Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

16.01.1991

Geschäftszahl

9ObA311/90; 9ObA607/90

Norm

B-VG Art7;

Rechtssatz

Ein dem Gleichheitsgrundsatz nicht widersprechender Eingriff in die Vertragsposition von Unternehmensgläubigern mit der Begründung, daß der Eigentümer zur Rettung des Unternehmens (ohne gesetzliche Verpflichtung) Mittel zuführe, auf diese Weise eine Insolvenz vermeide und dadurch auch Gläubigerinteressen sichere, so daß von diesen Gläubigern billigerweise ein Solidaritätsakt gefordert werden könnte, muß grundsätzlich auf alle Unternehmen, bei denen ein solcher Fall eintreten kann, erstreckt werden und darf nicht nur für Unternehmen des Bundes (oder einer sonstigen Gebietskörperschaft) gelten. Ein sachlicher Grund dafür, eine solche Regelung auf Gesellschaften im Eigentum des Bundes zu beschränken, womit sich dieser als Privatrechtsträger Vorteile gegenüber anderen Privatrechtsträgern verschaffen kann, ist nicht gegeben vergleiche VfSlg 11402 aus 1987,).

Entscheidungstexte

TE OGH 1991/01/16 9 ObA 311/90

Veröff: JBl 1991,665 = RdW 1991,210

TE OGH 1991/01/16 9 ObA 607/90

Rechtssatznummer

RS0053462