Bundesrecht konsolidiert

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Bundes-Verfassungsgesetz Art. 89

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundes-Verfassungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 1/1930

Typ

BVG

§/Artikel/Anlage

Art. 89

Inkrafttretensdatum

03.01.1930

Außerkrafttretensdatum

30.06.1934

Abkürzung

B-VG

Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)

Text

Artikel 89. (1) Die Prüfung der Gültigkeit gehörig kundgemachter Gesetze steht den Gerichten nicht zu.

  1. Absatz 2,Hat ein Gericht gegen die Anwendung einer Verordnung aus dem Grund der Gesetzwidrigkeit Bedenken, so hat es das Verfahren zu unterbrechen und den Antrag auf Aufhebung dieser Verordnung beim Verfassungsgerichtshof zu stellen.
  2. Absatz 3,Ist die vom Gericht anzuwendende Verordnung bereits außer Kraft getreten, so hat der Antrag des Gerichtes die Entscheidung zu begehren, daß die Verordnung gesetzwidrig war.
  3. Absatz 4,Ist die vom Gericht anzuwendende Verordnung durch ein Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes aus dem Grunde der Gesetzwidrigkeit aufgehoben worden, so ist das Gericht, ohne den im Absatz 3 bezeichneten Antrag zu stellen, an die Rechtsanschauung des Verfassungsgerichtshofes gebunden.

Schlagworte

richterliches Prüfungsrecht, Kundmachung, Kundmachungsmangel, Unterbrechung, Verordnungsprüfung, Rechtsansicht, Bindung, Kassation

Gesetzesnummer

10000138

Dokumentnummer

NOR12002477

Alte Dokumentnummer

N1193012458S

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1930/1/A89/NOR12002477

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