Bundesrecht konsolidiert

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Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz § 44

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 200/1967 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 115/1986

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 44

Inkrafttretensdatum

01.01.1986

Außerkrafttretensdatum

30.09.1999

Abkürzung

B-KUVG

Index

66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Text

Aufrechnung

Paragraph 44,
  1. Absatz eins,Die Versicherungsanstalt darf auf die von ihr zu erbringenden Geldleistungen aufrechnen:
    1. Ziffer eins
      von Trägern der gesetzlichen Sozialversicherung zu Unrecht erbrachte, vom Anspruchsberechtigten rückzuerstattende Leistungen, soweit das Recht auf Rückforderung nicht verjährt ist;
    2. Ziffer 2
      von Trägern der gesetzlichen Sozialversicherung gewährte Vorschüsse (Paragraph 368, Absatz 2, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes).
  2. Absatz 2,Die Aufrechnung nach Absatz eins, Ziffer eins, ist nur bis zur Hälfte der zu erbringenden Geldleistung zulässig.
  3. Absatz 3,Ist im Zeitpunkt des Todes des Anspruchsberechtigten eine fällige Geldleistung noch nicht ausgezahlt, ist die Aufrechnung nach Absatz eins, Ziffer eins, ohne Begrenzung bis zur vollen Höhe der noch nicht ausgezahlten Geldleistung zulässig.

Zuletzt aktualisiert am

11.01.2024

Gesetzesnummer

10008215

Dokumentnummer

NOR12095514

Alte Dokumentnummer

N6196749084L

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1967/200/P44/NOR12095514

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