OGH
11.01.1989
9ObA513/88; 9ObA318/90; 9ObA311/90; 9ObA607/90; 8ObA166/01x; 9ObA27/04t; 10ObS126/06m; 9ObA37/06s; 10ObS18/09h; 9ObA38/09t
ABGB §1152 F1
Auch wenn die Betriebspension erst nach längerer Dauer des Arbeitsverhältnisses anfällt, wird sie dem Arbeitnehmer wegen seiner Arbeitsleistung versprochen und beruht auf dem Arbeitsvertrages. Sie ist gewissermaßen ein aufgespartes "thesauriertes" Entgelt, das sich der einzelne Arbeitnehmer durch seine Tätigkeit und Loyalität gegenüber dem Betrieb verdient hat. Die Arbeitnehmer verzichten in Zeiten der Konjunktur auf einen für sie vielleicht vorteilhaften Wechsel des Arbeitsplatzes und sie erbringen ihre Arbeitsleistungen, um unter anderem auch eine Betriebspension zu erhalten. Auch die in die Zusagen eingebundenen Ansprüche der Angehörigen und Hinterbliebenen sind insoferne noch als Mietabgeltung der Arbeitsleistung zu sehen.
TE OGH 1989/01/11 9 ObA 513/88
Veröff: SZ 62/4 = RdW 1989,103 = JBl 1989,264
TE OGH 1991/01/16 9 ObA 318/90
Auch
TE OGH 1991/01/16 9 ObA 311/90
Auch; Veröff: RdW 1991,210 = JBl 1991,665
TE OGH 1991/01/16 9 ObA 607/90
Auch; Veröff: ecolex 1992,412
TE OGH 2001/09/13 8 ObA 166/01x
Auch; Beisatz: Nicht nur Betriebspensionsansprüche des Arbeitnehmers, sondern auch die dabei vorgesehene Hinterbliebenenversorgung haben Entgeltcharakter. (T1)
TE OGH 2004/07/07 9 ObA 27/04t
nur: Auch wenn die Betriebspension erst nach längerer Dauer des Arbeitsverhältnisses anfällt, wird sie dem Arbeitnehmer wegen seiner Arbeitsleistung versprochen und beruht auf dem Arbeitsvertrages. Sie ist gewissermaßen ein aufgespartes "thesauriertes" Entgelt, das sich der einzelne Arbeitnehmer durch seine Tätigkeit und Loyalität gegenüber dem Betrieb verdient hat. Die Arbeitnehmer verzichten in Zeiten der Konjunktur auf einen für sie vielleicht vorteilhaften Wechsel des Arbeitsplatzes und sie erbringen ihre Arbeitsleistungen, um unter anderem auch eine Betriebspension zu erhalten. (T2)
TE OGH 2006/08/17 10 ObS 126/06m
nur: Auch wenn die Betriebspension erst nach längerer Dauer des Arbeitsverhältnisses anfällt, wird sie dem Arbeitnehmer wegen seiner Arbeitsleistung versprochen und beruht auf dem Arbeitsvertrages. Sie ist gewissermaßen ein aufgespartes "thesauriertes" Entgelt, das sich der einzelne Arbeitnehmer durch seine Tätigkeit und Loyalität gegenüber dem Betrieb verdient hat. (T3)
TE OGH 2007/03/02 9 ObA 37/06s
nur T3; Beisatz: Bei der Pensionszusage handelt es sich nicht etwa um eine freiwillige Leistung des Arbeitgebers, sondern um aufgespartes „thesauriertes" Entgelt des Arbeitnehmers aus dem Arbeitsverhältnis. (T4)
TE OGH 2009/03/17 10 ObS 18/09h
Vgl auch
TE OGH 2009/08/04 9 ObA 38/09t
nur T2
RS0021639