Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Staatsgrundgesetz über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger
Typ
BVG
§/Artikel/Anlage
Art. 5
Inkrafttretensdatum
23.12.1867
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
StGG
Index
10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht
Text
Artikel 5.
Das Eigenthum ist unverletzlich. Eine Enteignung gegen den Willen des Eigenthümers kann nur in den Fällen und in der Art eintreten, welche das Gesetz bestimmt.
Schlagworte
Eigentumsschutz, Eigentumsgarantie, Eigentümer, Eigentum
Zuletzt aktualisiert am
15.11.2022
Gesetzesnummer
10000006
Dokumentnummer
NOR12000061
Alte Dokumentnummer
N11867120810