(5)Absatz 5,Durch Bundesgesetz ist zu bestimmen, welche Wirkungen ein Antrag gemäß Abs. 2, Abs. 3 oder Abs. 4 für das beim ordentlichen Gericht anhängige Verfahren hat.Durch Bundesgesetz ist zu bestimmen, welche Wirkungen ein Antrag gemäß Absatz 2,, Absatz 3, oder Absatz 4, für das beim ordentlichen Gericht anhängige Verfahren hat.