Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

19.12.1989

Geschäftszahl

4Ob50/89 (4Ob51/89); 9ObA311/90; 9ObA607/90

Norm

B-VG Art7;

Rechtssatz

Eine Sonderstellung, die einem Unternehmen der öffentlichen Hand durch Gesetz eingeräumt worden ist verstößt nur dann gegen den Gleichheitsgrundsatz, wenn sie - nach objektiven Unterscheidungsmerkmalen - sachlich nicht gerechtfertigt ist. Dabei ist es zulässig, daß der Gesetzgeber bei einer Regelung von einer Durchschnittsbetrachtung ausgeht und auf den Regelfall abzielt; daß dabei Härtefälle entstehen, macht das Gesetz nicht gleichheitswidrig. Dem Gesetzgeber steht auch ein - durch das Exzeßverbot begrenzter - rechtspolitischer Gestaltungsspielraum zu.

Entscheidungstexte

TE OGH 1989/12/19 4 Ob 50/89

Veröff: ÖBA 1990,129 = GRURInt 1991,309 = WBl 1990,113 hiezu Koppensteiner, 104 = ÖBl 1990,55

TE OGH 1991/01/16 9 ObA 311/90

Vgl auch; Veröff: RdW 1991,210

TE OGH 1991/01/16 9 ObA 607/90

Vgl auch

Rechtssatznummer

RS0053486