Revision und Rekurs an den Obersten Gerichtshof
§ 46. (1) Die Revisionsbeschränkungen des § 502 Abs. 2 und 3 ZPO gelten nicht. Paragraph 46, (1) Die Revisionsbeschränkungen des Paragraph 502, Absatz 2 und 3 ZPO gelten nicht.
(2) Anstelle des § 502 Abs. 4 ZPO gilt, daß die Revision nur zulässig ist, wenn (2) Anstelle des Paragraph 502, Absatz 4, ZPO gilt, daß die Revision nur zulässig ist, wenn
die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage des materiellen Rechts oder des Verfahrensrechts abhängt, der zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung zukommt, etwa weil das Berufungsgericht von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs abweicht oder eine solche Rechtsprechung fehlt oder uneinheitlich ist, oder
der Streitgegenstand, über den das Berufungsgericht entschieden hat, an Geld oder Geldeswert 30 000 S übersteigt.
(3) Der Abs. 2 tritt, soweit in gesetzlichen Bestimmungen auf den § 502 Abs. 4 ZPO hingewiesen wird, an dessen Stelle. (3) Der Absatz 2, tritt, soweit in gesetzlichen Bestimmungen auf den Paragraph 502, Absatz 4, ZPO hingewiesen wird, an dessen Stelle.
(4) In besonderen Feststellungsverfahren nach § 54 Abs. 1 sowie in Verfahren über wiederkehrende Leistungen in Sozialrechtssachen und über vertragliche Ruhegenüsse ist die Revision ohne die Beschränkungen des Abs. 2 zulässig. (4) In besonderen Feststellungsverfahren nach Paragraph 54, Absatz eins, sowie in Verfahren über wiederkehrende Leistungen in Sozialrechtssachen und über vertragliche Ruhegenüsse ist die Revision ohne die Beschränkungen des Absatz 2, zulässig.