Bundesrecht konsolidiert

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Exekutionsordnung § 290

Kurztitel

Exekutionsordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 79/1896 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 290

Inkrafttretensdatum

01.07.2021

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

EO

Index

23/04 Exekutionsordnung

Text

Unpfändbare Forderungen

Paragraph 290,
  1. Absatz eins,Unpfändbar sind Forderungen auf folgende Leistungen:
    1. Ziffer eins
      Aufwandsentschädigungen, soweit sie den in Ausübung der Berufstätigkeit tatsächlich erwachsenden Mehraufwand abgelten, insbesondere für auswärtige Arbeiten, für Arbeitsmaterial und Arbeitsgerät, das vom Arbeitnehmer selbst beigestellt wird, sowie für Kauf und Reinigen typischer Arbeitskleidung;
    2. Ziffer 2
      gesetzliche Beihilfen und Zulagen, die zur Abdeckung des Mehraufwands wegen körperlicher oder geistiger Behinderung, Hilflosigkeit oder Pflegebedürftigkeit zu gewähren sind, wie zB das Pflegegeld;
    3. Ziffer 3
      Beihilfen des Arbeitsmarktservice, soweit sie nicht unter Paragraph 290 a, Absatz eins, Ziffer 8, fallen, sowie einem Versehrten gewährte berufliche Maßnahmen der Rehabilitation, die die Fortsetzung der Erwerbstätigkeit ermöglichen;
    4. Ziffer 4
      Ersatz der Kosten, die der Arbeitnehmer für seine Vertretung aufwenden muss;
    5. Ziffer 5
      Beiträge für Bestattungskosten;
    6. Ziffer 6
      Rückersätze und Kostenvergütungen für Sachleistungsansprüche sowie Kostenersätze aus der gesetzlichen Sozialversicherung und Entschädigungen für aufgewendete Heilungskosten;
    7. Ziffer 7
      Leistungen aus dem Unterstützungsfonds und besondere Unterstützungen nach den Sozialversicherungsgesetzen;
    8. Ziffer 8
      gesetzliche Beihilfen zur Zahlung des Mietzinses oder zur Deckung des sonstigen Wohnungsaufwands;
    9. Ziffer 9
      gesetzliche Familienbeihilfe einschließlich Mehrkindzuschlag und Schulfahrtbeihilfe sowie die nach den jeweils geltenden einkommensteuerrechtlichen Bestimmungen zur Abgeltung gesetzlicher Unterhaltsverpflichtungen gegenüber Kindern auszuzahlenden Absetzbeträge;
    10. Ziffer 10
      gesetzliche Leistungen, die aus Anlass der Geburt eines Kindes zu gewähren sind, soweit sie nicht unter Paragraph 290 a, Absatz eins, Ziffer 6, fallen, insbesondere das pauschale Kinderbetreuungsgeld und die Beihilfe zum pauschalen Kinderbetreuungsgeld;
    11. Ziffer 11
      Beihilfen und Stipendien, die Schülern und Studenten gewährt werden;
    Anmerkung, Ziffer 12 und 13 aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 624 aus 1994,)
    1. Ziffer 14
      Leistungen nach dem Kriegsopferversorgungsgesetz und dem Opferfürsorgegesetz;
    2. Ziffer 15
      Leistungen der Tuberkulosehilfe, soweit es sich nicht um regelmäßige Geldbeihilfen handelt;
    3. Ziffer 16
      Ansprüche auf die Arbeitsvergütung nach dem Strafvollzugsgesetz und daraus herrührende Beträge während der Haft, soweit sie nicht unter Paragraph 291 d, fallen.
  2. Absatz 2,Die Unpfändbarkeit gilt nicht, wenn die Exekution wegen einer Forderung geführt wird, zu deren Begleichung die Leistung widmungsgemäß bestimmt ist.
  3. Absatz 3,Die Unpfändbarkeit von Renten und Beihilfen nach Absatz eins, Ziffer 14, gilt nicht bei einer Exekution wegen einer Forderung nach Paragraph 291 b, Absatz eins, Ziffer eins,

Schlagworte

Sterbegeld, Mietzinsbeihilfe, Strafvollzugsgesetz, BGBl. Nr. 144/1969, Kriegsopferversorgungsgesetz (BGBl. Nr. 152/1957), Opferfürsorgegesetz (BGBl. Nr. 183/1947), Strafgefangener

Im RIS seit

31.05.2021

Zuletzt aktualisiert am

31.05.2021

Gesetzesnummer

10001700

Dokumentnummer

NOR40233791

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1896/79/P290/NOR40233791

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