(2)Absatz 2,Die Aufrechnung gemäß Abs. 1 Z 1, 2 und 4 ist in der Unfall- und in der Pensionsversicherung nur bis zur Hälfte der zu erbringenden Geldleistung, höchstens jedoch bis zum Richtsatz nach § 141 Abs. 1 lit. a sublit. bb, zulässig.Die Aufrechnung gemäß Absatz eins, Ziffer eins, 2 und 4 ist in der Unfall- und in der Pensionsversicherung nur bis zur Hälfte der zu erbringenden Geldleistung, höchstens jedoch bis zum Richtsatz nach Paragraph 141, Absatz eins, Litera a, Sub-Litera, b, b,, zulässig.