OGH
16.01.1991
9ObA311/90; 9ObA607/90
DP §24 Abs2;
StGG Art5;
1. Gegen die Verfassungsmäßigkeit des Paragraph 24, Absatz 2, 153, Absatz eins, Ziffer 2 und 154 Litera b, DP bestehen keine Bedenken.
2. Artikel 5, StGG schützt nur die Privatrechtsspähre des einzelnen; der Gehaltsgenußanspruch oder Ruhegenußanspruch eines öffentlich - rechtlichen Bediensteten ist nicht privatrechtlicher Natur.
VfGH vom 12.10.1963, B 406,62; Veröff: ÖVA 1964,169
TE OGH 1991/01/16 9 ObA 311/90
Auch; nur: 2. Artikel 5, StGG schützt nur die Privatrechtsspähre des einzelnen; der Gehaltsgenußanspruch oder Ruhegenußanspruch eines öffentlich - rechtlichen Bediensteten ist nicht privatrechtlicher Natur. (T1) Veröff: RdW 1991,210
TE OGH 1991/01/16 9 ObA 607/90
Auch; nur T1
RS0054690