Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Bundes-Verfassungsgesetz
Typ
BVG
§/Artikel/Anlage
Art. 89
Inkrafttretensdatum
01.01.2004
Außerkrafttretensdatum
31.12.2013
Abkürzung
B-VG
Index
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
Text
Artikel 89.
(1)Absatz eins,Die Prüfung der Gültigkeit gehörig kundgemachter Verordnungen, Kundmachungen über die Wiederverlautbarung eines Gesetzes (Staatsvertrages), Gesetze und Staatsverträge steht, soweit in den folgenden Absätzen nicht anderes bestimmt ist, den Gerichten nicht zu.
(2)Absatz 2,Hat ein Gericht gegen die Anwendung einer Verordnung aus dem Grund der Gesetzwidrigkeit Bedenken, so hat es den Antrag auf Aufhebung dieser Verordnung beim Verfassungsgerichtshof zu stellen. Hat der Oberste Gerichtshof oder ein zur Entscheidung in zweiter Instanz zuständiges Gericht gegen die Anwendung eines Gesetzes aus dem Grund der Verfassungswidrigkeit Bedenken, so hat es den Antrag auf Aufhebung dieses Gesetzes beim Verfassungsgerichtshof zu stellen.
(3)Absatz 3,Ist die vom Gericht anzuwendende Rechtsvorschrift bereits außer Kraft getreten, so hat der Antrag des Gerichtes an den Verfassungsgerichtshof die Entscheidung zu begehren, dass die Rechtsvorschrift gesetzwidrig oder verfassungswidrig war.
(4)Absatz 4,Für Kundmachungen über die Wiederverlautbarung eines Gesetzes (Staatsvertrages) gelten Abs. 2 erster Satz und Abs. 3, für Staatsverträge - nach Maßgabe des Art. 140a - die Abs. 2 und 3 sinngemäß.Für Kundmachungen über die Wiederverlautbarung eines Gesetzes (Staatsvertrages) gelten Absatz 2, erster Satz und Absatz 3,, für Staatsverträge - nach Maßgabe des Artikel 140 a, - die Absatz 2 und 3 sinngemäß.
(5)Absatz 5,Durch Bundesgesetz ist zu bestimmen, welche Wirkungen ein Antrag gemäß Abs. 2, Abs. 3 oder Abs. 4 für das beim Gericht anhängige Verfahren hat.Durch Bundesgesetz ist zu bestimmen, welche Wirkungen ein Antrag gemäß Absatz 2,, Absatz 3, oder Absatz 4, für das beim Gericht anhängige Verfahren hat.
Schlagworte
richterliches Prüfungsrecht, Kundmachung, Kundmachungsmangel, Unterbrechung, Verordnungsprüfung, Vertrag, Staatsvertrag, völkerrechtlicher Vertrag, anhängiges Verfahren
Zuletzt aktualisiert am
04.09.2013
Gesetzesnummer
10000138
Dokumentnummer
NOR40045805