Bundesrecht konsolidiert

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Bundes-Verfassungsgesetz Art. 89

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundes-Verfassungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 1/1930 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975

Typ

BVG

§/Artikel/Anlage

Art. 89

Inkrafttretensdatum

01.07.1976

Außerkrafttretensdatum

31.12.2003

Abkürzung

B-VG

Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)

Text

Artikel 89, (1) Die Prüfung der Gültigkeit gehörig kundgemachter Gesetze, Verordnungen und Staatsverträge steht, soweit in diesem Artikel nicht anderes bestimmt wird, den Gerichten nicht zu.

  1. Absatz 2,Hat ein Gericht gegen die Anwendung einer Verordnung aus dem Grund der Gesetzwidrigkeit Bedenken, so hat es den Antrag auf Aufhebung dieser Verordnung beim Verfassungsgerichtshof zu stellen. Hat der Oberste Gerichtshof oder ein zur Entscheidung in zweiter Instanz zuständiges Gericht gegen die Anwendung eines Gesetzes aus dem Grund der Verfassungswidrigkeit Bedenken, so hat es den Antrag auf Aufhebung dieses Gesetzes beim Verfassungsgerichtshof zu stellen.
  2. Absatz 3,Ist die vom Gericht anzuwendende Rechtsvorschrift bereits außer Kraft getreten, so hat der Antrag des Gerichtes an den Verfassungsgerichtshof die Entscheidung zu begehren, daß die Rechtsvorschrift gesetzwidrig oder verfassungswidrig war.
  3. Absatz 4,Absatz 2 und Absatz 3, gelten sinngemäß für Staatsverträge nach Maßgabe des Artikel 140 a,
  4. Absatz 5,Durch Bundesgesetz ist zu bestimmen, welche Wirkungen ein Antrag gemäß Absatz 2,, Absatz 3, oder Absatz 4, für das beim Gericht anhängige Verfahren hat.

Schlagworte

richterliches Prüfungsrecht, Kundmachung, Kundmachungsmangel, Unterbrechung, Verordnungsprüfung, Vertrag, Staatsvertrag, völkerrechtlicher Vertrag, anhängiges Verfahren

Gesetzesnummer

10000138

Dokumentnummer

NOR12008104

Alte Dokumentnummer

N1197512174T

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1930/1/A89/NOR12008104

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