Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 90
Inkrafttretensdatum
01.07.2011
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
ASGG
Index
14/02 Gerichtsorganisation
Beachte
Zum Bezugszeitraum:
§ 90 in der Fassung
BGBl. I Nr. 111/2010 ist anzuwenden, wenn das Datum der Entscheidung erster Instanz nach dem 30. Juni 2011 liegt (vgl. § 98 Abs. 25).
Text
3. Unterabschnitt – Rechtsmittelverfahren
§ 90.Paragraph 90,
(1)Absatz eins,Für das Rechtsmittelverfahren gelten folgende Besonderheiten:
die ausschließliche Anfechtung des Ausspruchs über die Leistungsfrist sowie die Ratenanordnung (§ 89 Abs. 3 und 4) ist nicht zulässig;die ausschließliche Anfechtung des Ausspruchs über die Leistungsfrist sowie die Ratenanordnung (Paragraph 89, Absatz 3 und 4) ist nicht zulässig;
in Rechtsstreitigkeiten nach § 65 Abs. 1 Z 1, 4, 6 und 8 hemmt die Revision des Versicherungsträgers die Vollstreckbarkeit nicht;in Rechtsstreitigkeiten nach Paragraph 65, Absatz eins, Ziffer eins, 4, 6 und 8 hemmt die Revision des Versicherungsträgers die Vollstreckbarkeit nicht;
in Rechtsstreitigkeiten nach § 65 Abs. 1 Z 1, 6 oder 8 ist der Auftrag nach § 89 Abs. 2 in das Urteil des Rechtsmittelgerichts von Amts wegen aufzunehmen, auch wenn dieser Auftrag im angefochtenen Urteil fehlt.in Rechtsstreitigkeiten nach Paragraph 65, Absatz eins, Ziffer eins, 6, oder 8 ist der Auftrag nach Paragraph 89, Absatz 2, in das Urteil des Rechtsmittelgerichts von Amts wegen aufzunehmen, auch wenn dieser Auftrag im angefochtenen Urteil fehlt.
(2)Absatz 2,Ein Fall des § 496 Abs. 3 ZPO liegt insbesondere vor, wenn die Ergänzung der Verhandlung nur in der Einholung eines Gutachtens besteht. Im Beweisergänzungsverfahren ist Vorbringen zur Änderung des Gesundheitszustandes unzulässig. Ergeben sich aufgrund des eingeholten Gutachtens Weiterungen des Verfahrens, so kann die Sache an die erste Instanz zurückverwiesen werden.Ein Fall des Paragraph 496, Absatz 3, ZPO liegt insbesondere vor, wenn die Ergänzung der Verhandlung nur in der Einholung eines Gutachtens besteht. Im Beweisergänzungsverfahren ist Vorbringen zur Änderung des Gesundheitszustandes unzulässig. Ergeben sich aufgrund des eingeholten Gutachtens Weiterungen des Verfahrens, so kann die Sache an die erste Instanz zurückverwiesen werden.
Anmerkung
Zur Z 2 s. auch § 91 ASGG;
Schlagworte
Ratenbewilligung, Sofortige Vollstreckbarkeit
Im RIS seit
02.02.2011
Zuletzt aktualisiert am
15.09.2022
Gesetzesnummer
10000813
Dokumentnummer
NOR40124907