OGH
RS0038544
16.01.1991
9ObA311/90; 9ObA607/90; 1Ob625/94; 5Ob192/97i; 5Ob193/97m; 5Ob209/97i; 5Ob190/97w; 6Ob109/01z; 6Ob99/01d; 10ObS205/02y; 10ObS360/02t; 9ObA103/03t; 9ObA132/03g; 4Ob11/04b; 5Ob271/09b; 6Ob32/10i; 9Ob15/11p; 6Ob109/11i; 6Ob88/12b; 5Ob124/13s; 5Ob125/13p; 5Ob126/13k; 10Ob27/14i
ABGB §365 A; StGG Art5; 1.ZPMRK Art1 Abs1 I1
Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (VfSlg 6780 aus 1972, mwN) kann der einfache Gesetzgeber verfassungsrechtlich einwandfreie Eigentumsbeschränkungen nur verfügen, wenn er dadurch nicht den Wesensgehalt des Grundrechts berührt oder in anderer Weise gegen einen auch ihn bindenden Verfassungsgrundsatz verstößt und - wie in der jüngeren Rechtsprechung (wegen Artikel eins, ZPMRK) hinzugefügt wurde - soweit die Eigentumsbeschränkung im öffentlichen Interesse ("Allgemeininteresse") liegt (VfSlg 9911 aus 1983,; 11402 aus 1987,). Insofern gewährt der Grundsatz der Unverletzlichkeit des Eigentums nicht bloß Schutz vor dem Entzug des Vollrechts, sondern (jetzt) auch gegen bloße Eigentumsbeschränkungen.
TE OGH 1991-01-16 9 ObA 311/90
Veröff: JBl 1991,665 = RdW 1991,210
TE OGH 1991-01-16 9 ObA 607/90
TE OGH 1995-08-29 1 Ob 625/94
Auch; Beisatz: Der Verfassungsgerichtshof stellt bei der Prüfung der Verfassungsmäßigkeit von Eigentumseingriffen auf Sachlichkeitserwägungen und auch auf die Verhältnismäßigkeit ab. (T1)
Veröff: SZ 68/145
TE OGH 1997-06-24 5 Ob 192/97i
nur: Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (VfSlg 6780 aus 1972, mwN) kann der einfache Gesetzgeber verfassungsrechtlich einwandfreie Eigentumsbeschränkungen nur verfügen, wenn er dadurch nicht den Wesensgehalt des Grundrechts berührt oder in anderer Weise gegen einen auch ihn bindenden Verfassungsgrundsatz verstößt. (T2)
TE OGH 1997-07-08 5 Ob 193/97m
nur T2
TE OGH 1997-06-24 5 Ob 209/97i
nur T2
TE OGH 1997-07-08 5 Ob 190/97w
nur T2
TE OGH 2001-06-06 6 Ob 109/01z
Auch; nur: Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes kann der einfache Gesetzgeber verfassungsrechtlich einwandfreie Eigentumsbeschränkungen nur verfügen, soweit die Eigentumsbeschränkung im öffentlichen Interesse ("Allgemeininteresse") liegt. Insofern gewährt der Grundsatz der Unverletzlichkeit des Eigentums nicht bloß Schutz vor dem Entzug des Vollrechts, sondern (jetzt) auch gegen bloße Eigentumsbeschränkungen. (T3)
Beis ähnlich wie T1
TE OGH 2001-07-05 6 Ob 99/01d
Auch; nur T3; Beis ähnlich wie T1
TE OGH 2002-11-12 10 ObS 205/02y
Vgl auch; Beisatz: Insbesondere ist zu prüfen, ob die in Rede stehenden eigentumsbeschränkenden Regelungen im öffentlichen Interesse liegen vergleiche VfSlg 11402, 12227) und nicht unverhältnismäßig sind (VfSlg 13587, 13659, 13964). (T4)
Veröff: SZ 2002/151
TE OGH 2002-11-12 10 ObS 360/02t
Vgl auch; Beis wie T4
TE OGH 2004-02-25 9 ObA 103/03t
nur: Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes kann der einfache Gesetzgeber verfassungsrechtlich einwandfreie Eigentumsbeschränkungen nur verfügen, wenn er dadurch nicht den Wesensgehalt des Grundrechts berührt oder in anderer Weise gegen einen auch ihn bindenden Grundsatz verstößt und soweit die Eigentumsbeschränkung im öffentlichen Interesse liegt. (T5) Beisatz: Bei der Normierung von im öffentlichen Interesse liegenden Eigentumsbeschränkungen hat der Gesetzgeber den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten. (T6)
TE OGH 2004-03-17 9 ObA 132/03g
nur T5; Beis wie T6
TE OGH 2004-03-30 4 Ob 11/04b
Vgl auch; Beis wie T1
TE OGH 2010-02-11 5 Ob 271/09b
Auch
TE OGH 2010-03-19 6 Ob 32/10i
nur T5; Beis wie T6; Beis wie T4; Bem: Hier: Paragraph 25, Stmk NSchG. (T7)
TE OGH 2011-06-28 9 Ob 15/11p
nur T5
TE OGH 2011-07-18 6 Ob 109/11i
nur T5; Beis wie T6; Bem: hier: TirHöfeG. (T8)
TE OGH 2012-05-24 6 Ob 88/12b
Vgl auch; Beisatz: Im Hinblick auf die von den Anerbengesetzen verfolgte Zielsetzung, nämlich der Erhaltung einer krisenfesten landwirtschaftlichen Struktur, und den Umstand, dass die Miterben ohnedies in Geld abzufinden sind, liegt in der Regelung, wonach ein Anerbe den Hof zu einem begünstigten Übernahmspreis übernehmen kann, kein Eingriff in das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf Unversehrtheit des Eigentums. (T9)
TE OGH 2013-11-06 5 Ob 124/13s
Auch; nur ähnlich T2; Veröff: SZ 2013/105
TE OGH 2013-11-06 5 Ob 125/13p
Auch; nur ähnlich T2
TE OGH 2013-11-06 5 Ob 126/13k
Auch; nur ähnlich T2
TE OGH 2014-06-17 10 Ob 27/14i
Auch; nur T2; nur T3; Beis wie T6
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0038544