Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 44
Inkrafttretensdatum
01.10.1999
Außerkrafttretensdatum
31.12.2003
Abkürzung
B-KUVG
Index
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze
Text
Aufrechnung
§ 44.Paragraph 44,
(1)Absatz eins,Die Versicherungsanstalt darf auf die von ihr zu erbringenden Geldleistungen aufrechnen:
vom Anspruchsberechtigten einem Versicherungsträger nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz geschuldete fällige Beiträge (einschließlich Verzugszinsen, sonstiger Nebengebühren, Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren), soweit das Recht auf Einforderung nicht verjährt ist;
von Trägern der gesetzlichen Sozialversicherung zu Unrecht erbrachte, vom Anspruchsberechtigten rückzuerstattende Leistungen, soweit das Recht auf Rückforderung nicht verjährt ist;
von Trägern der gesetzlichen Sozialversicherung gewährte Vorschüsse (§ 368 Abs. 2 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes).von Trägern der gesetzlichen Sozialversicherung gewährte Vorschüsse (Paragraph 368, Absatz 2, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes).
(2)Absatz 2,Die Aufrechnung nach Abs. 1 Z. 1 ist nur bis zur Hälfte der zu erbringenden Geldleistung zulässig.Die Aufrechnung nach Absatz eins, Ziffer eins, ist nur bis zur Hälfte der zu erbringenden Geldleistung zulässig.
(3)Absatz 3,Ist im Zeitpunkt des Todes des Anspruchsberechtigten eine fällige Geldleistung noch nicht ausgezahlt, ist die Aufrechnung nach Abs. 1 Z. 1 ohne Begrenzung bis zur vollen Höhe der noch nicht ausgezahlten Geldleistung zulässig.Ist im Zeitpunkt des Todes des Anspruchsberechtigten eine fällige Geldleistung noch nicht ausgezahlt, ist die Aufrechnung nach Absatz eins, Ziffer eins, ohne Begrenzung bis zur vollen Höhe der noch nicht ausgezahlten Geldleistung zulässig.
Schlagworte
Gerichtsgebühr
Zuletzt aktualisiert am
11.01.2024
Gesetzesnummer
10008215
Dokumentnummer
NOR12117791
Alte Dokumentnummer
N6199961761L