Bundesrecht konsolidiert

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Exekutionsordnung § 290

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Exekutionsordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 79/1896 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2001

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 290

Inkrafttretensdatum

08.08.2001

Außerkrafttretensdatum

31.12.2003

Abkürzung

EO

Index

23/04 Exekutionsordnung

Text

Zweite Abtheilung.

Exekution auf Geldforderungen.

Unpfändbare Forderungen.

Paragraph 290, (1) Unpfändbar sind Forderungen auf folgende Leistungen:

  1. Ziffer eins
    Aufwandsentschädigungen, soweit sie den in Ausübung der Berufstätigkeit tatsächlich erwachsenden Mehraufwand abgelten, insbesondere für auswärtige Arbeiten, für Arbeitsmaterial und Arbeitsgerät, das vom Arbeitnehmer selbst beigestellt wird, sowie für Kauf und Reinigen typischer Arbeitskleidung;
  2. Ziffer 2
    gesetzliche Beihilfen und Zulagen, die zur Abdeckung des Mehraufwands wegen körperlicher oder geistiger Behinderung, Hilflosigkeit oder Pflegebedürftigkeit zu gewähren sind, wie zB das Pflegegeld;
  3. Ziffer 3
    Beihilfen des Arbeitsmarktservice, soweit sie nicht unter Paragraph 290 a, Absatz eins, Ziffer 8, fallen, sowie einem Versehrten gewährte berufliche Maßnahmen der Rehabilitation, die die Fortsetzung der Erwerbstätigkeit ermöglichen;
  4. Ziffer 4
    Ersatz der Kosten, die der Arbeitnehmer für seine Vertretung aufwenden muß;
  5. Ziffer 5
    Beiträge für Bestattungskosten;
  6. Ziffer 6
    Rückersätze und Kostenvergütungen für Sachleistungsansprüche sowie Kostenersätze aus der gesetzlichen Sozialversicherung und Entschädigungen für aufgewendete Heilungskosten;
  7. Ziffer 7
    Leistungen aus dem Unterstützungsfonds und besondere Unterstützungen nach den Sozialversicherungsgesetzen;
  8. Ziffer 8
    gesetzliche Beihilfen zur Zahlung des Mietzinses oder zur Deckung des sonstigen Wohnungsaufwands;
  9. Ziffer 9
    gesetzliche Familienbeihilfe einschließlich Familienzuschlag und Schulfahrtbeihilfe sowie der Unterhaltsabsetzbetrag;
  10. Ziffer 10
    gesetzliche Leistungen, die aus Anlaß der Geburt eines Kindes zu gewähren sind, soweit sie nicht unter Paragraph 290 a, Absatz eins, Ziffer 6, fallen, insbesondere das Kinderbetreuungsgeld, das Karenzurlaubsgeld, die Karenzurlaubshilfe, die Teilzeitbeihilfe, die Sondernotstandshilfe und das Sonderkarenzurlaubsgeld sowie die Geburtenbeihilfe und die Sonderzahlung zur Geburtenbeihilfe;
  11. Ziffer 11
    Beihilfen und Stipendien, die Schülern und Studenten gewährt werden;
  12. Ziffer 12
    Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 624 aus 1994,)
  13. Ziffer 13
    Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 624 aus 1994,)
  14. Ziffer 14
    Leistungen nach dem Kriegsopferversorgungsgesetz und dem Opferfürsorgegesetz;
  15. Ziffer 15
    Leistungen der Tuberkulosehilfe, soweit es sich nicht um regelmäßige Geldbeihilfen handelt;
  16. Ziffer 16
    Ansprüche auf die Arbeitsvergütung nach dem Strafvollzugsgesetz und daraus herrührende Beträge während der Haft, soweit sie nicht unter Paragraph 291 d, fallen.
  1. Absatz 2,Die Unpfändbarkeit gilt nicht, wenn die Exekution wegen einer Forderung geführt wird, zu deren Begleichung die Leistung widmungsgemäß bestimmt ist.
  2. Absatz 3,Die Unpfändbarkeit von Renten und Beihilfen nach Absatz eins, Ziffer 14, gilt nicht bei einer Exekution wegen einer Forderung nach Paragraph 291 b, Absatz eins, Ziffer eins,

Schlagworte

Sterbegeld, Mietzinsbeihilfe, Strafvollzugsgesetz, BGBl. Nr. 144/1969, Kriegsopferversorgungsgesetz, BGBl. Nr. 152/1957, Opferfürsorgegesetz, BGBl. Nr. 183/1947, Strafgefangener

Gesetzesnummer

10001700

Dokumentnummer

NOR40022433

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1896/79/P290/NOR40022433

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