Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 90
Inkrafttretensdatum
01.01.1995
Außerkrafttretensdatum
30.06.2011
Abkürzung
ASGG
Index
14/02 Gerichtsorganisation
Beachte
Zu Z 3: zum Bezugszeitraum vgl. Art. X § 2,
BGBl. Nr. 624/1994
Text
3. Unterabschnitt - Rechtsmittelverfahren
§ 90.Paragraph 90,
Für das Rechtsmittelverfahren gelten folgende Besonderheiten:
die ausschließliche Anfechtung des Ausspruchs über die Leistungsfrist sowie die Ratenanordnung (§ 89 Abs. 3 und 4) ist nicht zulässig;die ausschließliche Anfechtung des Ausspruchs über die Leistungsfrist sowie die Ratenanordnung (Paragraph 89, Absatz 3 und 4) ist nicht zulässig;
in Rechtsstreitigkeiten nach § 65 Abs. 1 Z 1, 4, 6 und 8 hemmt die Revision des Versicherungsträgers die Vollstreckbarkeit nicht;in Rechtsstreitigkeiten nach Paragraph 65, Absatz eins, Ziffer eins, 4, 6 und 8 hemmt die Revision des Versicherungsträgers die Vollstreckbarkeit nicht;
in Rechtsstreitigkeiten nach § 65 Abs. 1 Z 1, 6 oder 8 ist der Auftrag nach § 89 Abs. 2 in das Urteil des Rechtsmittelgerichts von Amts wegen aufzunehmen, auch wenn dieser Auftrag im angefochtenen Urteil fehlt.in Rechtsstreitigkeiten nach Paragraph 65, Absatz eins, Ziffer eins, 6, oder 8 ist der Auftrag nach Paragraph 89, Absatz 2, in das Urteil des Rechtsmittelgerichts von Amts wegen aufzunehmen, auch wenn dieser Auftrag im angefochtenen Urteil fehlt.
Anmerkung
Zur Z 2 s. auch § 91 ASGG; Ansprüche nach dem IESG (§ 65 Abs. 1 Z 7
ASGG) sind nicht erfaßt.
Schlagworte
Ratenbewilligung, Sofortige Vollstreckbarkeit
Zuletzt aktualisiert am
02.02.2011
Gesetzesnummer
10000813
Dokumentnummer
NOR12015056
Alte Dokumentnummer
N1199439825J