Bundesrecht konsolidiert

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Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz § 71

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 560/1978 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 71

Inkrafttretensdatum

01.01.1998

Außerkrafttretensdatum

30.09.1999

Abkürzung

GSVG

Index

66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Text

Aufrechnung

Paragraph 71,
  1. Absatz eins,Der Versicherungsträger darf auf die von ihm zu erbringenden Geldleistungen aufrechnen:
    1. Ziffer eins
      vom Anspruchsberechtigten dem Versicherungsträger geschuldete fällige Beiträge, soweit das Recht auf Einforderung nicht verjährt ist;
    2. Ziffer 2
      von Versicherungsträgern zu Unrecht erbrachte, vom Anspruchsberechtigten rückzuerstattende Leistungen, soweit das Recht auf Rückforderung nicht verjährt ist;
    3. Ziffer 3
      von Versicherungsträgern gewährte Vorschüsse (Paragraph 368, Absatz 2, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes);
    4. Ziffer 4
      vom Versicherten zu entrichtende Kostenanteile gemäß Paragraph 86,;
    5. Ziffer 5
      die sich aus der Anwendung des Paragraph 61, ergebenden Unterschiedsbeträge.
  2. Absatz 2,Die Aufrechnung gemäß Absatz eins, Ziffer eins, 2 und 4 ist in der Pensionsversicherung nur bis zur Hälfte der zu erbringenden Geldleistung zulässig.
  3. Absatz 3,Ist im Zeitpunkt des Todes des Anspruchsberechtigten eine fällige Geldleistung aus der Pensionsversicherung noch nicht ausgezahlt, ist die Aufrechnung nach Absatz eins, Ziffer eins, 2 und 4 ohne Begrenzung bis zur vollen Höhe der noch nicht ausgezahlten Geldleistung zulässig.

    Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 591 aus 1983,)

Zuletzt aktualisiert am

07.11.2023

Gesetzesnummer

10008422

Dokumentnummer

NOR12113564

Alte Dokumentnummer

N6199751302L

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1978/560/P71/NOR12113564

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