Bundesrecht konsolidiert

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Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz § 46

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 104/1985 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 76/2002

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 46

Inkrafttretensdatum

01.01.2002

Außerkrafttretensdatum

31.12.2002

Abkürzung

ASGG

Index

14/02 Gerichtsorganisation

Beachte

Zum Ende des Bezugszeitraumes vgl. Art. XI Abs. 6, BGBl. I Nr.
76/2002.

Text

Revision und Rekurs an den Obersten Gerichtshof

Paragraph 46, (1) Anstelle des Paragraph 502, ZPO gilt, daß die Revision nur zulässig ist, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage des materiellen Rechts oder des Verfahrensrechts abhängt, der zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung zukommt, etwa weil das Berufungsgericht von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshof abweicht oder eine solche Rechtsprechung fehlt oder uneinheitlich ist.

  1. Absatz 2,Der Absatz eins, tritt, soweit in gesetzlichen Bestimmungen auf den Paragraph 502, ZPO hingewiesen wird, an dessen Stelle.
  2. Absatz 3,Die Revision ist auch bei Fehlen der Voraussetzungen des Absatz eins, in Verfahren zulässig
    1. Ziffer eins
      über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses, wenn der Streitgegenstand, über den das Berufungsgericht entschieden hat, insgesamt 4 000 Euro übersteigt oder wenn der Fortbestand des Arbeitsverhältnisses strittig ist;
    2. Ziffer 2
      nach Paragraph 50, Absatz 2, sowie in besonderen Feststellungsverfahren nach Paragraph 54, Absatz eins,;
    3. Ziffer 3
      über wiederkehrende Leistungen in Sozialrechtssachen und über vertragliche Ruhegenüsse.

Anmerkung

ÜR: Art. 96 Z 6, BGBl. I Nr. 98/2001

Schlagworte

Zulassungsrevision, Vollrevision

Gesetzesnummer

10000813

Dokumentnummer

NOR40021315

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1985/104/P46/NOR40021315

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