Revision und Rekurs an den Obersten Gerichtshof
§ 46. (1) Anstelle des § 502 ZPO gilt, daß die Revision nur zulässig ist, wenn Paragraph 46, (1) Anstelle des Paragraph 502, ZPO gilt, daß die Revision nur zulässig ist, wenn
die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage des materiellen Rechts oder des Verfahrensrechts abhängt, der zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung zukommt, etwa weil das Berufungsgericht von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs abweicht oder eine solche Rechtsprechung fehlt oder uneinheitlich ist, oder
der Streitgegenstand, über den das Berufungsgericht entschieden hat, an Geld oder Geldeswert insgesamt 50 000 S übersteigt.
(2)Absatz 2,Der Abs. 1 tritt, soweit in gesetzlichen Bestimmungen auf den § 502 ZPO hingewiesen wird, an dessen Stelle.Der Absatz eins, tritt, soweit in gesetzlichen Bestimmungen auf den Paragraph 502, ZPO hingewiesen wird, an dessen Stelle.
(3)Absatz 3,In besonderen Feststellungsverfahren nach § 54 Abs. 1 sowie in Verfahren über wiederkehrende Leistungen in Sozialrechtssachen und über vertragliche Ruhegenüsse ist die Revision auch bei Fehlen der Voraussetzungen des Abs. 1 zulässig.In besonderen Feststellungsverfahren nach Paragraph 54, Absatz eins, sowie in Verfahren über wiederkehrende Leistungen in Sozialrechtssachen und über vertragliche Ruhegenüsse ist die Revision auch bei Fehlen der Voraussetzungen des Absatz eins, zulässig.