafür schafft, daß die Zusatzpensionen an die Betroffenen weitergezahlt werden können, wogegen sie im Insolvenzfall auf die Ansprüche nach Paragraph 3, Absatz 3, IESG verwiesen wären, rechtfertigt jedenfalls Regelungen, die nur für Unternehmen des Bundes gelten, keineswegs. Ein dem Gleichheitsgrundsatz nicht widersprechender Eingriff in die Vertragspositionen von Unternehmensgläubigern mit der Begründung, daß der Eigentümer zur Rettung des Unternehmens (ohne gesetzliche Verpflichtung) Mittel zuführe, auf diese Weise eine Insolvenz vermeide und dadurch auch Gläubigerinteressen sichere, sodaß von diesen Gläubigern billigerweise ein Solidaritätsakt gefordert werden könnte, müßte grundsätzlich auf alle Unternehmen, bei denen ein solcher Fall eintreten kann, erstreckt werden und dürfte nicht nur für Unternehmen des Bundes (oder einer sonstigen Gebietskörperschaft) gelten. Ein sachlicher Grund dafür, eine solche Regelung auf Gesellschaften im Eigentum des Bundes zu beschränken, womit sich dieser als Privatrechtsträger Vorteile gegenüber anderen Privatrechtsträgern verschaffen kann, liegt nicht vor vergleiche VfSlg 11.402 aus 1987,). Die bei einer solchen Maßnahme vorgesehene Kürzung könnte - ähnlich wie im (geltenden oder früheren) Insolvenzrecht - nach sozialen Gesichtspunkten differenzieren, dürfte aber jedenfalls nicht tendenziell nur wirtschaftlich Schwächere stärker treffen. Diesen Anforderungen wird aber der vorliegende gesetzgeberische Eingriff, der nur die Kürzung von vertraglichen Zusatzpensionen und dies wiederum nur im ÖIAG-Konzern betrifft, nicht gerecht.

Zur unsachlichen Beschränkung der Regelung auf Betriebe des ÖIAG-Konzerns ist darauf zu verweisen, daß der Bundesgesetzgeber selbst eine ähnliche allgemeine, für alle Aktiengesellschaften geltende Regelung (für Vorstandsmitglieder) abgelehnt hat. Gemäß Paragraph 78, Absatz 2, AktG 1937 war der Aufsichtsrat zu einer angemessenen Herabsetzung der Bezüge der Vorstandsmitglieder einer Aktiengesellschaft berechtigt, wenn nach der Festsetzung eine so wesentliche Verschlechterung in den Verhältnissen der Gesellschaft eintrat, daß die Weitergewährung der Bezüge eine schwerwiegende Unbilligkeit für die Gesellschaft wurde. Diese Bestimmung wurde anläßlich der Austrifizierung des Aktiengesetzes 1937 nicht übernommen. Der Grund für die Streichung lag nach den EBzRV darin, daß diese Bestimmung "nicht dem rechtsstaatlichen Prinzip der Vertragstreue entspricht" (301 BlgNR 10. GP, 69; vergleiche DRdA 1989/30). Für seine eigenen Gesellschaften hält sich der Bund an dieses rechtsstaatliche Prinzip hier offenbar nicht.

Ergänzend ist der Stellungnahme des Antragsgegners, es wäre auch bei einer Antragstellung an den VfGH wünschenswert, daß der Oberste Gerichtshof eine "einstweilige Entscheidung" treffe, entgegenzuhalten, daß abgesehen davon, daß eine solche Entscheidung in Paragraph 54, ASGG nicht vorgesehen ist, auch in diesem Fall die Bestimmung des Artikel römisch eins, Paragraph 7, Absatz eins, ÖIAG-FinanzierungsG "angewendet" werden müßte. Dagegen bestehen aber die aufgezeigten Bedenken.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:009OBA00607.9.0116.000

Dokumentnummer

JJT_19910116_OGH0002_009OBA00607_9000000_000