(2)Absatz 2,Die Aufrechnung nach Abs. 1 Z. 1 ist nur bis zur Hälfte der zu erbringenden Geldleistung, höchstens jedoch bis zum Richtsatz nach § 293 Abs. 1 lit. a sublit. bb ASVG, zulässig.Die Aufrechnung nach Absatz eins, Ziffer eins, ist nur bis zur Hälfte der zu erbringenden Geldleistung, höchstens jedoch bis zum Richtsatz nach Paragraph 293, Absatz eins, Litera a, Sub-Litera, b, b, ASVG, zulässig.