Bundesrecht konsolidiert

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Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz § 90

Kurztitel

Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 104/1985 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 90

Inkrafttretensdatum

01.07.2011

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

ASGG

Index

14/02 Gerichtsorganisation

Beachte

Zum Bezugszeitraum:
§ 90 in der Fassung BGBl. I Nr. 111/2010 ist anzuwenden, wenn das Datum der Entscheidung erster Instanz nach dem 30. Juni 2011 liegt (vgl. § 98 Abs. 25).

Text

3. Unterabschnitt – Rechtsmittelverfahren

Paragraph 90,
  1. Absatz eins,Für das Rechtsmittelverfahren gelten folgende Besonderheiten:
    1. Ziffer eins
      die ausschließliche Anfechtung des Ausspruchs über die Leistungsfrist sowie die Ratenanordnung (Paragraph 89, Absatz 3 und 4) ist nicht zulässig;
    2. Ziffer 2
      in Rechtsstreitigkeiten nach Paragraph 65, Absatz eins, Ziffer eins, 4, 6 und 8 hemmt die Revision des Versicherungsträgers die Vollstreckbarkeit nicht;
    3. Ziffer 3
      in Rechtsstreitigkeiten nach Paragraph 65, Absatz eins, Ziffer eins, 6, oder 8 ist der Auftrag nach Paragraph 89, Absatz 2, in das Urteil des Rechtsmittelgerichts von Amts wegen aufzunehmen, auch wenn dieser Auftrag im angefochtenen Urteil fehlt.
  2. Absatz 2,Ein Fall des Paragraph 496, Absatz 3, ZPO liegt insbesondere vor, wenn die Ergänzung der Verhandlung nur in der Einholung eines Gutachtens besteht. Im Beweisergänzungsverfahren ist Vorbringen zur Änderung des Gesundheitszustandes unzulässig. Ergeben sich aufgrund des eingeholten Gutachtens Weiterungen des Verfahrens, so kann die Sache an die erste Instanz zurückverwiesen werden.

Anmerkung

Zur Z 2 s. auch § 91 ASGG;

Schlagworte

Ratenbewilligung, Sofortige Vollstreckbarkeit

Im RIS seit

02.02.2011

Zuletzt aktualisiert am

15.09.2022

Gesetzesnummer

10000813

Dokumentnummer

NOR40124907

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1985/104/P90/NOR40124907

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