OGH
19.12.1989
4Ob50/89 (4Ob51/89); 9ObA311/90; 9ObA607/90
B-VG Art7;
Eine Sonderstellung, die einem Unternehmen der öffentlichen Hand durch Gesetz eingeräumt worden ist verstößt nur dann gegen den Gleichheitsgrundsatz, wenn sie - nach objektiven Unterscheidungsmerkmalen - sachlich nicht gerechtfertigt ist. Dabei ist es zulässig, daß der Gesetzgeber bei einer Regelung von einer Durchschnittsbetrachtung ausgeht und auf den Regelfall abzielt; daß dabei Härtefälle entstehen, macht das Gesetz nicht gleichheitswidrig. Dem Gesetzgeber steht auch ein - durch das Exzeßverbot begrenzter - rechtspolitischer Gestaltungsspielraum zu.
TE OGH 1989/12/19 4 Ob 50/89
Veröff: ÖBA 1990,129 = GRURInt 1991,309 = WBl 1990,113 hiezu Koppensteiner, 104 = ÖBl 1990,55
TE OGH 1991/01/16 9 ObA 311/90
Vgl auch; Veröff: RdW 1991,210
TE OGH 1991/01/16 9 ObA 607/90
Vgl auch
RS0053486