Bundesrecht konsolidiert

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Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz § 46

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 104/1985

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 46

Inkrafttretensdatum

01.01.1987

Außerkrafttretensdatum

31.07.1989

Abkürzung

ASGG

Index

14/02 Gerichtsorganisation

Text

Revision und Rekurs an den Obersten Gerichtshof

Paragraph 46, (1) Die Revisionsbeschränkungen des Paragraph 502, Absatz 2 und 3 ZPO gelten nicht.

(2) Anstelle des Paragraph 502, Absatz 4, ZPO gilt, daß die Revision nur zulässig ist, wenn

  1. Ziffer eins
    die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage des materiellen Rechts oder des Verfahrensrechts abhängt, der zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung zukommt, etwa weil das Berufungsgericht von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs abweicht oder eine solche Rechtsprechung fehlt oder uneinheitlich ist, oder
  2. Ziffer 2
    der Streitgegenstand, über den das Berufungsgericht entschieden hat, an Geld oder Geldeswert 30 000 S übersteigt.

(3) Der Absatz 2, tritt, soweit in gesetzlichen Bestimmungen auf den Paragraph 502, Absatz 4, ZPO hingewiesen wird, an dessen Stelle.

(4) In besonderen Feststellungsverfahren nach Paragraph 54, Absatz eins, sowie in Verfahren über wiederkehrende Leistungen in Sozialrechtssachen und über vertragliche Ruhegenüsse ist die Revision ohne die Beschränkungen des Absatz 2, zulässig.

Gesetzesnummer

10000813

Dokumentnummer

NOR12011306

Alte Dokumentnummer

N11985179760

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1985/104/P46/NOR12011306

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