Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Allgemeines Sozialversicherungsgesetz § 103

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 189/1955 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 103

Inkrafttretensdatum

01.01.2004

Außerkrafttretensdatum

31.12.2003

Abkürzung

ASVG

Index

66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Text

Aufrechnung.

Paragraph 103,
  1. Absatz eins,Die Versicherungsträger dürfen auf die von ihnen zu erbringenden Geldleistungen aufrechnen:
    1. Ziffer eins
      vom Anspruchsberechtigten einem Versicherungsträger nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz geschuldete fällige Beiträge (Paragraph 58, Absatz 6,), soweit das Recht auf Einforderung nicht verjährt ist;
    2. Ziffer 2
      von Versicherungsträgern zu Unrecht erbrachte, vom Anspruchsberechtigten rückzuerstattende Leistungen, soweit das Recht auf Rückforderung nicht verjährt ist;
    3. Ziffer 3
      von Versicherungsträgern gewährte Vorschüsse (Paragraphen 104, Absatz eins, letzter Satz, 368 Absatz 2,);
    4. Ziffer 4
      die sich aus der Anwendung des Paragraph 92, ergebenden Unterschiedsbeträge.
  2. Absatz 2,Die Aufrechnung nach Absatz eins, Ziffer eins und 2 ist nur bis zur Hälfte der zu erbringenden Geldleistung, höchstens jedoch bis zum Richtsatz nach Paragraph 293, Absatz eins, Litera a, Sub-Litera, b, b,, zulässig.
  3. Absatz 3,Ist im Zeitpunkt des Todes des Anspruchsberechtigten eine fällige Geldleistung noch nicht ausgezahlt, ist die Aufrechnung nach Absatz eins, Ziffer eins und 2 ohne Begrenzung bis zur vollen Höhe der noch nicht ausgezahlten Geldleistung zulässig.

Zuletzt aktualisiert am

29.02.2024

Gesetzesnummer

10008147

Dokumentnummer

NOR40043171

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1955/189/P103/NOR40043171

Navigation im Suchergebnis