Bundesrecht konsolidiert

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Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz § 89

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 104/1985 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 624/1994

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 89

Inkrafttretensdatum

01.01.1995

Außerkrafttretensdatum

31.12.2021

Abkürzung

ASGG

Index

14/02 Gerichtsorganisation

Beachte

Zu Abs. 2: zum Bezugszeitraum vgl. Art. X § 2, BGBl. Nr. 624/1994

Text

Urteile

Paragraph 89,
  1. Absatz eins,Urteile in Rechtsstreitigkeiten nach Paragraph 65, Absatz eins, Ziffer eins und 6 bis 8 können auch Leistungen auferlegen, die erst nach Erlassung des Urteils fällig werden.
  2. Absatz 2,Ergibt sich in einer Rechtsstreitigkeit nach Paragraph 65, Absatz eins, Ziffer eins, 6, oder 8, in der das Klagebegehren auf eine Geldleistung gerichtet und dem Grunde und der Höhe nach bestritten ist, daß das Klagebegehren in einer zahlenmäßig noch nicht bestimmten Höhe gerechtfertigt ist, so kann das Gericht die Rechtsstreitigkeit dadurch erledigen, daß es das Klagebegehren als dem Grunde nach zu Recht bestehend erkennt und dem Versicherungsträger aufträgt, dem Kläger bis zur Erlassung des die Höhe der Leistung festsetzenden Bescheides eine vorläufige Zahlung zu erbringen; deren Ausmaß hat das Gericht unter sinngemäßer Anwendung des Paragraph 273, Absatz eins, ZPO festzusetzen; bei Fehlen eines solchen Auftrags ist insoweit das Urteil jederzeit auf Antrag oder von Amts wegen zu ergänzen. Wird danach die dem Kläger zustehende Leistung rechtskräftig in einer geringeren Höhe festgesetzt, als die vorläufig festgesetzte, so gilt für seine Pflicht zur Rückzahlung des Mehrbetrages der Paragraph 91, Absatz 2 bis 5 sinngemäß.
  3. Absatz 3,Wird in einer Rechtsstreitigkeit nach Paragraph 65, Absatz eins, Ziffer eins, der Klage stattgegeben, so hat das Gericht für die vom Beklagten zu erbringenden Leistungen aus der Krankenversicherung eine kürzere als die im Paragraph 409, ZPO angeordnete Leistungsfrist nach Billigkeit zu bestimmen.
  4. Absatz 4,Wird in einer Rechtsstreitigkeit nach Paragraph 65, Absatz eins, Ziffer 2, oder über die Kostenersatzpflicht des Versicherten nach Paragraph 65, Absatz eins, Ziffer 5, die Klage abgewiesen, weil eine Rückersatz- oder Kostenersatzpflicht des Klägers besteht, so ist ihm unter einem der Rück(Kosten)ersatz an den Beklagten aufzuerlegen. Hiebei ist die Leistungsfrist unter Berücksichtigung der Familien-, Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Klägers nach Billigkeit zu bestimmen; insoweit kann das Gericht die Zahlung auch in Raten anordnen.

Anmerkung

Zum Abs. 1 vgl. § 406 erster Satz ZPO.
Der Abs. 2 erfaßt nicht die Ansprüche nach dem IESG (§ 65 Abs. 1 Z 7 ASGG).
Zu den Abs. 3 und 4 s. auch § 90 Z 1 ASGG, zum Abs. 4 überdies § 107 Abs. 3 Z 2 ASVG.

Schlagworte

Rückersatzpflicht, Familienverhältnisse, Einkommensverhältnisse, Ratenbewilligung, Ergänzungsurteil

Zuletzt aktualisiert am

18.01.2021

Gesetzesnummer

10000813

Dokumentnummer

NOR12015055

Alte Dokumentnummer

N1199439824J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1985/104/P89/NOR12015055

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