Die Revision ist - entgegen dem Ausspruch des Berufungsgerichtes - jedenfalls zulässig, aber nicht berechtigt.
Zur Zulässigkeit der Revision:
Ein Ausspruch über die Revisionszulässigkeit war hier entbehrlich, weil eine "wiederkehrende Leistung" im Sinne des § 46 Abs 3 Z 3 ASGG vorliegt. § 90 Z 1 ASGG erklärt die ausschließliche Anfechtung des Ausspruchs über die Leistungsfrist sowie die Ratenanordnung (§ 89 Abs 3 und 4 ASGG) zwar für unzulässig. Ein Fall des § 89 Abs 4 ASGG liegt jedoch nicht vor. Einerseits begrenzt diese Bestimmung ihren Anwendungsbereich auf Fälle der Rückzahlung einer zu Unrecht bezogenen Leistung (§ 65 Abs 1 Z 2 ASGG) und der Kostenersatzpflicht (§ 65 Abs 1 Z 5 ASGG). Andererseits enthält § 103 Abs 2 ASVG eine Sonderregelung über das Ausmaß der Anfechtungsmöglichkeit, ohne dass die Möglichkeit einer Ratenzahlung entsprechend § 107 Abs 3 Z 2 ASVG erwähnt würde. Dies spricht dafür, dass in den Fällen der Aufrechnung nach § 103 Abs 2 ASVG die Höhe der laufenden Rückersatzrate nicht im Sinne des § 89 Abs 4 ASGG unanfechtbar vom Gericht bestimmt werden kann. Es ist daher auch der Rechtsmittelausschluss nach § 90 Z 1 ASGG nicht wirksam. Vielmehr liegt ein Streit über den Bestand und dem Umfang eines Anspruchs auf Versicherungsleistungen im Sinn des § 65 Abs 1 Z 1 ASGG und damit - im Hinblick auf den laufenden monatlichen Abzug - ein Streit über wiederkehrende Leistungen vor (10 ObS 123/01b mwN).Ein Ausspruch über die Revisionszulässigkeit war hier entbehrlich, weil eine "wiederkehrende Leistung" im Sinne des Paragraph 46, Absatz 3, Ziffer 3, ASGG vorliegt. Paragraph 90, Ziffer eins, ASGG erklärt die ausschließliche Anfechtung des Ausspruchs über die Leistungsfrist sowie die Ratenanordnung (Paragraph 89, Absatz 3 und 4 ASGG) zwar für unzulässig. Ein Fall des Paragraph 89, Absatz 4, ASGG liegt jedoch nicht vor. Einerseits begrenzt diese Bestimmung ihren Anwendungsbereich auf Fälle der Rückzahlung einer zu Unrecht bezogenen Leistung (Paragraph 65, Absatz eins, Ziffer 2, ASGG) und der Kostenersatzpflicht (Paragraph 65, Absatz eins, Ziffer 5, ASGG). Andererseits enthält Paragraph 103, Absatz 2, ASVG eine Sonderregelung über das Ausmaß der Anfechtungsmöglichkeit, ohne dass die Möglichkeit einer Ratenzahlung entsprechend Paragraph 107, Absatz 3, Ziffer 2, ASVG erwähnt würde. Dies spricht dafür, dass in den Fällen der Aufrechnung nach Paragraph 103, Absatz 2, ASVG die Höhe der laufenden Rückersatzrate nicht im Sinne des Paragraph 89, Absatz 4, ASGG unanfechtbar vom Gericht bestimmt werden kann. Es ist daher auch der Rechtsmittelausschluss nach Paragraph 90, Ziffer eins, ASGG nicht wirksam. Vielmehr liegt ein Streit über den Bestand und dem Umfang eines Anspruchs auf Versicherungsleistungen im Sinn des Paragraph 65, Absatz eins, Ziffer eins, ASGG und damit - im Hinblick auf den laufenden monatlichen Abzug - ein Streit über wiederkehrende Leistungen vor (10 ObS 123/01b mwN).
Zur Berechtigung der Revision:
Dazu ist vorerst festzuhalten, dass die in Punkt 1 und 2 der Revisionsgründe geltend gemachten Verfahrensmängel und Aktenwidrigkeiten nicht vorliegen (§ 510 Abs 3 Satz 3 ZPO).Dazu ist vorerst festzuhalten, dass die in Punkt 1 und 2 der Revisionsgründe geltend gemachten Verfahrensmängel und Aktenwidrigkeiten nicht vorliegen (Paragraph 510, Absatz 3, Satz 3 ZPO).
Die Revision macht geltend, dass eine Rechtsprechung zu der hier entscheidungswesentlichen Rechtsfrage des materiellen Rechts (Rechtmäßigkeit der Aufrechnung nach § 103 ASVG) schon deshalb fehle, weil noch keine Entscheidung des Obersten Gerichtshofes nach der neuen Gesetzeslage ergangen sei. Die neue Konstellation des vorliegenden Falles liege einerseits darin, dass der Gesetzgeber neu die Kompensabilität auch bei Personenverschiedenheit "erklärt" habe, andererseits in der Frage der "rückwirkenden Unterschreitung des Existenzminimums für eine fremde Forderung allein nach dem Ermessen des Sozialversicherungsträgers" (S 12 ff der ao Revision).Die Revision macht geltend, dass eine Rechtsprechung zu der hier entscheidungswesentlichen Rechtsfrage des materiellen Rechts (Rechtmäßigkeit der Aufrechnung nach Paragraph 103, ASVG) schon deshalb fehle, weil noch keine Entscheidung des Obersten Gerichtshofes nach der neuen Gesetzeslage ergangen sei. Die neue Konstellation des vorliegenden Falles liege einerseits darin, dass der Gesetzgeber neu die Kompensabilität auch bei Personenverschiedenheit "erklärt" habe, andererseits in der Frage der "rückwirkenden Unterschreitung des Existenzminimums für eine fremde Forderung allein nach dem Ermessen des Sozialversicherungsträgers" (S 12 ff der ao Revision).
Richtig ist, dass die Versicherungsträger aufgrund der bis 30. 9. 1999 in Geltung gestandenen Bestimmung des § 103 Abs 1 Z 1 ASVG auf die von ihnen zu erbringenden Geldleistungen "vom Anspruchsberechtigten dem leistungspflichtigen Versicherungsträger geschuldete fällige Beiträge" aufrechnen durften. Dazu hat der Oberste Gerichtshof - ua auch im Fall des Klägers - ausgeführt, dass ein Sozialversicherungsträger mit Beitragsforderungen eines anderen Versicherungsträgers nicht aufrechnen kann (SSV-NF 12/103). Die Bestimmungen der §§ 58 Abs 6 und 103 Abs 1 Z 1 ASVG wurden mit dem SteuerreformG 2000, BGBl I 1999/106, novelliert. Nach der mit 1. 10. 1999 in Kraft getretenen Neufassung des § 103 Abs 1 Z 1 ASVG dürfen Versicherungsträger nunmehr auf die von ihnen zu erbringenden Geldleistungen "vom Anspruchsberechtigten einem Versicherungsträger nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz geschuldete fällige Beiträge (§ 58 Abs 6 ASVG)" aufrechnen. Wie bereits das Berufungsgericht zutreffend festhält, sollte durch diese Novellierung klargestellt werden, dass die Aufrechnung auch trägerübergreifend (zB Pensionsversicherungs- und Krankenversicherungsträger, aber auch Versicherungsträger nach dem ASVG und dem GSVG, BSVG usw) zulässig ist (ErläutRV 1766 BlgNR 20. GP 81; Teschner/Widlar ASVG 70.Erg-Lfg FN 2 Abs 4).Richtig ist, dass die Versicherungsträger aufgrund der bis 30. 9. 1999 in Geltung gestandenen Bestimmung des Paragraph 103, Absatz eins, Ziffer eins, ASVG auf die von ihnen zu erbringenden Geldleistungen "vom Anspruchsberechtigten dem leistungspflichtigen Versicherungsträger geschuldete fällige Beiträge" aufrechnen durften. Dazu hat der Oberste Gerichtshof - ua auch im Fall des Klägers - ausgeführt, dass ein Sozialversicherungsträger mit Beitragsforderungen eines anderen Versicherungsträgers nicht aufrechnen kann (SSV-NF 12/103). Die Bestimmungen der Paragraphen 58, Absatz 6 und 103 Absatz eins, Ziffer eins, ASVG wurden mit dem SteuerreformG 2000, BGBl römisch eins 1999/106, novelliert. Nach der mit 1. 10. 1999 in Kraft getretenen Neufassung des Paragraph 103, Absatz eins, Ziffer eins, ASVG dürfen Versicherungsträger nunmehr auf die von ihnen zu erbringenden Geldleistungen "vom Anspruchsberechtigten einem Versicherungsträger nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz geschuldete fällige Beiträge (Paragraph 58, Absatz 6, ASVG)" aufrechnen. Wie bereits das Berufungsgericht zutreffend festhält, sollte durch diese Novellierung klargestellt werden, dass die Aufrechnung auch trägerübergreifend (zB Pensionsversicherungs- und Krankenversicherungsträger, aber auch Versicherungsträger nach dem ASVG und dem GSVG, BSVG usw) zulässig ist (ErläutRV 1766 BlgNR 20. Gesetzgebungsperiode 81; Teschner/Widlar ASVG 70.Erg-Lfg FN 2 Absatz 4,).
Insoweit unternimmt die Revision aber nicht einmal den Versuch, die übereinstimmende Beurteilung der Vorinstanzen, dass die von der Beklagten im angefochtenen Bescheid vorgenommene Aufrechnung der Alterspension des Klägers mit offenen Forderungen der Salzburger Gebietskrankenkasse nach dem klaren Gesetzeswortlaut zulässig ist, zu widerlegen; wird doch dazu nur ausgeführt, dass die vom Gesetzgeber "neu erklärte" Kompensabilität bei Personenverschiedenheit "auch nicht richtig" sei (S 13 der Revision).
Gleiches gilt für die Revisionsausführungen zum angeblichen Verstoß gegen das Rückwirkungsverbot. Auch dabei geht die Revision auf die zutreffende Beurteilung des Berufungsgerichtes, dass von einer Rückwirkung schon deshalb keine Rede sein kann, weil die Aufrechnung erst für einen Zeitraum ab 1. 5. 2000 - lange nach Inkrafttreten der Gesetzesänderung - erfolgt (vgl dazu: 10 ObS 119/01z mwN), nicht ein. In der Rechtsrüge wird nämlich - ohne jegliche konkrete Begründung - ausgeführt, dass die Gegenargumente (des Berufungsgerichtes) "nicht überzeugen" (S 16 der Revision).Gleiches gilt für die Revisionsausführungen zum angeblichen Verstoß gegen das Rückwirkungsverbot. Auch dabei geht die Revision auf die zutreffende Beurteilung des Berufungsgerichtes, dass von einer Rückwirkung schon deshalb keine Rede sein kann, weil die Aufrechnung erst für einen Zeitraum ab 1. 5. 2000 - lange nach Inkrafttreten der Gesetzesänderung - erfolgt vergleiche dazu: 10 ObS 119/01z mwN), nicht ein. In der Rechtsrüge wird nämlich - ohne jegliche konkrete Begründung - ausgeführt, dass die Gegenargumente (des Berufungsgerichtes) "nicht überzeugen" (S 16 der Revision).
Aber auch den zuletzt erstatteten Revisionsausführungen zu § 103 Abs 2 ASVG, die sich mit der berufungsgerichtlichen Beurteilung befassen (S 20 ff der ao Revision), ist nicht zu folgen. Dass der Oberste Gerichtshof in der Bestimmung des § 103 Abs 2 ASVG keine gleichheitswidrige oder grundrechtswidrige Bevorzugung der Gläubigergruppe der Sozialversicherungsträger erblickt (RIS-Justiz RS0110624; zuletzt [insb zu den verfassungsrechtlichen Bedenken]: 10 ObS 119/01z), dass sie eine dem eigentlichen Exekutionsrecht vorrangige, speziellere Norm ist (RIS-Justiz RS0110621), und dass daraus die Unmaßgeblichkeit der Pfändungsbeschränkungen der EO im Falle einer solchen aufrechnungsweisen Rückstandshereinbringung durch Sozialversicherungsträger folgt (RIS-Justiz RS0013254), entspricht nämlich der ständigen Judikatur des erkennenden Senates (SSV-NF 12/103; 10 ObS 392/98i = ARD 5051/11/99; zuletzt: 10 ObS 119/01z), gegen die mit der bloßen Qualifikation der bisherigen Auslegung dieser Bestimmung als sogenannte "Wortschöpfung", keine begründeten (neuen) Bedenken vorgetragen werden. Bezüglich der Ermittlung des exekutionsrechtlichen Existenzminimus bei Zusammentreffen von Aufrechnungsansprüchen gemäß § 103 Abs 2 ASVG mit Exekutionen, die auf den sozialversicherungsrechtlichen Leistungsanspruch geführt werden, sei auf die diesbezüglichen Ausführungen in der - in einer den Kläger betreffenden Rechtssache ergangenen - Entscheidung 10 ObS 245/98x (= SSV-NF 12/103) verwiesen.Aber auch den zuletzt erstatteten Revisionsausführungen zu Paragraph 103, Absatz 2, ASVG, die sich mit der berufungsgerichtlichen Beurteilung befassen (S 20 ff der ao Revision), ist nicht zu folgen. Dass der Oberste Gerichtshof in der Bestimmung des Paragraph 103, Absatz 2, ASVG keine gleichheitswidrige oder grundrechtswidrige Bevorzugung der Gläubigergruppe der Sozialversicherungsträger erblickt (RIS-Justiz RS0110624; zuletzt [insb zu den verfassungsrechtlichen Bedenken]: 10 ObS 119/01z), dass sie eine dem eigentlichen Exekutionsrecht vorrangige, speziellere Norm ist (RIS-Justiz RS0110621), und dass daraus die Unmaßgeblichkeit der Pfändungsbeschränkungen der EO im Falle einer solchen aufrechnungsweisen Rückstandshereinbringung durch Sozialversicherungsträger folgt (RIS-Justiz RS0013254), entspricht nämlich der ständigen Judikatur des erkennenden Senates (SSV-NF 12/103; 10 ObS 392/98i = ARD 5051/11/99; zuletzt: 10 ObS 119/01z), gegen die mit der bloßen Qualifikation der bisherigen Auslegung dieser Bestimmung als sogenannte "Wortschöpfung", keine begründeten (neuen) Bedenken vorgetragen werden. Bezüglich der Ermittlung des exekutionsrechtlichen Existenzminimus bei Zusammentreffen von Aufrechnungsansprüchen gemäß Paragraph 103, Absatz 2, ASVG mit Exekutionen, die auf den sozialversicherungsrechtlichen Leistungsanspruch geführt werden, sei auf die diesbezüglichen Ausführungen in der - in einer den Kläger betreffenden Rechtssache ergangenen - Entscheidung 10 ObS 245/98x (= SSV-NF 12/103) verwiesen.
Der Revision ist daher ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG. Der Kläger hat zwar besondere Billigkeitsgründe geltend gemacht, die seines Erachtens trotz gänzlichen Unterliegens einen Kostenzuspruch rechtfertigen. Dabei ist jedoch zu bedenken, dass es für einen Kostenzuspruch nach Billigkeit gemäß § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG nicht nur auf die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Versicherten, sondern "besonders auf die tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten des Verfahrens" ankommt. Da zu der hier maßgebenden Frage eine feste Judikatur besteht, war keine Rechtsfrage von der in § 46 Abs 1 ASGG angesprochenen Qualität zu lösen. Es besteht daher kein Anlass zu einem Kostenzuspruch nach Billigkeit (10 ObS 123/01b).Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG. Der Kläger hat zwar besondere Billigkeitsgründe geltend gemacht, die seines Erachtens trotz gänzlichen Unterliegens einen Kostenzuspruch rechtfertigen. Dabei ist jedoch zu bedenken, dass es für einen Kostenzuspruch nach Billigkeit gemäß Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG nicht nur auf die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Versicherten, sondern "besonders auf die tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten des Verfahrens" ankommt. Da zu der hier maßgebenden Frage eine feste Judikatur besteht, war keine Rechtsfrage von der in Paragraph 46, Absatz eins, ASGG angesprochenen Qualität zu lösen. Es besteht daher kein Anlass zu einem Kostenzuspruch nach Billigkeit (10 ObS 123/01b).