Bundesrecht konsolidiert

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Bundes-Verfassungsgesetz Art. 89

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundes-Verfassungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 1/1930 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 59/1964

Typ

BVG

§/Artikel/Anlage

Art. 89

Inkrafttretensdatum

07.04.1964

Außerkrafttretensdatum

30.06.1976

Abkürzung

B-VG

Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)

Text

Artikel 89. (1) Die Prüfung der Gültigkeit gehörig kundgemachter Gesetze steht den Gerichten nicht zu.

  1. Absatz 2,Hat ein Gericht gegen die Anwendung einer Verordnung aus dem Grund der Gesetzwidrigkeit Bedenken, so hat es das Verfahren zu unterbrechen und den Antrag auf Aufhebung dieser Verordnung beim Verfassungsgerichtshof zu stellen.
  2. Absatz 3,Ist die vom Gericht anzuwendende Verordnung bereits außer Kraft getreten, so hat der Antrag des Gerichtes die Entscheidung zu begehren, daß die Verordnung gesetzwidrig war.
  3. Absatz 4,Ist die vom Gericht anzuwendende Verordnung durch ein Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes aus dem Grunde der Gesetzwidrigkeit aufgehoben worden, so ist das Gericht, ohne den im Absatz 3 bezeichneten Antrag zu stellen, an die Rechtsanschauung des Verfassungsgerichtshofes gebunden.
  4. Absatz 5,Die Absätze 2 bis 4 sind auf Staatsverträge, die ohne Genehmigung des Nationalrates gemäß Artikel 50 abgeschlossen worden sind, nach Maßgabe des Artikels 140a sinngemäß anzuwenden.

Schlagworte

richterliches Prüfungsrecht, Kundmachung, Kundmachungsmangel, Unterbrechung, Verordnungsprüfung, Rechtsansicht, Bindung, Kassation, Vertrag, völkerrechtlicher Vertrag, Staatsvertrag, Vertragsabschluß, Genehmigungsbeschluß, Nationalratsbeschluß, Abschluß

Gesetzesnummer

10000138

Dokumentnummer

NOR12006366

Alte Dokumentnummer

N1196412173T

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1930/1/A89/NOR12006366

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